Auskunftsverweigerung bei Berichterstattung über Strafverfahren

06. Oktober 2017
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weibliche Journalistin mit zwei Mikrofonen, Zettel und Stift Urteil des Sächsischen OVG vom 16.05.2017, Az.: 3 A 848/16

Gegenüber Presse und Rundfunk darf die im Rahmen eines Strafverfahrens stattfindenden Berichterstattung nicht mit einem pauschalen Verweis auf das SächsDSG verweigert werden. Sächsische Behörden dürfen Auskünfte nur nach Maßgabe des spezielleren SächsPresseG und des Rundfunkstaatsvertrags verweigern, das SächsDSG ist hingegen nicht einschlägig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 SächsPresseG und § 9a RStV. Hiernach dürfen Auskünfte nur verweigert werden, wenn das schutzwürdige private Interesse des Klägers das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Da über den Kläger allerdings aufgrund seiner kommunalen Popularität bereits im Vorfeld des Strafverfahrens berichtet worden war, überwog das Informationsinteresse sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Urteil vom 16.05.2017

Az.: 3 A 848/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juni 2016 – 2 K 1573/15 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Auskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegenüber der Presse sowie einem Rundfunkveranstalter über ihn.

Bei dem Kläger handelt es sich um den früheren Finanzgeschäftsführer eines Kommunalen Wasserwerks. Er wurde im Jahr 2013 wegen Bestechlichkeit und Untreue rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Leipziger Volkszeitung (LVZ) berichtete in ihrer Ausgabe vom 2. September 2015 unter Namensnennung über die dem Kläger vorgeworfenen Straftaten, seine Verurteilung sowie den Umstand, dass der Kläger ab September 2015 die nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe abzuleisten habe. Der Rundfunksender mephisto 97,6 berichtete ebenfalls über die Ladung des Klägers zum Antritt der Freiheitsstrafe und zusammengefasst über die abgeurteilten Straftaten sowie die Verurteilung des Klägers. Dieser Bericht wurde auf der Homepage des Rundfunksenders veröffentlicht. Der Veröffentlichung ist der Auszug eines Formschreibens beigefügt, das eine Ladung zum Haftvollzug betrifft. In der Veröffentlichung wird auf ein Gespräch des zuständigen Reporters mit dem Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden hingewiesen. Die von der Leipziger Volkszeitung verarbeiteten Informationen beruhen auf einem Telefonat, das der zuständige Journalist mit dem Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden am 28. August 2015 geführt hatte. Die Richtigkeit der in den Veröffentlichungen gemachten Auskünfte, über die kein Aktenvermerk angefertigt worden ist, wird von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden bestätigt. Beide Veröffentlichungen sind auch jetzt noch im Internet abrufbar.

Der Kläger befindet sich nach Verbüßung von etwas mehr als der Hälfte seiner Haftstrafe aufgrund einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Cottbus seit Anfang 2016 auf freiem Fuß.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat mit Schreiben vom 3. September 2015 die Generalstaatsanwaltschaft Dresden um Stellungnahme zu den näheren Umständen der Auskunft gegenüber der Leipziger Volkszeitung, deren Rechtsgrundlage sowie zu Herkunft und Umfang der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Schreiben vom 8. September 2015 hierzu Stellung genommen hatte, hat der Kläger am 18. September 2015 vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er angeführt, dass für die Feststellung der Verletzung des Amtsgeheimnisses der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei, da § 23 EGGVG nicht einschlägig sei. Er sei durch die Presseinformationen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 GG in schwerer Weise verletzt worden. Wegen der dauerhaften Präsenz im Internet bleibe der Verstoß ständig aktuell greifbar und verstärke damit die ohnehin schwere Persönlichkeitsverletzung. Eine Befugnis für die Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 203 Abs. 2 StGB) sei hier nicht ersichtlich. Die Presse habe kein sich aus Art. 5 GG ergebendes Recht auf Unterrichtung über nicht-öffentliche Vorgänge. Die Presseauskunft lasse sich nicht auf § 4 Abs. 1 SächsPresseG stützen. Die Auskunft hätte gemäß § 4 Abs. 2 SächsPresseG i. V. m. §§ 13, 16 SächsDSG verweigert werden müssen, weil der Auskunft Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz entgegenstünden und durch die Auskunft das schutzwürdige private Interesse des Klägers verletzt werden würde. Mit dem Verweis in § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG würden die einschlägigen Regelungen des Datenschutzrechts in Bezug genommen. Hierzu werde auch auf einen unter seiner Mitwirkung gefertigten Artikel in der NStZ 2016 (256 ff.) verwiesen. Die Voraussetzungen des § 16 SächsDSG für die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen seien hier nicht erfüllt. Der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft sei für die Erteilung der Auskünfte im Übrigen nicht zuständig gewesen. Auch hätte über die Auskunft ein Vermerk angefertigt werden müssen. Der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden habe ihm in einem am 3. September 2015 geführten Telefonat zu Unrecht nicht darauf hingewiesen, dass dieser am Tag zuvor einen Vermerk über die Berichterstattung angefertigt habe. Über die Entlassung des Klägers seien keine Auskünfte erteilt worden. Dennoch habe die Leipziger Volkszeitung hierüber berichtet und dies auch kommentiert. Dies lasse den Schluss zu, dass es dem Beklagten bei seinen Auskünften nicht um eine pflichtgemäße Unterrichtung der Öffentlichkeit, sondern nur um die Darstellung eigener Erfolge gegangen sei.

