Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen

20. August 2018
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Heimkino mit Popcorn, Pommes und Getränken Urteil des AG Charlottenburg vom 10.07.2018, Az.: 233 C 148/18

Wird ein Inhaber eines Internetanschlusses beschuldigt, eine Rechtsverletzung im Wege des Filesharings begangen zu haben, wird grundsätzlich seine Täterschaft vermutet. Will der Anschlussinhaber jedoch geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er die Tatbegehung nicht einfach pauschal bestreiten. Er muss zusätzlich vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese Person als Täter in Betracht kommt. Es genügt nicht darzulegen, dass für Dritte eine theoretische Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum Tatzeitpunkt bestand.

Amtsgericht Charlottenburg

Urteil vom 10.07.2018

Az.: 233 C 148/18

 

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 233, auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2018 durch die Richterin am Amtsgericht (…) für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017,

2. 107,50 € als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 sowie

3. 107,50 € als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beauftragte die (…) mit der Ermittlung von illegalen Angeboten in Tauschbörsen mithilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS).

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte für den streitgegenständlichen Film, und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung berechtigt.

Das PFS stellte folgende Verletzungshandlungen fest:

Film (…) im Zeitraum vom (…) Uhr (…) IP-Adresse

Aufgrund Gestattungsbeschluss des Landgerichts München I erteilte der Provider (…) die Auskunft, dass Anschlussinhaber für die genannte IP-Adresse zu den angefragten Zeitpunkten der Beklagte sei.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom (…) ab.
Mit Anwaltsschreiben vom (…) teilte der Beklagte mit, der Beklagte habe keinen Film heruntergeladen bzw. zum Upload bereitgestellt. Jeder Nutzer des Computers wisse aufgrund eindringlicher Belehrung, dass im Internet keine Filme angeboten werden dürfen. Die Ehefrau des Beklagten habe den Film ebenfalls nicht gesehen, sie habe, wie der Beklagte, geschlafen. Die minderjährigen Kinder hätten nach Wissen des Beklagten auch geschlafen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Bruder aus Tunesien zu Besuch gewesen. Dieser sei der einzige, der zu diesem Zeitpunkt Zugang zum Computer gehabt habe, dieser sei ausdrücklich auf die Gefahr des Internets hingewiesen worden.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2017 unter Fristsetzung bis zum 02.02.2017 auf, Schadensersatz in Höhe von 1.215,00 zu zahlen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.

Durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bild-/Tonaufnahmen sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 1.000,00 entstanden, §§ 97, 19a UrhG. Angemessen sei eine Lizenzgebühr, die vernünftige Vertragspartner verständigerweise für die Möglichkeit, ein Werk für einen bestimmten Zeitraum in einer Tauschbörse zum Download anbieten zu können, vereinbart hätten.

Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersetz der Anwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach einen Streitwert von 1.000,00 Euro.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 Euro betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017,

2. 107,50 Euro als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2017 sowie

3. 107,50 Euro als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba¬siszinssatz seit dem 20.01.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, der Beklagte und seine Ehefrau hätten zum streitgegenständlichem Zeitpunkt bereits geschlafen. Nur sein in Tunesien wohnhafter Cousin (…) habe Zugriff auf den PC des Beklagten gehabt.
Es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin des Beklagten habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahnende Konsequenzen nach sich gezogen habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der persönlich angehörte Beklagte erklärt, sein Cousin habe auf Befragen gesagt, dass er den Film geguckt habe. Nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte seinen PC durchsucht, der Film sei nicht darauf gewesen, er habe nur einen Link (Verknüpfung) gefunden: Sein Cousin habe die Tauschbörse installiert und später wieder deinstalliert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Rechte aus § 19a UrhG berechtigt.
Die. Klägerin verfügt über die ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte für den streitgegenständlichen Film (…) und ist damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt.

Der Film ist gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, indem er für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern von dem Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten wurde. Konkrete Einwendungen gegen die von der Klägerin dargelegten Ermittlungen hat der Beklagte nicht erhoben.
Für das öffentliche Zugänglichmachen ist ausreichend, das Dritten der Zugriff auf das geschützte Werke eröffnet wird (BGH, 11.06.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I; BGH 11.06.2015, I ZR. 7/14 Tauschbörse II, juris).

Der Beklagte haftet als Täter gemäß § 97 Abs. 1, 2 UrhG.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus die streitgegenständliche Verletzungshandlung erfolgte.

Der Beklagte hat im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht plausibel und widerspruchsfrei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt.

Der Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Es besteht weiterhin eine tatsächliche Vermutung hinsichtlich seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung.
Im Falle einer Rechtsverletzung im Wege des Filesharings über einen Internetanschluss kommt dem grundsätzlich beweisbelasteten Rechteinhaber die Beweiserleichterung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zugute. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers findet generell auch dann Anwendung, wenn mehrere Personen den Internetanschluss benutzen konnten. In solchen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Will der Anschlussinhaber geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er die Tatbegehung nicht einfach bestreiten. Vielmehr muss er unter Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht und Erklärungslast vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner. sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht schon dadurch, dass er die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nut¬zerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung ver¬pflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, 30.03.2017, I ZR 19/16 — Loud, juris).
Der Anschlussinhaber hat zudem sämtliche Endgeräte, auf die er berechtigt zugreifen kann, auf das Vorhandensein von Spuren für die Rechtsverletzung zu untersuchen. Dies umfasst auch den Router, der sich regelmäßig im Besitz des Anschlussinhabers befindet (BGH 06.10.2016, I ZR 154/15 — Afterlife; LG München, 24.06.20.15, 21 S 18914/14; juris).
Zudem erfordert die Nachforschungspflicht eine eingehende Befragung der Mitnutzer nach den Umständen der Rechtsverletzung, dem jeweiligen Nutzerverhalten, der konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Frage des Zugriffs auf den Internetanschluss zum konkreten Tatzeitpunkt.

