Abmahnung der Frau Helga Delaporte durch die Rechtsanwälte Hager Hülsen wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße auf eBay

05. August 2019
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Die Rechtsanwälte Hager Hülsen mahnen einen unserer Mandanten im Namen von Frau Helga Delaporte ab. In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten vorgeworfen, mehrere Wettbewerbsverstöße im Rahmen seines Online-Shops auf eBay begangen zu haben.

Die Abmahnung der Frau Helga Delaporte im Einzelnen

Konkret beanstanden die Rechtsanwälte Hager Hülsen, dass unsere Mandantschaft ihrer Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung nach der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht nachkomme. Gemäß Art. 14 sei unser Mandant verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur sogenannten „Online-Streitbeilegungsplattform“ vorzuhalten. Ein „Link“ setze dabei eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus; es genüge also nicht, lediglich die Internetadresse der Plattform mitzuteilen.

Außerdem monieren die gegnerischen Rechtsanwälte die Formulierung „Versandkosten versichert innerhalb Deutschlands 2,90€“. Als Unternehmer im Fernabsatzhandel trage unsere Mandantschaft gegenüber Verbrauchern nach §§ 474 Abs. 2 S. 2, 447 BGB allein und in vollem Umfang das Versandrisiko. Es sei demnach ein gesetzlich bestehendes Recht des Käufers, dass er durch die Bestellung von Waren kein Risiko in Hinblick auf Transportschäden oder Verlust eingeht. Der versicherte Versand stellt nach Ansicht der Gegenseite keinen besonderen Nutzen für den Verbraucher dar. Deshalb stelle der ausdrückliche Hinweis, dass der Versand versichert erfolgt, eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit beziehungsweise eine Irreführung des Verbrauchers dar und sei somit wettbewerbswidrig.

Darüber hinaus habe unsere Mandantschaft vermeintlich widersprüchlich darüber belehrt, wer die Kosten der Rücksendung nach Ausübung des Widerrufsrechts zu tragen hat. Aus den vorgeblich widersprüchlichen Angaben unseres Mandanten sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, ob er die Kosten der Rücksendung zu tragen hat oder nicht. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sei unser Mandant verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, wer diese Kosten zu tragen hat. Eine unzutreffende oder widersprüchliche Belehrung hinsichtlich der Kostentragung sei auch geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten und somit wettbewerbswidrig.

Die angeblich bereits durch einen einmaligen Verstoß indizierte Widerholungsgefahr könne unsere Mandantschaft nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausräumen. Der Entwurf eines Unterwerfungsvertrags, der eine solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält, ist dem Abmahnschreiben bereits als Anlage beigefügt. Zudem sei unser Mandant aus § 12 Abs. 1 UWG zur Erstattung der erforderlichen Aufwendungen der Gegenseite verpflichtet. Deshalb fordern die gegnerischen Rechtsanwälte unseren Mandanten auf, Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 571,44.-, errechnet aus einem Gegenstandswert von EUR 6.000.-, zu bezahlen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der Frau Helga Delaporte

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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