Er hat beantragt,
festzustellen, dass die Presseauskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegenüber der Leipziger Volkszeitung vom
28. August 2015, dort am 2. September 2015 abgedruckt, und gegenüber dem Sender Mephisto, ausgestrahlt und weiterhin abrufbar im Internet, über die Vollstreckung der Strafhaft am Kläger, das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt haben und rechtswidrig waren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er angeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es sei nicht hinreichend deutlich, welche Äußerungen genau Gegenstand des Feststellungsantrags seien. Ermächtigungsgrundlage für die beanstandeten Auskünfte sei § 4 Abs. 1 SächsPresseG gewesen. Der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden sei zuständig gewesen. Nach § 6 Abs. 3 VwV Justizpressewesen sei nach Rechtskraft des Verfahrens (wieder) der Pressereferent der Staatsanwaltschaft für die Auskunftserteilung zuständig. Die an den Pressesprecher gerichteten Anfragen hätten ein Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden betroffen. Die Staatsanwaltschaft Leipzig führe die Vollstreckung im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden durch. Daher sei in dem hier gegenständlichen Großverfahren die Pressearbeit durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden als Ermittlungsbehörde wahrgenommen worden. Die Entscheidung, die Pressearbeit weiterzuführen, beruhe auf dieser Vorgeschichte und sei im Rahmen des Devolutionsrechts (§ 145 GVG) zulässig. Die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes seien neben § 4 SächsPresseG als spezialgesetzliche Regelung nicht anwendbar. Unabhängig davon wäre die Übermittlung jedenfalls auch nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSG zulässig, weil die Auskunftserteilung über Strafverfahren und deren Vollstreckung zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft gehöre und die Voraussetzungen, die eine Nutzung der Daten nach § 13 Abs. 1 SächsDSG erlaubten, vorlägen. Wegen der Bedeutung des Strafverfahrens, das Gegenstand intensiver Berichterstattung der regionalen und überregionalen Presse gewesen sei, habe ein erhebliches Interesse an der Berichterstattung über den Fortgang des Verfahrens bestanden. Das Interesse richte sich auch darauf, ob und inwieweit die Freiheitsstrafe der dafür verantwortlichen Täter vollstreckt werde. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers wiege weniger schwer. Über die Taten, ihre prozessuale Aburteilung, auch im Hinblick auf die Revisionsentscheidung, sowie die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Folgen für die Stadt Leipzig sei bereits ausführlich und überregional in den Medien berichtet worden. Die Auskunftserteilung sei auch nicht durch Zeitablauf unzulässig geworden, da die Rechtskraft des Urteils gegenüber dem Kläger erst Ende Juni 2015 eingetreten sei. Die in den angegriffenen Presseauskünften gegenständlichen Fragen hätten die erstmalige Vollstreckung der Freiheitsstrafe betroffen. Folgeprozesse, in die die Stadt Leipzig verwickelt sei, dauerten noch an. Es bestehe kein Anspruch eines Straftäters, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Tat konfrontiert zu werden. Dies lasse sich auch nicht den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Die Auskunft des Pressesprechers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei zutreffend gewesen. Abgesehen davon sei nicht erkennbar, welche Bedeutung diese Frage für den Erfolg der Klage haben sollte. Da von dem Radiosender mephisto 97,6 abgebildete Formular für eine Ladung zum Strafantritt sei nicht vom Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden herausgegeben worden. Es sei auch nicht individualisiert.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2016 – 2 K 1573/15 – die Klage abgewiesen. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei zwar gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie sei jedoch nicht begründet. Der Beklagte habe die in Streit stehenden Auskünfte an Medienträger zutreffend und ohne ungerechtfertigten Eingriff in schützenswerte Rechte des Klägers beantwortet. Rechtsgrundlage für die Äußerung des Pressesprechers sei hinsichtlich der Leipziger Volkszeitung § 4 SächsPresseG, hinsichtlich Radio mephisto 97,6 § 9a Abs. 1 RStV. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung sei Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch im Hinblick auf die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffung grundrechtlich geschützt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts versetze erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktion wirksam wahrzunehmen. Der Presse komme neben einer Informations- insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu. Beide Funktionen seien berührt, wenn ein Pressevertreter zum Zweck der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren recherchiere. Diese Tätigkeit sei vom Schutz der Pressefreiheit erfasst. Bei den beiden Presseunternehmen habe es sich unstrittig um die hiervon geschützte Vertreter der Presse gehandelt. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags sowie des Sächsischen Pressegesetzes verdrängten die Anwendung des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Daher seien weder das Verfahren noch die besonderen Tatbestände dieses Gesetzes hier beachtlich. Dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren sei, ändere hieran nichts, da die vorgenannten Mediengesetze eigene Schutzbestimmungen enthielten und im Rahmen des vorgenannten Grundrechts auszulegen seien. Die einschlägigen Normen seien hierfür auch hinreichend bestimmt. Bei der Anwendung der Ermächtigungsgrundlagen habe dem Beklagten kein Ermessen zur Seite gestanden. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs wie auch die materielle Abwägung mit gegebenenfalls entgegenstehenden Belangen seien umfassend gerichtlich nachprüfbar. Da die Einhaltung von internen Zuständigkeitsvorschriften für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft nicht dem Schutz Drittbetroffener diene, seien derartige Regelungen vorliegend nicht zu prüfen. Auch sei es Sache des Behördenleiters der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, die Pressearbeit seiner wie auch der nachgeordneten Staatsanwaltschaften zu organisieren. Wegen des Charakters der Staatsanwaltschaft als hierarchisch aufgestellter Behörde und des nicht beschränkten Weisungsrechts hätte es ihm ohne weiteres zugestanden, auch Presseanfragen zu Angelegenheiten zu beantworten, die nachgeordnete Staatsanwaltschaften beträfen. Zudem seien vorliegend auch gute Gründe für ein Tätigwerden des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden mitgeteilt worden. Geheimhaltungsvorschriften und das Amtsgeheimnis könnten den Anspruch des Klägers nicht stützen. Schließlich hätten keine schutzwürdigen Interessen des Klägers bestanden, die das Auskunftsinteresse der Medien überwogen haben könnten. Bei den streitgegenständlichen Informationen habe es sich schon nicht um Daten gehandelt, die bei dem Kläger erhoben geworden seien. Vielmehr entstamme die im Kern allein mitgeteilte Tatsache, dass der Kläger bald zum Strafantritt geladen werden solle, einem Willensentschluss der Strafverfolgungsbehörde. Dem Auskunftsinteresse sei unter den gegebenen Umständen hier der Vorrang zugekommen. Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse habe sich auch auf den dem Gerichtsprozess und der rechtskräftigen Verurteilung nachfolgenden Strafantritt bezogen. Ein öffentliches Interesse sei auch daran zu bejahen, zu erfahren, ob eine Kriminalstrafe auch verwirklicht werde. Der Vollzug der Strafe sei elementarer Bestandteil der mit der Kriminalstrafe angestrebten Rehabilitierung, die ein zweiseitiger Prozess sei und nicht nur aus dem Vergessenlassen des Normbruchs bestehen könne. Vielmehr sei es der Allgemeinheit regelmäßig nur dann zuzumuten, den abgeurteilten Rechtsbrecher in die Gemeinschaft wieder aufzunehmen, wenn er in angemessener Weise die angeordnete Strafe auch verbüßt habe. Die Fragen seien auch handgreiflich von aktuellem Interesse gewesen. Die schwere Straftat des Klägers sei durch einen von der Öffentlichkeit rege wahrgenommenen Prozess in der Berichterstattung bereits aufgegriffen gewesen. Da er durch das öffentliche Amt, das er für seine Straftat missbraucht habe, bekannt gewesen sei, habe die Presseinformation nicht von der Person des Klägers abgetrennt werden können. Die Mitteilung einer Ladung zum Strafantritt habe den Kläger nicht weiter belastet. Weder seien näheren Angaben zum Strafantritt selbst gemacht, noch seien Ort und Termin des Strafantritts genannt worden. Weder sei seine öffentliche Reputation noch der Strafzweck der Rehabilitation dadurch negativ berührt worden. Aus diesem Grund habe auch keine Veranlassung bestanden, dem Kläger vor der Erteilung der Auskunft anzuhören. Von dem auf der Internetseite des Radios mephisto 97,6 abgebildeten Formular gingen keine weiteren herabsetzenden Wirkungen aus. Die allgemein gehaltenen Äußerungen des Pressesprechers über die Möglichkeiten einer vorzeitigen Haftentlassung hätten keine den Kläger konkret betreffenden oder gar verunglimpfenden Ansätze enthalten.

