Abmahnung der Wettbewerbszentrale Berlin wegen unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern
Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Berlin im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben wirft die Gegenseite unserem Mandanten vor, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern zu betreiben, ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Konkret wird angeführt, dass unser Mandant eine Frau angerufen haben soll, um ihr angeblich eines seiner Produkte zu verkaufen, obwohl sich die angerufene Frau mit dieser Art der werblichen Kontaktaufnahme angeblich nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine gem. § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässige unaufgeforderte Werbung per Telefon gegenüber einem Verbraucher begründet.
Auf Grund dieses vermeintlichen Vorgehens seitens unseres Mandanten fordert die Wettbewerbszentrale Berlin unseren Mandanten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei sie dem Abmahnschreiben einen Entwurf einer solchen Erklärung bereits beigefügt hat. Darüber hinaus soll er Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 267,50 bezahlen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Berlin
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.