Befreiung von Rundfunkbeitrag möglich

18. Mai 2020
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weißes Sparschweim mit Münze und Hand Urteil des VG Greifswald vom 10.03.2020, Az.: 2 A 120/20 HGW

Neues zum Rundfunkbeitrag kommt aus Greifswald. Das ansässige Verwaltungsgericht bestätigte nun, unter Anwendung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, dass Nebenwohnungen von dem Rundfunkbeitrag befreit werden können. Im gegebenen Fall handelte es sich um die Nebenwohnung einer Studentin, deren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet ist. Dies mache sie rechtlich zur Inhaberin beider Wohnungen und lässt hinsichtlich der Nebenwohnung die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1, 3 RBStV entfallen.

Verwaltungsgericht Greifswald

Urteil vom 10.03.2020

Az.: 2 A 120/20 HGW

 

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2020 verpflichtet, die Klägerin zu 2. von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer … ab dem 1.10.2018 bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu befreien.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1. zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Befreiung der Klägerin zu 2. von der Rundfunkbeitragspflicht.

Die am … geborene Klägerin zu 2. studiert seit dem 1.10.2018 an der Universität Greifswald. Sie hat sich ab dem 1.10.2018 mit einer Nebenwohnung in Greifswald angemeldet. Für diese Wohnung wird die Klägerin zu 2. als Beitragsschuldner mit dem Beitragskonto Nummer … geführt. Für das Einfamilienhaus in A-Stadt, in dem die Klägerin mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist und das sie gemeinsam mit ihrer Schwester und ihren Eltern bewohnt, wird der gesetzliche Rundfunkbeitrag unter der Beitragsnummer … von ihrem Vater, dem Kläger zu 1., gezahlt.

Die Klägerin zu 2. beantragte unter dem 31.10.2018 unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16), sie für die Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung in Greifswald zu befreien. Zur Begründung trug sie vor, ihre Familie komme der gesetzlichen Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung ordnungsgemäß nach. Die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Mit Bescheid vom 15.2.2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab.

Mit Schreiben vom 3.3.2019 legte die Klägerin zu 2. Widerspruch beim Beklagten ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.1.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 5. – 18.12.2017. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018, Az. 1 BvR 1675/16 u. a. entsprechend sei eine Person, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaberin oder Inhaber für die Hauptwohnung nachkomme, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien, da dieselbe Person nicht zur Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden solle. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setze damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf den Antragsteller mehr als eine Wohnung angemeldet sei. Zwar sei die Klägerin zu 2. melderechtlich mit einer Nebenwohnung in Greifswald gemeldet. Beim Beitragsservice sei jedoch die Klägerin zu 2. nur für diese Wohnung angemeldet. Sie würde daher für nicht mehr als eine Wohnung zahlen. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht entschieden, dass ein Haushalt in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen für eine Befreiung für die Nebenwohnung erfülle. Vielmehr habe das Gericht auf das Vorliegen der Voraussetzungen in der einzelnen Person abgestellt. Eine Befreiung für nichteheliche Lebensgemeinschaften und sonstige Mitbewohner sei auch nach der zu erwartenden Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht vorgesehen.

Die Kläger haben am 4.2.2020 Klage erhoben. Die Klägerin zu 2. trägt ergänzend zu ihrem Antrag im Verwaltungsverfahren vor, die Beitragspflicht knüpfe nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt werde, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung sei. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV erstrecke sich die dem Vater der Klägerin gewährte Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch auf dessen Kinder.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2020 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer … ab Oktober 2018 zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und macht geltend, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürfe dieselbe Person nicht für mehr als einen vollen Beitrag herangezogen werden, da der Rundfunkbeitrag von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden könne. Dieser Fall liege hier nicht vor. Die Kläger kämen jeweils nur der Beitragspflicht für eine Wohnung nach. Die Klägerin zu 2. werde nur zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für eine Wohnung in Greifswald und der Kläger zu 1. nur für eine Wohnung in A-Stadt als Beitragsschuldner herangezogen.

Der Kläger zu 1. hat seine ursprünglich ebenfalls auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung in Greifswald gerichtete Klage am 20.2.2020 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger zu 1. die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] einzustellen.

Die zulässige Klage der Klägerin zu 2. ist begründet. Streitgegenstand ist alleine die Frage, ob die Klägerin wegen einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist. Soweit die Klägerin zu 2. im Verwaltungsverfahren eine Befreiung wegen eines geringen Einkommens beantragt hat, hat sie dieses ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall gemacht, dass sie nicht bereits wegen der Nebenwohnung von der Beitragspflicht befreit wird. Auch hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden keine Entscheidung zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines zu geringen Einkommens oder eines Härtefalls getroffen, sondern die Klägerin auf einen erneuten Antrag verwiesen.

Der eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ablehnende Bescheid vom 15.2.2019 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14.1.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 2. in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung unter der Anschrift „ … in A-Stadt“ zur Beitragsnummer … ab Oktober 2018.

Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung folgt unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 –. Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG] hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil Gesetzeskraft und gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Gerichte bindende Wirkung.

Der Gesetzeskraft entfaltende Tenor der Urteilsentscheidung des Bundesverfassungs-gericht lautet wie folgt:

1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 <Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478>) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.

2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.

3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.

4. ….