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 3 A 669/16 – zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und ergänzt dieses wie folgt: Der Senat müsse den Widerspruch in den Erklärungen des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zum Anfertigen eines Vermerks aufklären, denn er habe einen Anspruch darauf zu wissen, wann genau welche ihn betreffenden Daten in die Akten genommen worden seien. Die Datenverarbeitung sei ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden. Sie verletze ihn daher in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 33 SächVerf. Allein schon die in weiten Teilen unterlassene Dokumentation sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil er den ihn betreffenden Vorgang nicht zu rekonstruieren in der Lage sei. Die Pflicht, eine Dokumentation vorzunehmen, folge aus rechtsstaatlichen Garantien. Gemäß § 4 Abs. 2 SächsPresseG bestehe eine Pflicht zur Auskunftsverweigerung, wenn und soweit Vorschriften über den Persönlichkeitsrechtsschutz entgegenstünden. Es handele sich um eine dynamische Verweisung. Solche Vorschriften seien im Wesentlichen im Sächsischen Datenschutzgesetz zu finden. Diese Vorschriften sähen eine Befugnis zur Datenübermittlung ohne Informationen des Klägers gemäß § 15 (recte: 16) Abs. 1 Nr. 1, § 12 (recte: 13) Abs. 1 bis 4 SächsDSG nicht vor. Es müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, um effektiven Rechtsschutz nachzusuchen. Bei Aufgaben i. S. v. § 12 (rete: 13) Abs. 1 Nr. 1 SächsDSG handele es sich nicht um die Aufgabe, die Presse zu unterrichten. Zudem seien die Daten beim Beklagten lediglich zu Aufsichtszwecken gespeichert gewesen.

