Abmahnung von CHANEL durch FPS Rechtsanwälte

09. Dezember 2009
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Einer unserer Mandanten wurde wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Markengesetz abgemahnt. Aufgrund einer vermeintlich ähnlichen Produktbezeichnung soll eine Verwechslungsgefahr zu der Marke "CHANEL" bestehen.

Die Abmahnung von CHANEL im Einzelnen

Unser Mandant veräußert im Internet unter anderem Kleidungsstücke. Er wurde von der Gegnerin abgemahnt, weil die Kennzeichnung eines Kleidungsstückes in seinem Internetshop angeblich den Begriff „CHANEL“ mit beinhaltete. Die Gegnerin beruft sich dabei auf einen Schutz der Bezeichnung „CHANEL“ als Unternehmenszeichen sowie als eingetragene Marke. Sie bemängelt eine zu geringe Unterscheidungskraft der von unserem Mandanten verwendeten Kennzeichnung zu der Marke „CHANEL“ und bezeichnet diese als hochgradig verwechslungsfähig. Des Weiteren wird die in Frage gestellte Produktbezeichnung von den FPS Rechtsanwälten als Rufausbeutung dargestellt. Dem liegt die Behauptung zu Grunde, unser Mandat wolle gezielt am Ruf des Gegners schmarotzen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen von CHANEL

Aufgrund dieser angeblichen Rechtsverletzung wird von unserem Mandanten die sofortige Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Auskunftserteilung über die Menge der verkauften Artikel mit dem streigegenständlichen Begriff, eine Schadensersatzzahlung sowie die Kostentragung der Inanspruchnahme der FPS Rechtsanwälte gefordert.

Die meist vorformulierte Unterlassungserklärung kann jedoch weitreichende Folgen entfalten und sollte daher stets in rechtlicher Hinsicht geprüft werden.

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