In diesem Zusammenhang ist der gesamte Vortrag des Anschlussinhabers einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Widersprüchlichkeiten, bewusste Auslassungen und insbesondere Änderungen des Parteivortrags sind in die Würdigung mit einzubeziehen.

Im Fall der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast hat die betroffene Partei die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (BGH, 30.03.2017, I ZR 19/16 Loud, juris).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Soweit der Beklagte vorgetragen hat, nur sein in Tunesien wohnhafter Cousin (…) habe zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den PC des Beklagten gehabt, dieser habe auf Befragen die Nutzung der Tauschbörse und das Herunterladen des Films (…) eingeräumt, genügt dieser Vortrag nicht der sekundären Darlegungslast.

Denn der Vortrag des Beklagten ist vor dem Hintergrund, dass sein Vortrag widersprüchlich ist und im Laufe der Zeit geändert wurde, als nicht plausibel anzusehen.

Widersprüchlichkeiten, bewusste Auslassungen und insbesondere Änderungen des Parteivortrags sind in die Würdigung mit einzubeziehen.
So hat der Beklagte vorprozessual mit Anwaltsschriftsatz vom (…) vorgetragen, der Bruder des Beklagten aus Tunesien sei zu Besuch gewesen. Demgegenüber hat der, Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 und in der. mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vorgetragen, sein. in Tunesien wohnhafter Cousin sei die einzige Person gewesen, die zudem Zeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe. Bereits dieser Widerspruch lässt den Vortrag des Beklagten als nicht plausibel erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorprozessual weder den Namen noch eine Anschrift des behaupteten Nutzers vorgetragen und den Namen und die Adresse seines Cousins erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 erstmals angegeben hat, obwohl die Klage dem Beklagten bereits am 20.04.2018 zugestellt worden ist.

Weiterhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 vorgetragen, es könne sich folglich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahndende Konsequenzen nach sich gezogen habe.
Demgegenüber hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vorgetragen, sein Cousin habe ihm gegenüber eingeräumt, den Film mit einer Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Wenn der Cousin die Nutzung eingeräumt hat, entspricht der Vortrag, es Könne sich nur um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse handeln oder der Cousin habe versehentlich einen Vorgang ins Rollen gebracht, der für ihn nicht zu ahnende Konsequenzen nach sich gezogen habe, nicht der prozessualen Wahrheitspflicht.
Denn mit Schriftsatz vom 21.06.2018 hat der Beklagte noch zum Ausdruck gebracht, er habe keine positive Kenntnis davon, ob der Film über seine IP-Adresse heruntergeladen wurde und ob dies durch seinen Cousin erfolgte, während er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat sein Cousin habe die Nutzung ihm gegenüber bestätigt.

Schließlich widerspricht der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2018, es könne sich auch um einen Fehler bei der Erfassung und Zuordnung der IP-Adresse gehandelt haben, dem Vortrag des Beklagten im Termin, er habe auf seinem Rechner einen Link gefunden.
Der Beklagte handelte auch widerrechtlich, da er von der Klägerin keine Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Films erworben hatte. Weiterhin handelte er zumindest fahrlässig.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie ge¬mäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was Vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage unter Umständen des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. .

An Art und Umfang der von den Geschädigten. beizubringenden Schätzgrundlagen sind nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, 11.06.2015, I ZR 7/147 Tauschbörse III, juris). Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Tatsache, dass im Vergleich zu einem Musikalbum bei einer Bild -/Tonaufnahme höhere Produktionskosten anfallen und der BGH für 15 Musiktitel, die einem Musikalbum entsprechen, einen Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000,00 Euro für angemessen erachtet hat (BGH, 11.06.2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse III, juris), überschreitet die geltend gemachten Höhe einer Lizenzgebühr von 1.000,00 € für den streitgegenständlichen Film die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht.

Der Beklagte schuldet weiterhin gemäß § 97a Abs. 3 UrhG die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten für die berechtigte Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Die als Vergütung für die Abmahnung in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1.000,00 Euro (Unterlassungsanspruch) nebst Auslagenpauschale ist nicht zu beanstanden.
Die außergerichtlich geltend gemachten Kosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch sowie des Schadenersatzanspruchs sind anteilig in Höhe von 107,50 Euro als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 Euro als Nebenforderung anzusehen.

Eine Erklärungsfrist auf den Beklagtenschriftsatz vom 21.06.2018 un den Vortrag des Beklagten im Termin am 22.06.2018 war der Klägerin nicht einzuräumen, da das Gericht insoweit keinen neuen Sachvortrag zulasten der Klägerin verwendet hat.

Der Zinsspruch folgt auf §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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