Er beantragt daher,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juni 2016 – 2 K 1573/15 – aufzuheben und festzustellen, dass die Presseauskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden über die Vollstreckung der Strafhaft am Kläger gegenüber der Leipziger Volkszeitung vom 28. August 2015, dort am 2. September 2015 abgedruckt und weiterhin abrufbar im Internet, und gegenüber dem Sender mephisto 97,6, ausgestrahlt und weiterhin abrufbar im Internet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt haben und rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich hierzu auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass die Auskunft des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden von § 4 SächsPresseG, § 9a Abs. 1 RStV gedeckt und daher nicht zu beanstanden sei. Aus diesen Normen ergebe sich ein Ermessensspielraum bei der Beantwortung von Presseanfragen. Hierzu müsse eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den gegebenenfalls entgegenstehenden öffentlichen und schutzwürdigen privaten Interessen vorgenommen werden. Bei den in § 4 Abs. 2 SächsPresseG genannten Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz und dem schutzwürdigen privaten Interesse handele es sich um eine an sich nicht erforderliche Doppelung. Ein Rückgriff auf das allgemeine Datenschutzrecht sei nicht erforderlich. Hieran gemessen seien die Auskünfte nicht zu beanstanden gewesen. Die bloße Auskunft, dass der Kläger die gegen ihn verhängte Strafe antrete und sich auch insoweit auf den Weg der Resozialisierung begebe, verletze ihn nicht in seinen Rechten. Erst recht führten sie angesichts der bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten nicht zu einer erneuten Rufschädigung. Unabhängig davon wäre die Übermittlung auch gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SächsDSG zulässig gewesen, weil die Auskunftserteilung über Strafverfahren und deren Vollstreckung zur Aufgabe der Staatsanwaltschaft gehöre. Eine Anhörungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 SächsDSG sei nur in den Fällen des hier nicht einschlägigen § 16 Abs. 1 Nr. 2 SächsDSG vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte sowie die Akten in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden 2 K 1573/15 sowie in den Verfahren 3 A 669/16 und in dem vorliegenden Verfahren vor dem Senat verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskünfte durch den Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gerichtete Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. Die Presseauskünfte sind nämlich rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

Die Feststellungklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Insbesondere bestehen mit dem Verwaltungsgericht keine Bedenken im Hinblick auf ihre Bestimmtheit. Da die Auskünfte auch jetzt noch im Internet abrufbar sind und damit auch heute Auswirkungen für den Kläger haben, liegt schon deshalb noch ein konkretes Rechtsverhältnis vor, das Grundlage der Feststellungsklage sein kann (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 18 m. w. N.). Ob das Verfahren hätte vor den Zivilgerichten geführt werden müssen, weil möglicherweise eine Justizangelegenheit nach § 23 Abs. 1 EGGVG vorliegt (hierzu näher Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 12 Rn. 129 f. m. w. N.), ist vom Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen.

Allerdings ist die Klage nicht begründet. Die Auskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegenüber der LVZ und dem Rundfunksender mephisto 97,6 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei können wegen des im Wesentlichen gleichlautenden Informationsgehalts beide Presseauskünfte zusammen behandelt werden.

1. Der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BayVGH, Beschl. v. 27. März 2014 – 7 CE 14.253 -, juris 25 m. w. N.).

