Betreiber eines freien WLAN haftet weiterhin

21. August 2017
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Free Wi-Fi Zeichen auf weißem Hintergrund Urteil des LG München I vom 20.04.2017, Az.: 7 O 14719/12

Inhaber eines ungeschützten öffentlich zugänglichen WLAN-Anschlusses können gemäß EuGH zur Passwortsicherung verurteilt werden. Ohne Passwortschutz haftet der Betreiber ggf. als Störer, wenn Dritte über seinen Anschluss illegales Filesharing betreiben. Zwar muss der Inhaber seinen Anschluss mit Blick auf entsprechende Verstöße nicht überwachen; die Pflicht, den Zugang mit einem Passwort zu schützen sei aber erforderlich und mit Blick auf die gegenläufigen Interessen auch verhältnismäßig. Entsprechend kann der WLAN-Betreiber weiterhin auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.

Landgericht München I

Urteil vom 20.04.2017

Az.: 7 O 14719/12

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 16.01.2014 wird aufrechterhalten, soweit der Kläger damit verurteilt wurde, an die Beklagte EUR 506,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.01.2011. zu zahlen. Weiter wird es aufrechterhalten, soweit damit die Klage abgewiesen wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 16.012014 aufgehoben.

II. Der Kläger wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, es Dritte zu ermöglichen, über den Internetanschluss des Klägers das Musikalbum der Künstlergruppe oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.

III. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IV. Die durch die Säumnis des Klägers bedingten Kosten trägt der Kläger ebenso wie die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen.

V. Das Urteil ist für die Beklagte in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,- vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.01.2014 darf nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheit gemäß S. 2 geleistet ist.

sowie folgenden

Beschluss

Der Streitwert der Klage wird bis 27.03.2014 auf EUR 11.001,80, für die Zeit danach auf EUR 10.501,80 festgesetzt. Der Streitwert der Widerklage wird auf EUR 10.600,-festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine über den Internetanschluss des Klägers im Wege des Filesharing begangene Urheberrechtsverletzung.

Der Kläger und Widerbeklagte (nachfolgend Kläger) ist Inhaber eines Internetanschlusses. Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) ist ein Musikunternehmen.

Die Beklagte ist Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte und damit des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musiktitels … der Künstlergruppe … .

Dieser Musiktitel wurde am 04.09.2010 in der Zeit zwischen 12:41:38 Uhr und 12:43:41 Uhr (nachfolgend: Tatzeitpunkt) über den Internetanschluss des Klägers einer unbeschränkten Anzahl von Menschen zum Download bereitgestellt.

Mit Schreiben vom 29.10.2010 (K1) mahnte die Beklagte den Kläger deshalb ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf. Dem Unterlassungsbegehren legte sie in der Abmahnung einen Streitwert von 10,000,- EUR zugrunde und errechnet hieraus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 506,- EUR (eine 1,0 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale).

Der Kläger trägt vor,

er selbst habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen. Weder sei auf seinem Endgerät eine entsprechende Software gespeichert noch nutze er jemals Tauschbörsen.

Er habe zum Tatzeitpunkt im Rahmen seines Gewerbes ein öffentliches Funknetz betrieben, zu dem beliebige Nutzer Zugang gehabt hätten, jedenfalls auch er und seine Kunden. Er habe dieses Funknetz nicht überwacht oder seine Nutzung kontrolliert. Vielmehr sei sein Anschluss bewusst nicht durch ein Passwort geschützt gewesen, So sollte die Öffentlichkeit unmittelbaren öffentlichen Zugang erhalten.

Er habe sein Funknetz überwiegend mit dem Netzwerknamen … betrieben um hierdurch sowohl die Kunden der angrenzenden Geschäfte als auch normale Passanten und die angrenzenden Nachbarn in dem Wohnhaus auf sein Geschäft aufmerksam zu machen und sie zu einem Besuch seines Ladengeschäfts und seiner Homepage zu motivieren. Im Jahr 2010 habe er den Netzwerknamen geändert in …, um so auf eine Demonstration für Datenschutz und gegen ausufernde staatliche Überwachung hinzuweisen.

Der Kläger könne nicht ausschließen, dass ein Dritter über sein Funknetz die Rechtsverletzung begangen habe. Zugleich könne er aber nicht feststellen, wer wann und zu welchem Zweck sein Funknetz genutzt habe. Dementsprechend könne er auch nicht die Identität des etwaigen Rechtsverletzers ermitteln. Er sei auch nicht verpflichtet, Verbindungsprotokolle zu überprüfen. Außerdem habe er die Abmahnung der Beklagten erst 1,5 Monate nach der Tatzeit erhalten. Länger als einen Monat würden Daten ohnehin nicht gespeichert. Auch sei er nicht zu einer vollständigen Sperre von Tauschbörsenclients verpflichtet. Es gebe keine wirksamen Maßnahmen, mit denen ein Diensteanbieter Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing verhindern könne.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom 4.9.2010 zustehen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagte nicht verpflichtet ist, Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung etwaiger Verletzungen von Rechten der Beklagten durch Teilnehmer des öffentlichen Internetzugangsdienstes des Klägers; zu treffen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 651,80 € zu zahlen.

Hierzu hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Weiter hat die Beklagte widerklagend beantragt,

1. Der Klägerseite wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, es Dritten zu ermöglichen, über den Internetanschluss der Klägerseite das Album der Künstlergruppe oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.