Die vom Bundesverfassungsgericht mit der Ziffer 3 seines Urteilstenors geforderte gesetzliche Neuregelung zur Beitragspflicht von Zweitwohnungen besteht noch nicht. Damit findet die durch das Bundesverfassungsgericht mit der Ziffer 2 seines Urteilstenors getroffene Übergangsregelung Anwendung.

Danach sind ab dem 18.07.2018 die Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.

Auf diesen Fall übertragen bedeutet das, dass die Klägerin zu 2. als Inhaberin einer weiteren Wohnung für den Rundfunkbeitrag für ihre Wohnung in Greifswald auf ihren Antrag zu befreien ist, da sie nachweislich bereits als Inhaberin der Wohnung in A-Stadt ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommt und sie einen Antrag auf Befreiung von einer Beitragspflicht für die weitere Wohnung in A-Stadt gestellt hat.

Die Klägerin zu 2. ist Inhaberin einer Wohnung in A-Stadt und einer weiteren Wohnung in A-Stadt und für beide Wohnungen beitragspflichtig. Nach der maßgeblichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach Satz 2 Nr. 1 jede Person vermutet, die – wie die Klägerin – dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Dass die Klägerin zu 2. die Wohnungen in A-Stadt und in A-Stadt entsprechend der Vermutung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 RBStV auch tatsächlich bewohnt, bestreitet der Beklagte nicht. Die Klägerin ist für beide Wohnungen beitragspflichtig, da sie Inhaberin beider Wohnungen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich Beitragsschuldner für jede Wohnung deren Inhaber und hat dieser den Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Die Klägerin kommt nachweislich ihrer Beitragspflicht nach § 2 Abs. 3 RBStV nach. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.7.2018 bestimmt, dass sich nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV beurteilt, ob der Inhaber einer Wohnung seiner Beitragspflicht nachkommt. Hierzu regelt § 2 Absatz 3 RBStV, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO) haften. Dementsprechend schuldet jeder der Bewohner der Erstwohnung als Gesamtschuldner i.d.R. die gesamte Leistung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Beklagte hat einen damit korrespondierenden Anspruch gegen jeden Schuldner und muss sich nicht mit Teilleistungen begnügen. Ihm steht allerdings die gesamte Leistung nur einmal zu und er kann die anderen Gesamtschuldner deshalb nach vollständiger Erfüllung der Forderung nicht mehr in Anspruch nehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung der Forderung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen. Die Erfüllung durch einen Beitragspflichtigen führt mithin dazu, dass die Verpflichtungen aller weiteren Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner erlöschen. Da also unabhängig davon, wer als Inhaber des Beitragskontos geführt wird, jeder Bewohner auf die volle Leistung in Anspruch genommen werden darf, verhält es sich so, dass im Fall einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Wohnung nicht maßgeblich ist, wer in einem Beitragskonto des Beklagten erfasst ist und welches Familienmitglied tatsächlich den Rundfunkbeitrag zahlt. (Urteil der Kammer vom 4.6.2019 – 2 A 364/19).

Auf die Frage, welches Familienmitglied für welche Wohnung formal beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angemeldet ist, kommt es daher nicht an.

Das Bundesverfassungsgericht spricht im Tenor gerade bei der Passage seines Urteils, die Gesetzeskraft entfaltet, eine unklare oder leerlaufende Formulierung gewählt hat. Der Vertreter des Beklagten vermochte auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären, inwiefern seine Praxis zum Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf § 2 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV passt. Bei seiner Anwendung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts missachtet der Beklagte auch, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht von der „den Beitrag zahlenden Person“ oder von der „von der Rundfunkanstalt in herangezogenen Person“. Bei einer Gesamtbetrachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wird klar, dass das Bundesverfassungsgericht die Formulierung, die in Gesetzeskraft erwachsen ist, auch bewusst gewählt hat. Bei der Formulierung der Vorgaben für den Gesetzgeber für die Neuregelung der Rundfunksbeitragspflicht hinsichtlich der Befreiung von Nebenwohnungen führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass „die Gesetzgeber auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen können, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen“ (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 111). Dies zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht für die von ihm selbst getroffene Zwischenregelung gerade nicht von dieser von ihm für zulässig erachteten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr auf den Nachweis der gesamtschuldnerische Entrichtung durch einen Wohnungsinhaber mit befreiender Wirkung für alle weiteren Wohnungsinhaber abgestellt hat. Daraus wird deutlich, dass eine andere Anwendung des Urteils des Ausspruchs des Bundesverfassungsgerichts als von der Kammer vorgenommen keine Stütze im Wortlaut des Urteils findet und auch nicht nach Sinn und Zweck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geboten ist; eine Bedeutung erlangt die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn man – wie die Kammer – auf die Beitragspflicht des Wohnungsinhabers und die Gesamtschuldnerschaft abstellt.

Die Klägerin ist von der Beitragspflicht für die zweite Wohnung ab1.10.2018 zu befreien, da dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt und die Klägerin zu 2. einen Befreiungsantrag gestellt hat, der erkennbar nicht auf einen späteren Zeitpunkt gerichtet ist. Da die Zuerkennung des Befreiungsanspruchs auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht und diese ihre Wirkung mit der Neuregelung durch die Gesetzgeber verliert, war diese bis dahin zu beschränken.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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