2. Eine solche gesetzliche Grundlage liegt mit § 9a RStV vor, auf sich der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden bei seiner Auskunft gegenüber dem Rundfunksender mephisto 97,6 stützen konnte.
Nach dessen Absatz 1 Satz 1 haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können nach Satz 2 verweigert werden, soweit hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen, ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

2.1 Diese Vorschrift verdrängt, soweit es wie hier um Auskunftsansprüche eines Rundfunkveranstalters geht, den weitgehend inhaltsgleichen § 4 SächsPresseG, der ebenfalls Informationsrechte der Rundfunkveranstalter betrifft.

Der Anwendungsvorrang ergibt sich daraus, dass § 9a RStV, der über Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 als Zustimmungsgesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (SächsGVBl. S 17, vgl. dort Art. 1 Nr. 7) sächsisches Landesrecht geworden ist, als späteres Gesetz die zeitlich vorangegangene Regelung in § 4 SächsPresseG, das vom 3. April 1992 stammt (SächsGVBl. S. 125), verdrängt hat („lex posterior derogat legi priori“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 -, juris Rn. 50 m. w. N.; allgemein zum Verhältnis des § 9a RStV zu den Landespressegesetzen: Flechsing, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 9a RStV Rn. 9 f.).

2.2 Auch die §§ 16, 13 SächsDSG sind nicht heranzuziehen, weil § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV mit dem Auskunftsverweigerungsrecht der zuständigen Behörde wegen der (sonst drohenden) Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses (hierzu im Einzelnen Flechsing a. a. O. Rn. 27 m. w. N.) besondere Rechtsvorschriften enthält, die den Schutz personenbezogener Daten regeln und daher gemäß § 2 Abs. 4 SächsDSG insoweit dessen Vorschriften vorgehen. Dies gilt auch, soweit § 9a RStV das Schutzniveau der sonst einschlägigen Regelungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes unterschreiten sollte (Mauersberger, in: Giesen/Bannasch
/Naumann/ders./Dehoust, Kommentar zum Sächsischen Datenschutzgesetz, 2011, § 2 Rn. 33 m. w. N.).

3. Die Auskunftserteilung gegenüber der LVZ richtet sich demgegenüber nach § 4 SächsPresseG.

Der insoweit maßgebliche § 4 Abs. 1 und 2 SächsPresseG lautet:

„(1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit
1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,
2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.
3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.“

3.1 Offen bleiben kann dabei die unter den Beteiligten diskutierte Frage, ob Art. 5 GG selbst einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Presse auf Information gewährt (zum Streitstand ausführlich Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2015, § 4 LPrG Rn. 21 ff. unter Kommentierung der bejahenden Entscheidung des BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 6 A 2712 -, juris insb. Rn. 29 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Februar 2014 – 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 15 m. w. N.) hat diese Frage ausdrücklich offengelassen und dabei darauf verwiesen, dass für eine Verletzung der Pressefreiheit jedenfalls dann nichts ersichtlich ist, solange den Presseangehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt ist, der nicht hinter dem Gehalt der untereinander im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf einer Abwägung zielenden Auskunftsansprüche der Landespressegesetze zurückbleibt. Eine solche Verletzung hat das Bundesverfassungsgericht auch im Hinblick auf § 4 SächsPresseG verneint.

3.2 Auch im Hinblick auf § 4 SächsPresseG ist festzustellen, dass die §§ 16, 13 SächDSG keine Anwendung finden. Denn auch insoweit greift die Vorrangbestimmung des § 2 Abs. 4 SächsDSG, weil sich in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG besondere Rechtsvorschriften finden, die den Schutz personenbezogener Daten regeln (Mauersberger a. a. O. § 16 Rn. 11).

Daran ändert nichts, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 2. HS SächsPresseG auf entgegenstehende „allgemeine Rechtsvorschriften“ verweist. Denn hiermit ist keine – auch dynamische – Einbeziehung der Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes gemeint, die die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen regeln. Dies ergibt sich aus Folgendem:

(1) Was der sächsische Gesetzgeber mit dem Hinweis auf allgemeine Rechtsvorschriften regeln wollte, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig ableiten. In der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (LT-Drs. 1/1160, zu § 4 SächsPresseG), der den Verweis auf die „allgemeinen Rechtsvorschriften“ noch nicht enthalten hatte, heißt es zu den Möglichkeiten einer Auskunftsverweigerung:

„Hingegen steht die Auskunftsverweigerung der Behörden nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden. Als Ausnahmetatbestände sind diese Vorschriften im Licht des Art. 5 Grundgesetz auszulegen. (…) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 kann es Situationen geben, in denen die Abwägung zwischen den (recte: dem) Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen (…) privaten Belangen mit besonderer Sorgfalt vorgenommen werden muss. (…)“.

