Abmahnung des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder wegen Urheberrechtsverletzung an Produktfotografien

02. Mai 2017
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Rechtsanwalt Lutz Schroeder mahnt einen unserer Mandanten im Namen des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) ab und macht Rechte wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an Produktfotografien geltend.

Die Abmahnung des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) im Einzelnen

Unser Mandant soll beim Verkauf auf der Internetplattform eBay Produktfotos, für die er angeblich keine Lizenz erworben habe, welche ihm eine Nutzung gestattet hätte, unrechtmäßig verwendet haben. Eine Mitteilung darüber, dass er damit gegen Urheberrecht verstoßen habe, soll er bereits von der eBay International AG erhalten haben, die das Angebot unseres Mandanten gelöscht habe. Aufgrund dieser vermeintlich unberechtigten Nutzung soll unser Mandant das in § 72 Urhebergesetz normierte Leistungsschutzrecht des Urhebers von Fotografien verletzen, denn die Verwendung sei allein dem Rechteinhaber als Urheber gestattet.

Der VSGE sei zwar nicht selbst Rechteinhaber bzw. Urheber, habe sich aber dem Rechteinhaber gegenüber vertraglich dazu verpflichtet, einen Unterlassungsanspruch gegenüber unserem Mandanten geltend zu machen. Der Vertragspartner des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet, Patrick Krüger, sei – so wird zumindest angegeben – Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bildmaterial, welches unser Mandant unrechtmäßig verwenden soll.  Auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages könne der VSGE auch die Unterlassung der widerrechtlichen Verwendung der Produktfotografie im eigenen Namen von unserem Mandanten fordern. Dazu wurde er vom Rechteinhaber angeblich ausdrücklich ermächtigt.

In Folge dieses vermeintlich rechtsverletzenden Handelns seitens unseres Mandanten wird er zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert, wobei Rechtsanwalt Lutz Schroeder dem Abmahnschreiben einen Formulierungsvorschlag beigefügt hat. Zudem soll er Schadensersatz – berechnet nach der Methode der Lizenzanalogie – in Höhe von EUR 1.444,50 inklusive eines 100%igen Aufschlags wegen unterlassenem Bildquellennachweis und eines 50%igen Aufschlags wegen der Verwendung zu Werbezwecken zahlen. Zudem soll er die Kosten für die Inanspruchnahme des gegnerischen Rechtsanwalts begleichen. Diese belaufen sich nach Angabe des gegnerischen Rechtsanwalts unter Zugrundelegung eines Streitwerts i.H.v. EUR 1.000,- auf EUR 124,-. Um die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, bietet die Gegenseite unserem Mandanten einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 890,- an.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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