Anforderungen an den Haftungsausschluss bei Urheberrechtsverletzungen

28. September 2018
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Tastatur mit Filmrolle und Filmklappe Urteil des AG Ingolstadt vom 24.05.2018, Az.: 16 C 2049/17

Wird ein Inhaber eines Internetanschlusses beschuldigt, eine Rechtsverletzung im Wege des Filesharings begangen zu haben, wird grundsätzlich seine Täterschaft vermutet. Will der Anschlussinhaber jedoch geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er nicht einfach behaupten es gebe eine Sicherheitslücke in dem Router. Er muss aufgrund strenger Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast, zusätzlich vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese Person als Täter in Betracht kommt. Es genügt nicht darzulegen, dass für Dritte eine theoretische Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum Tatzeitpunkt bestand.

Amtsgericht Ingolstadt

Urteil vom 24.05.2018

Az.: 16 C 2059/17

 

In dem Rechtsstreit

wegen Verletzung von Urheberrechten

erlässt das Amtsgericht Ingolstadt durch den Richter am Amtsgericht (…) am 24.05.2018 aufgrund der mündlichen verhandlung am 16.04.2018 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € zu¬züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017, sowie weitere 107,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 sowie als Nebenforderung 107,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden,wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.107,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Beklagte wohnte im April (…) der (…) Ingolstadt und war dort Anschlussinhaber eines Internetanschlusses.

Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild-/Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus, darunter auch das Filmwerk (…) Im Hersteller- und Urhebervermerk ist die Klägerin dabei ausdrücklich als Rechteinhaberin ausgewiesen.

Die Klägerin beauftragte einen Dienstleister mit Hilfe eines Systems namens „PFS“ Rechtsverlet-zungen über Internettauschbörsen zu ermitteln.

Dabei ermittelte diese eine Rechtsverletzung am (…) Uhr bis (…) Uhr.
Die Rechtsverletzung fand dabei über die IP-Adresse (…) statt. Zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzung war diese IP-Adresse dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom (…) wurde der Beklagte wegen der Rechtsverletzung abgemahnt.

Die Klägerin trägt vor, aufgrund der tatsächlichen Vermutung und da der Beklagte die sekundäre Darlegungslast nach der Rechtsprechung des BGH nicht erfüllt habe, gelte dieser als Täter der Urheberrechtsverletzung. Der Klägerin stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Scha-densersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als Euro 1.000,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017,

Euro 107,50 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017, sowie Euro 107,50 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2017

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch den Beklagten wurde bestritten, dass er selbst Filesharing begangen habe. Zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung hätten mehrere Familienangehörige mit ihren internetfähigen Endgeräten Zugriff auf seinen Anschluss gehabt. Hierbei handele es sich um seine Frau sowie seinen Vater. Diese Personen würden allesamt über gute Computerkenntnisse verfügen und das Internet nach eigenem Ermessen nutzen. Die Nutzer seien bei der WLAN-Code-Übergabe von ihm aufgeklärt worden.

Nach dem ersten Anschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe er sofort Nachforschungen begonnen. Auf Nachfrage bei seinem Vater und seiner Frau sei ihm glaubhaft bestätigt worden, dass keiner von beiden das Filesharing begangen habe. Bei seiner Recherche sei er von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden, dass viele „Fritzboxen“ eine große Sicherheitslücke hätten und nur durch ein Update diese geschlossen werden könne. Auch sein Modell 7390 sei davon betroffen gewesen: Er habe das Update im Juni auf die Box aufgespielt. Zudem habe er einen WLAN-Gastzugang eingerichtet mit einem sehr einfachen Code. Da er in einem Mehrfamilienhaus gewohnt habe, könne es auch gut möglich sein, dass der Code eventuell von den damaligen Mitbewohnern oder Gästen gehackt wurde.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.04.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro, da die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen wurde. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten ferner Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 107,50 Euro als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 Euro als Nebenforderung aus § 97 a Abs. 3 UrhG zu.

1.

Der Beklagte haftet gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 €.

a)

Die Klägerin ist als unstreitige Rechteinhaberin aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat substantiiert zur eigenen Rechteinhaberschaft bezüglich des streitgegenständlichen Filmwerks vorgetragen und konnte auch zahlreiche aussagekräftige Indizien hierfür nennen. Die Beklagtenseite ist dem Vortrag nicht entgegengetreten, weshalb der Vortrag bezüglich der Rechteinhaberschaft als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs.3 ZPO).

b)
Die Rechtsverletzung wurde von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen.

Durch die Klägerin wurde substantiiert zu den Ermittlungen und dem Auskunftsverfahren vorgetragen. Der Beklagte ist dem Vortrag zur Ermittlung der IP-Adresse und zur Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Telefonanschluss nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb auch dies als unstreitig zu behandeln ist (§ 138 Abs.3 ZPO).

