Abmahnung der Wettbewerbszentrale Dortmund wegen Wettbewerbsverstoßes aufgrund intransparenter und irreführender Einschränkung einer Rabattaktion

07. März 2018
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Abermals mahnt die Wettbewerbszentrale Dortmund einen unserer Mandanten ab. Dieser soll sich im Rahmen einer Rabattaktion wettbewerbswidrig verhalten haben.

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Dortmund im Einzelnen

Die Wettbewerbszentrale Dortmund führt in dem Schreiben näher aus, dass unser Mandant mit einer Rabattaktion werbe, die angeblich durch Ausnahmen eingeschränkt wird. Diese Einschränkung, dass Produkte, die in den aktuellen Prospekten und Anzeigen unseres Mandanten beworben werden, ausgeschlossen wären, sei dabei intransparent und irreführend. Denn bei den Artikeln, die von der Aktion ausgeschlossen sind, handele es sich um wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, die der Verbraucher benötige, bevor er damit eine aufgeklärte Entscheidung treffen kann. Ebenso sei eine Verweisung auf Prospekte, die ihm Internet eingesehen werden können, grundsätzlich unzulässig. Nach Auffassung der Gegenseite sei die Werbung darüber hinaus als irreführend und unlauter nach §§ 3, 5a Abs. 2 UWG einzustufen.

Gefordert wird von unserem Mandanten aufgrund der angeblichen Verstöße eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, um die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Ein vorgefertigtes Exemplar, die nach Meinung der Wettbewerbszentrale den Voraussetzungen genügt, wurde dem Schreiben als Entwurf beigefügt. Darüber hinaus soll unser Mandant als Aufwendungsersatz eine Zahlung i.H.v. EUR 267,50 leisten.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Dortmund

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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