Kommentar

LG Saarbrücken – Haftung des Domain-Registrars für Urheberrechtsverletzungen

18. März 2014
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Kommentar zum Urteil des LG Saarbrücken vom 15.01.2014, Az.: 7 O 82/13

Als Domain-Registrar werden Unternehmen bezeichnet, welche für die Registrierung von Internet-Domains unter bestimmten Top-Level-Domains akkreditiert sind und diese Registrierung durchführen. Sie stellen eine Art technischer Vermittler zwischen der Registry (z.B. der DENIC) und dem Endkunden dar, der sich eine Domain registrieren möchte. Bei Rechtsverletzungen, die unter einer bestimmten Internet-Domain auf einer Webseite begangen werden, werden in aller Regel der Domaininhaber oder der Admin-C zur Verantwortung gezogen. Doch was passiert, wenn diese sich im Ausland befinden und nur schwer erreichbar sind? Kann in diesem Fall sogar der Domain-Registrar haftbar gemacht werden?

Was ist passiert?

Im August 2013 wurde ein deutscher Tonträgerhersteller darauf aufmerksam, dass ein von ihm vertriebenes Album eines ihrer vertretenen Künstler auf der Seite h33t.com als BitTorrent-Datei zum Download bereitgestellt wurde.
Der Tonträgerhersteller stellte in der Folge fest, dass der Domaininhaber und Admin-C der Internet-Domain eine auf den Seychellen niedergelassene Firma war. Webhoster und Tech-C hingegen war eine Firma, die sich in den Niederlanden befand.

Daraufhin machte das Musik-Label den in Deutschland ansässigen Registrar der Seite h33t.com wiederholt darauf aufmerksam, dass das Album rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wird. Als dieser nicht darauf reagierte, erwirkte das Musik-Label gegen den Registrar der Domain den Erlass einer einstweiligen Verfügung, woraufhin diesem verboten wurde, das Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen.

Hiergegen legte der Registrar Widerspruch ein, da er der Ansicht war, nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein, da er zum einen die Domain-Registrierung in einem vollständig automatisierten Verfahren vornehme. Zum anderen fehle es ihm an Kontroll- und Einflussnahmemöglichkeiten auf die Inhalte, da er die Domain lediglich technisch administriere und keinen Zugriff auf die Server habe. Schließlich sei die Rechtsverletzung  auch von der Dekonnektierung der Domain unabhängig, da die Seite über die Eingabe der IP-Adresse direkt aufrufbar sei.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte jedoch mit Urteil von Mitte Januar 2014 (Urteil vom 15.01.2014 – Az.: 7 O 82/13) die einstweilige Verfügung und entschied, dass ein Domain-Registrar jedenfalls dann als Störer auf Unterlassung haftbar gemacht werden kann, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist, der Registrar darauf konkret hingewiesen wurde und trotzdem nicht unverzüglich tätig wird. Der Domain-Registrar musste im Ergebnis also den Zugang zur Domain h33t.com dekonnektieren und damit den Namen aus dem Domain-Name-System löschen.
Allein in der Registrierung der streitgegenständlichen Domain ist ein adäquat-kausaler Beitrag hinsichtlich der Zugänglichmachung des Musikalbums als BitTorrent-Datei zu sehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Inhalt der Domain auch allein über die IP-Adresse erreichbar gewesen sein sollte, so die Saarbrückener Richter.

Zwar ist der Domain-Registrar nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und Kundeninhalte generell zu überwachen. Erhält er jedoch einen konkreten Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung, entsteht eine Prüfungspflicht hinsichtlich des Angebots unter der registrierten Domain und er muss die Domain ggf. sogar sperren. Dies war vorliegend der Fall, als ein Hinweis auf die Rechtsverletzung erfolgt ist, das streitgegenständliche Musik-Album erst kurz zuvor erschienen war und durch die kostenlose Zurverfügungstellung offenkundig war, dass Verwertungsrechte verletzt wurden, so die Saarbrückener Richter.

Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens gegen den in Deutschland ansässigen Domain-Registrar gingen die Saarbrückener Richter dabei nicht aus, da das Vorgehen gegen den deutschen Registrar aus Sicht der Klägerin deutlich erfolgsversprechender erscheinen musste als eine Klage gegen den Domaininhaber oder den Webhoster im europäischen Ausland.

Fazit

Nicht nur Domaininhaber und Admin-C, sondern auch Domain-Registrare können nach der Entscheidung des LG Saarbrücken bei einem konkreten Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung verpflichtet sein, das Angebot einer bestimmten Domain zu prüfen und die Domain zu sperren. Die Entscheidung geht dabei deutlich weiter als die Entscheidungen des BGH zur Frage, ob die DENIC als Registry für Rechtsverletzungen durch Domainnamen haftbar gemacht werden kann. Das LG Saarbrücken sieht eine Haftung des Registrars sogar für Inhalte der registrierten Webseite gegeben, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und einfach festzustellen ist und er auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Im Ergebnis wird mit dem Urteil des LG Saarbrücken jedoch nicht nur das Geschäftsmodell von reinen Domain-Registraren in Frage gestellt, sondern der Musikindustrie eine weitere Möglichkeit an die Hand gegeben, gegen Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen.

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