Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. wegen angeblichem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften sowie unwirksamen AGB-Klauseln

04. Mai 2021
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Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. mahnt einen unserer Mandanten ab. In dem Abmahnschreiben wird behauptet, unser Mandant habe im Rahmen seines Online-Shops gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoßen und unwirksame AGB-Klauseln verwendet.

Die Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. im Einzelnen

Unser Mandant bietet auf seiner Internetpräsenz den Abschluss von Werkverträgen an. Diesbezüglich wirft die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. unserem Mandanten vor, der Bestellvorgang entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Gemäß § 312j BGB müsse der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 I Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Dieser Verpflichtung kommt unser Mandant nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. nicht nach und verstoße somit gegen die verbraucherschützende Norm § 312j BGB.

Darüber hinaus seien zwei von unserer Mandantschaft verwendete Klauseln angeblich unwirksam. Zum einen sei eine Klausel unwirksam, wonach unser Mandant Mahnkosten in Höhe von EUR 5.- verrechnen kann. Für Mahnungen können vermeintlich nur Material und Portokosten ersetzt verlangt werden. Daher seien allenfalls Kosten in Höhe von EUR 1.- bis EUR 2.- gerechtfertigt. Die Klausel sei gemäß § 305 Nr. 5a, b BGB unwirksam, da die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige.

Außerdem beanstandet die Gegenseite eine Klausel, die die Abtretung von nicht innerhalb der Fälligkeit bezahlten Rechnungen ohne weitere Mahnung an ein Inkassobüro zur Beitreibung vorsieht und die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden auferlegt. Die Geltendmachung von Kosten der Rechtsverfolgung sei allenfalls als Verzugsschaden möglich. Voraussetzung sei demnach eine den Verzug begründende Mahnung. Die Klausel sei gemäß §§ 307, 286 BGB unwirksam.

Infolge dieser angeblichen Verstöße nimmt die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. unsere Mandantschaft auf Unterlassung in Anspruch. Diesbezüglich wird unser Mandant aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ein vorformuliertes Exemplar einer solchen Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben bereits in Anlage bei. Außerdem soll unser Mandant die Abmahnkosten der Gegenseite in Höhe von EUR 262,50.- bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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