Abmahnung der RÖMER-SYSTEMS GmbH durch die Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft ZIERHUT IP. wegen Markenrechtsverletzung an „KODRA“

28. August 2018
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Die Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft ZIERHUT IP. mahnt im Namen der RÖMER-SYSTEMS GmbH einen unserer Mandanten hab. Dieser soll im Rahmen eines Angebots in seinem Online-Shop die Rechte an der Marke „KODRA“ verletzt haben.

Die Abmahnung der RÖMER-SYSTEMS GmbH im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben führt die Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft ZIERHUT IP. näher aus, dass unser Mandant im Rahmen seines Webshops unter anderem Outdoor-Artikel im deutschen Geschäftsverkehr anbiete und dabei in der Artikelbeschreibung die Markenbezeichnung „KODRA“ verwende. Die Marke „KODRA“ sei dabei in das Register der EUIPO eingetragen und genieße unter anderem Schutzwirkung als Webstoff im Sinne der Warenklasse 24 der Nizzaer Klassifizierung. Da die Bezeichnung „KODRA“ von unserem Mandanten nach Meinung der Gegenseite zur Kennzeichnung eines Gewebe-Materials verwendet werde, liege insofern auch eine Übereinstimmung der Warenklassen vor. Dadurch, dass die RÖMER-SYSTEMS GmbH als Markeninhaberin keine Zustimmung in die Verwendung dieser Marke erteilte, verletze unser Mandant somit die Rechte an der Wortmarke.

Ferner wird angeführt, dass das Angebot unseres Mandanten mit den Waren und Dienstleistungen der RÖMER-SYSTEMS GmbH „nichts zu tun“ habe. Durch die angebliche Erwähnung der Marke im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt bestünde jedoch nach Auffassung der Gegenseite die ernsthafte Gefahr, dass der Ruf der Marke Schaden nimmt. Die Verwendung der Marke diene insofern nur dazu, dem Angebot unseres Mandanten ein größeres Renommee zu geben. Damit verbunden sei jedoch angeblich ein enormer Rufverlust für die Gegenseite und eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke.

Infolge dieser vermeintlichen Markenrechtsverletzung sei unser Mandant zur Unterlassung, zur Auskunft sowie zum Schadensersatz verpflichtet. Er wird daher dazu angehalten, die entsprechenden Artikel aus dem Internet und soweit der Fall, aus seinen Produktkatalogen umgehend zu entfernen sowie nachgeahmte Erzeugnisse herauszugeben bzw. zur Beschlagnahme zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird er dazu aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wobei die Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft ZIERHUT IP. dem Schreiben bereits einen Entwurf einer solchen Erklärung beigefügt hat.

Ebenso soll er Auskünfte über Namen und Anschrift der Hersteller und Lieferanten, Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen, bestellten Produkte sowie deren Ein- und Verkaufszeiten und -Preise und dazu auch über Art und Umfang der getätigten Werbung erteilen. In diesem Zusammenhang wird unser Mandant dazu aufgefordert, eine Schadensersatzverpflichtung in Bezug auf die Markenverletzung dem Grund nach anzuerkennen, wobei die Berechnung der Schadensersatzhöhe erst im Anschluss anhand der bis dahin erteilten Auskünfte erfolgen soll. Auch Rechtsanwaltskosten in Hohe von EUR 2.305,40 soll unser Mandant bezahlen. Diese berechnet die Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft ZIERHUT IP. aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 150.000.-.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der RÖMER-SYSTEMS GmbH

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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