Die endgültige Fassung erhielt § 4 SächsPresseG auf Grund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kultur und Medien (LT-Drs. 1/1380). Hierzu führt die Begründung aus:

„Zum Informationsrecht der Presse (§ 4) wurde der Datenschutzbeauftragte, Herr Dr. Giesen, gehört. Die Abschnitte § 4 (1) und § 4 (2) wurden mit 13:0:0 mit den von ihm vorgeschlagenen Ergänzungen abgestimmt, so daß nunmehr alle Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte nach Maßgabe dieses Gesetzes und der allgemeinen Rechtsvorschriften zu erteilen. Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen.“

Während dort davon die Rede ist, dass Auskünfte nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften zu erteilen sind, geht der Gesetzeswortlaut davon aus, dass allgemeine Rechtsvorschriften einer Auskunftserteilung entgegenstehen müssen. Nähere Hinweise darauf, was mit dem Verweis gemeint ist, finden sich nicht.

Allerdings legt es der letzte Satz der Begründung der Beschlussempfehlung mit dem Hinweis auf entgegenstehende Vorschriften über die Geheimhaltung und den Persönlichkeitsschutz nahe, dass sich diesbezügliche Auskunftsverweigerungsrechte allein aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG ergeben sollen. Diese in anderen Landespressegesetzen fehlende Regelung ist allerdings überflüssig, weil bei entgegenstehenden Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz zugleich eine Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG vorliegt, so dass § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG insoweit keinen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben (Löffler a. a. O. Rn. 116 m. w. N.).

(2) Nach Sinn und Zweck der Regelung hat die Behörde im Fall schutzwürdiger privater Interessen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG die Möglichkeit, eine Presseauskunft zu verweigern.

Denn nur bei einer solchen Sichtweise ist mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 27. Juli 2015 a. a. O.) nichts für eine Verletzung der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit durch die landesgesetzlich gewährten Auskunftsrechte ersichtlich. Voraussetzung dafür ist, dass die landesgesetzlichen Vorschriften – wie es auch § 4 Abs. 2 SächsPresseG vorsieht – eine Abwägung der betroffenen Interessen, nämlich des Auskunftsrechts der Presse einerseits und eines schutzwürdigen privaten Interesses andererseits, ermöglichen. Würden aber, wie der Kläger meint, neben der presserechtlichen Verweigerungsregelung die §§ 16, 13 SächsDSG herangezogen, die davon abweichende, möglicherweise strengere Voraussetzungen für die Datenübermittlung enthalten, würde § 4 Abs. 2 SächsPresseG, der im Gegensatz zum Datenschutzgesetz die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung mit der vom Grundgesetz geschützten Pressefreiheit vorsieht, leerlaufen. Dies wiederum würde möglicherweise zur Folge haben, dass sich der Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen könnte, weil mit der vom Kläger favorisierten Auslegung das sächsische Landesrecht hinter dem vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform eingeschätzten Gehalt der einfachgesetzlichen Auskunftsansprüche der anderen Bundesländer zurückstehen würde. Ein solches Ergebnis kann aber nicht Folge der hier vorzunehmenden Auslegung sein.

Diese Auslegung hat zugleich zur Folge, dass das Sächsische Datenschutzgesetz auch nicht über § 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsPresseG mit dem dort enthaltenen Verweis auf „entgegenstehende Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz“ in Bezug genommen wird. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass auch diese sächsische Besonderheit von ihrem Regelungsgehalt nicht über den in § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsPresseG geregelten Schutz des privaten Interesses hinausgeht.

(3) Allerdings ist im Rahmen der Prüfung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG wegen der möglichen Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses dem Datenschutz als Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG mittelbar ein hohes Gewicht einzuräumen (Soehring, in: ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 29; Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1068; Hochschein, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Kommentar, 2014, § 9a RStV Rn. 16, der allerdings als Schutzgut privater Interessen auch den „Datenschutz“ anspricht; ebenso Held, in: Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2015, 8. Teil 1. Kapitel Rn. 14).

(4) Nach alledem handelt es sich bei den „allgemeinen Rechtsvorschriften“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. HS SächsPresseG um einen die Auskunftsverweigerungsrechte wegen entgegenstehender Vorschriften über den Persönlichkeitsschutz oder wegen der Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG ergänzenden Hinweis auf die Rechtsmaterien, die das Persönlichkeitsrecht in seiner jeweiligen Ausgestaltung schützen, zum Beispiel solche wie der Namensschutz gemäß § 12 BGB und das Recht am eigenen Bild, aber auch das Steuergeheimnis und Betriebs- sowie Geschäftsgeheimnisse. Der Hinweis auf die „allgemeinen Rechtsvorschriften“ ist aber letztendlich überflüssig, da sich der Schutz privater Interessen schon hinreichend aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG ergibt. Von diesem Auslegungsergebnis geht im Übrigen auch § 4 Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das Justizpressewesen vom 5. Dezember 1994 (künftig: VwV Justizpressewesen) aus, weil dort nur die in § 4 Abs. 2 SächsPresseG enthaltenen Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung wiedergegeben, nicht aber auf entgegenstehende allgemeine Rechtsvorschriften i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. HS SächsPresseG verwiesen wird.

4. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht Dresden zutreffend festgestellt, dass durch die Auskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden an die LVZ und den Rundfunksender mephisto 97,6 kein schutzwürdiges privates Interesse des Klägers verletzt wurde, so dass die Presseauskünfte nicht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV oder gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG hatten verweigert werden können.

4.1 Ob das private Interesse schutzwürdig ist, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Februar 2014 – 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 10. Mai 2011 – 1 S 570/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2004 – 5 A 640/02 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.).

4.2 Diese Abwägung geht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, hier zu Lasten des Klägers aus.

Das öffentliche Interesse an dem Verfahrensausgang war wegen ihrer Schwere und der wirtschaftlichen Bedeutung der Straftat für eine Großstadt, wie auch die aktuelle Entwicklung des noch andauernden zivilgerichtlichen Verfahrens eindrücklich zeigt, groß. Verwaltungsgericht und Beklagter haben zu Recht auf die bisherige Berichterstattung der Presse über die Hintergründe, die Tatumstände und die auch wirtschaftlichen Folgen der Straftaten hingewiesen, die wegen ihres Unrechtsgehalts und ihres Umfangs Ausnahmecharakter haben. Name und Person des Klägers waren daher seit mehreren Jahren in der Öffentlichkeit präsent. Die Vorfälle werden auch in einem Artikel der Online-Enzyklopädie Wikipedia unter dem Stichwort „KWL-Skandal“ zusammenfassend gewürdigt. Angesichts dessen drängt sich die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts auf, dass die Öffentlichkeit auch ein berechtigtes Interesse an einer Information über den rechtskräftigen Ausgang der Strafverfahren und deren strafvollstreckungsrechtliche Abwicklung hat.

Dem steht nur eine geringe Schutzwürdigkeit des Klägers gegenüber. Zwar ist davon auszugehen, dass die Presseauskünfte bei der Eingabe geeigneter Stichworte im Internet dauerhaft oder wenigstens über einen längeren Zeitraum abgerufen werden kann. Der Name des Klägers war und ist im Zusammenhang mit den Geschehnissen – wie aufgezeigt – in der Öffentlichkeit präsent. Angesichts der noch nicht beendeten zivilgerichtlichen Verfahren und wegen der Tatsache, dass der rechtskräftige Abschluss seines Strafverfahrens bei Auskunftserteilung noch nicht lang zurücklag, war auch nicht davon auszugehen, dass die Kenntnis in der Öffentlichkeit über die Geschehnisse bereits verblasst war. Die Auskunft, die der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden erteilt hatte, beruhte auf Anrufen der Journalisten, die sich unter Verweis auf die aktuellen Vorgänge zur Klärung der weiteren Entwicklung an den Pressesprecher gewandt hatten. Die Auskunft hatte mit dem bloßen Verweis auf den rechtlichen und organisatorischen Ablauf der Strafvollstreckung keinen schweren Eingriffscharakter, da weder Ort noch konkreter Zeitpunkt der Vollstreckung thematisiert worden waren. Im Übrigen stammten, wie sich aus dem Artikel der LVZ und dem Vermerk des Pressesprechers vom 2. September 2015 ergibt, Informationen über die Strafvollstreckung schon von dem von der Presse bereits zuvor befragten Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Strafverfahren selbst, so dass der Pressesprecher bei der Nachfrage durch die Presse davon ausgehen konnte, dass wesentliche Details bereits durch den Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden waren. Von einer unzulässigen Anprangerung und Stigmatisierung durch die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, wie sie der Prozessbevollmächtigte beispielhaft bei Presseauskünften in laufenden Ermittlungsverfahren befürchtet, kann daher hier nicht die Rede sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24. März 1998 – 1 BvR 131/96 – , juris Rn. 39 ff.).

Angesichts dessen ist nichts für ein Auskunftsverweigerungsrecht des Beklagten nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV sowie § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SächsPresseG ersichtlich. Bei diesem Ergebnis steht auch fest, dass das in § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV und § 4 Abs. 2 SächsPresseG geregelte Ermessen bei der Entscheidung, die Auskunft zu verweigern, mangels Erfüllung der normativen Tatbestands nicht eröffnet war.