Es ist daher als unstreitig anzunehmen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde.

c)

Es ist im vorliegenden Fall von einer Täterschaft des Beklagten auszugehen, da er der für ihn stehende sekundäre darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beklagte ist daher für die Urheberrechtsverletzung als Täter zu verantworten.

aa)

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

bb)

Der Beklagte ist jedoch seiner Darlegungslast als Anschlussinhaber nicht nachgekommen.

Steht der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.

Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden, wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erkundungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Der Vortrag des Beklagten ist dabei insbesondere bezüglich weiterer Mitbenutzer ungenügend und es ist auch kein plausibler Alternativtäter ersichtlich.

Insbesondere wurde nicht hinreichend konkret zum Nutzungsverhalten der weiteren Mitnutzer vorgetragen. Es wurde nur pauschale vorgetragen, die Familienangehörigen würden das Internet nach eigenem Ermessen nutzen.
Im Rahmen der den beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann. Die bloße Behauptung einer Nutzungsmöglichkeit Dritter genügt jedoch nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Aus dem Vortrag wird nicht ersichtlich, dass eine Alleintäterschaft der Ehefrau oder des Vaters des Beklagten ernsthaft in Betracht kommen würde, zumal nach dem Vortrag des Beklagten, beide eine Täterschaft bestritten haben sollen und beide für den Beklagten glaubhaft angegeben hätten, keine Straftat begangen zu haben,. Zudem hätten auch beide angegeben, dass sie keinen Virus und keine Tauschbörsensoftware auf dem Computer hätten entdecken können. Ferner ist unklar geblieben, ob diese potentiellen Alternativtäter überhaupt die Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt hätten, die Rechtsverletzung zu begehen und wie sich deren Nutzungsverhalten gestaltet.

Auch der bloße Hinweis auf ein mögliches Eindringen in das WLAN-Netz durch einen unbekannten Dritten genügt nicht, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Es gibt keine konkreten Indizien für das Eindringen eines Dritten in das WLAN-Netz über die Sicherheitslücke des Routers und ebenso wenig wurden durch den Beklagten konkrete Indizien für eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten, der einen „einfachen“ Code für den Gastzugang des WLAN geknackt hätte.
An die sekundäre Darlegungslast ist ein strenger Maßstab im Hinblick auf Plausibilität und Detailgrad anzulegen – hierzugehört vor allem ein plausibler und nachvollziehbarer Vortrag im Hinblick auf einen alternativen Geschehensablauf. Dies ist hier weder im Bezug auf die bekannten noch auf mögliche unbekannte Mitnutzer gegeben.

d)

Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft. Dem Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkunden.

e)

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 € zu.

Die Klägerin kann gern. § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG Schadensersatz u. a. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st.Rspr. vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 f. – Lizenzanalogie; LG München 1, 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015). Unerheblich ist insoweit, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, oder ob der Rechteinhaber zu einer entsprechenden Lizenzierung bereit gewesen wäre (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG. 4. Aufl. 2013,. § 97 UrhG, Rn. 61).

Das Gericht hätte den Schadensersatz nach Lizenzanalogie im vorliegenden Fall in Höhe von 1.000,00 € für angemessen.

Dabei hat das Gericht die Höhe des Anspruchs gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der klägerischen Angaben, die insoweit unstrittig geblieben sind, zu schätzen. Im vorliegenden Fall war da¬bei insbesondere zu beachten, dass ein Filmwerk mit weltweit bekannten Schauspielern und überdurchschnittlich hohen Produktionskosten gegeben ist.

Das Gericht hat insoweit auch berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Films in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Erwerb der DVD oder durch legalen Download entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung des Films in einer Tausch¬börse hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen und die Erteilung von Unterlizenzen umfassen müssen.
In der Rechtsprechung werden unterschiedlich hohe Beträge für den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in den sog. Tauschbörsenfällen ausgeurteilt. Der Bundesge¬richtshof hat in seinem Urteil „Tauschbörse 11″ entschieden, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie für Musikstücke rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200.- Euro für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen sei (vgl. BGH GRUR 2016, 184 – Tauschbörse II).

In Anbetracht der erheblichen Produktionskosten bei einem „Hollywood“-Film mit sehr bekannten Schauspielern erscheint im vorliegenden Fall für dieses Filmwerk ein Schadensersatzbetrag von 1.000,- € angemessen.

2.
Daneben steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu.
Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.600,00 € nebst der Pauschale im Sinne des Nr. 7002 VV-RVG ist dabei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

Bezüglich des Gegenstandswerts für den Unterlassungsanspruch war dabei aufgrund der Decke¬lung des § 97 a Abs. 3 UrhG von 1.000,00 auszugehen, wobei hierzu noch der Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch zu addieren war. Insgesamt sind daher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € berechtigt, wobei diese teilweise eine Hauptforderung und teilweise eine Nebenforderung darstellen. Soweit sich dies auf den Schadensersatzanspruch bezieht, ist es lediglich eine Nebenforderung zur eingeklagten Hauptforderung und soweit sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf den Unterlassungsanspruch beziehen, handelt es sich dabei umeine Hauptforderung des Verfahrens, da der Unterlassungsanspruch nicht eingeklagt wurde.

3.

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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