5. Auch sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit der Presseauskünfte beeinflusst haben könnten.

5.1 Die vom Kläger angeführten Zuständigkeitsmängel sind schon nicht feststellbar.

Die Pressearbeit ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1988 – 3 C 654785 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Gemäß § 6 VwV Justizpressewesen ist nach Rechtskraft des Strafverfahrens (wieder) der Pressereferent der Staatsanwaltschaft zuständig. Zuständig hierfür ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VwV Justizpressewesen der Behördenleiter, der ständige Vertreter oder der Pressereferent der Staatsanwaltschaft.

Hier hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass das Ermittlungsverfahren einschließlich der Pressearbeit von der Generalstaatsanwaltschaft geführt worden war. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Leipzig die Strafvollstreckung im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft durchführte, blieb daher schon angesichts des hierarchischen Aufbaus der Staatsanwaltschaft, der sich auch in dem Devolutionsrecht des Generalstaatsanwalts gemäß § 145 GVG zeigt, dessen Pressesprecher für die Klärung allgemeine Fragen in Bezug auf das Gesamtverfahren weiter zuständig.

Im Übrigen handelt es sich bei der internen, also der funktionellen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften nicht um eine Frage, die vom Kläger gerügt werden kann. Auf die Einhaltung interner Handlungsanweisungen, wie es die VwV Justizpressewesen darstellt, hat ein Verfahrensbeteiligter im Gegensatz zu gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nämlich keinen Anspruch (zur Einhaltung der Regelungen über die Ausübung des Devolutionsrechts näher Kissel/Mayer a. a. O. § 145 Rn. 4 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 3 Rn. 5b; § 44 Rn. 14 ff.).

5.2 Auch soweit der Kläger die fehlende schriftliche Dokumentation der Presseauskünfte oder eine unzutreffende Auskunft ihm gegenüber rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Presseauskünfte.

Die Pflicht zu einer schriftlichen und vollständigen Aktenführung ergibt sich zwar nicht aus einer diesbezüglich ausdrücklichen Regelung des Verwaltungsverfahrensrechts, wohl aber – wie die von § 29 VwVfG vorausgesetzte Pflicht zur Aktenführung selbst – aus dem Rechtsstaatsprinzip. Hieraus folgt auch, dass die wesentlichen sachbezogenen Geschehensabläufe in geeigneter Weise dokumentiert werden müssen (Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 30 ff. m. w. N.; Kopp/Ramsauer a. a. O. § 29 Rn. 12c m. w. N.). § 10 Abs. 1 VwV Justizpressewesen enthält dazu die Bestimmung, dass der wesentliche Inhalt wichtiger Auskünfte und Stellungnahmen schriftlich festgehalten werden soll.

Vorliegend ergibt sich schon aus dem geringen Aussagewert der in Streit stehenden Presseauskünfte, dass es sich nicht um Angelegenheit handelte, die als wichtig einzustufen war (zu den Kriterien dafür näher Kallerhoff a. a. O. Rn. 32). Dass sich die Bedeutung der Presseauskünfte auch nach der Auffassung des Pressesprechers im Lauf des Verfahrens änderte, zeigt sich darin, dass der Anruf des Prozessbevollmächtigten des Klägers bei dem Pressesprecher am 3. September 2015, der Anlass für eine rechtliche Auseinandersetzung zu werden versprach, in Form eines Vermerks vom selben Tag schriftlich dokumentiert worden war. Im Übrigen gilt hier das oben Gesagte, dass eine etwaige Verletzung von Dokumentationspflichten keine Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns nach sich zieht, sondern allenfalls Auswirkungen auf die Beweislast haben kann (Kallerhoff a. a. O.; zu Mängeln von Prüfungsprotokollen Niehues/Fischer/Jeremias, 6. Aufl. 2014, Prüfungsrecht, Rn. 466 m. w. N.).

Schließlich hat der Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Dresden in Bezug auf die Dokumentation der Presseauskünfte gegenüber dem prozessbevollmächtigten des Klägers in dem vorbezeichneten Telefonat nicht die Unwahrheit gesagt. Abgesehen von der fehlenden Bedeutung dieses Vorwurfs für das vorliegende Verfahren ist er auch unberechtigt, weil der Pressesprecher die Auskünfte gegenüber der LVZ und Radio mephisto 97,6 nicht i. S. v. § 10 Abs. 1 VwV Justizpressewesen dokumentiert hatte. Dass er am 2. September 2015 eine schriftliche Stellungnahme gegenüber seinem Behördenleiter wegen eines an diesen gerichteten Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Strafverfahren angefertigt hatte, ist dabei unschädlich. Dort waren die Presseauskünfte zwar inhaltlich zusammengefasst wiedergegeben worden. Nach einem solchen Vermerk war in dem Telefonat vom 3. September 2015 aber nicht gefragt worden, sondern nur danach, ob die Presseauskünfte selbst dokumentiert worden seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Sächsischen E-Justizverordnung einzureichen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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