2. Die Klägerseite wird verurteilt, an die Beklagtenseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.1.2011 zu zahlen.

3. Die Klägerseite wird verurteilt, an die Beklagtenseite Euro 506 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.1.2011 zu zahlen.

Die Kammer hat im Termin vom 16.01.2014 auf Antrag der Beklagten folgendes Versäumnisurteil gegen den zum Termin nicht erschienenen Kläger erlassen:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, das Musikalbum der Künstlergruppe … oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.

2. an die beklagte Partei 600 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.1.2011 zu zahlen.

3. an die beklagte Partei 506 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, seit 12.1.2011 zu zahlen.

Nach Einspruchseinlegung hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag Ziffer 2 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nun:

1. Das Versäumnisurteil vom 16.1.2014 wird aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des negativen Feststellungsanspruchs (zu1) sowie hinsichtlich des Zahlungsanspruchs von 651,80 € (zu 3) abgewiesen und der Widerklage stattgegeben wurde.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger weder Unterlassungsansprüche noch Schadensersatz-, noch Aufwendungsersatzansprüche noch sonstige urheberrechtliche Ansprüche aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung am 4.9.2010 betreffend das Werk … (Musikalbum), welche mit Abmahnung vom 29.10.2010 geltend gemacht worden, zustehen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gegenabmahnkosten in Höhe von 651,80 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Versäumnisurteil vom. 16.01.2014 wird aufrechterhalten.

2. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht nicht von einer persönlichen Verantwortung (Täterschaft) der Klägerseite für die streitgegenständliche Rechtsverletzung ausgehen sollte, wird Antrag 1 (Unterlassung) wie folgt gefasst: der Klägerseite wird (…) verboten, es Dritte zu ermöglichen, über den Internetanschluss der Klägerseite das Musikalbum … der Künstlergruppe … oder Teile daraus über Internet-Täuschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen.

Die Beklagte trägt vor,

der Kläger hafte für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung als Täter auf Unterlassen, Schadensersatz in Höhe von 600 € und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 506 €. Hilfsweise schulde er der Beklagten als Störer Unterlassen und Erstattung der Abmahnkosten in der genahnten Höhe.

Als Täter hafte er, weil ihn als Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast treffe, die er nicht erfüllt habe. Er habe nach Erhalt der Abmahnung keine hinreichenden Nachforschungen angestellt. Hierzu sowie dazu, mitzuteilen, welche Kenntnisse er durch diese Nachforschung über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe: sei er aber verpflichtet.

Hilfsweise hafte der Kläger als Störer. Denn der Kläger habe sein vermeintlich offen betriebenes Funknetzwerk nicht hinreichend gesichert.

Die Kammer hat. den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.09.2014 (BL 200/226 dA). ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gebeten, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 Iit. b, Art. 15 Abs. 1 sowie von Art. 2 Iit. b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, nachfolgend: ECRL) auszulegen (zu den Fragen im Einzelnen vgl. S. 2/6 des Beschlusses, Bl. 201/205 der Akten). Mit Urteil vom 15.09.2016 (beglaubigte Abschrift nach Bl. 274 d.A., nachfolgend zitiert nach Randnummern als EuGH) hat der EuGH zusammengefasst hierauf wie folgt geantwortet:

Artikel 12 ECRL ist auf WLAN-Anschlüsse anwendbar (Rn. 34 ff. EuGH). Der persönliche Anwendungsbereich, der für „in der Regel gegen Entgelt“ erbrachte Dienste gilt, ist auch dann eröffnet, wenn ein Dienst zu Werbezwecken erbracht wird (Rn. 43 EuGH). Weitere Voraussetzungen, wie zB ein Vertrag mit dem Nutzer, müssen nicht erfüllt sein (Rn. 45 ff. EuGH). Damit ist Artikel 12.ECRL nicht auf WLANs privater Personen anwendbar, WLAN-Betreiber treffen keine Lösch- oder Sperrpflichten entsprechend Artikel 14 ECRL, da aufgrund der reinen Durchleitung von Informationen keine Kontrollmöglichkeiten über Inhalte bestehen (Rn. 63 EuGH). Artikel 12 ECRL schließt Ansprüche auf Schadensersatz aus (Rn. 74 f. EuGH), nicht aber Unterlassungsansprüche (Rn. 77 EuGH), in Bezug auf zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ist die Einstellung des Betriebs – unverhältnismäßig (Rn. 88 EuGH). Die Überwachung der Nutzer wiederum stellt einen Verstoß gegen Artikel 15 ECRL dar (Rn. 87 EuGH). Allerdings ist es verhältnismäßig, wenn der Betreiber auf gerichtliche Anordnung hin verpflichtet wird, seinen Anschluss durch ein Passwort zu sichern. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Sicherung eine Abschreckung der Nutzer von der Begehung von Rechtsverletzungen bewirkt, wenn die Nutzer zuvor ihre Identität offenbaren müssen, um das erforderliche Passwort zu erhalten und damit nicht anonym handeln können (Rn. 96 EuGH). Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.07.2014 und vom 16.03.2017 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 21.11.2013, 10.07.2014, 16.01.2014 und 16.03.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 16.01.2014 war daher aufrechtzuerhalten.

I. Mit seinem zuletzt gestellten Sachantrag Ziffer 2 begehrt der Kläger festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger weder Unterlassungsansprüche noch Schadensersatz-, noch Aufwendungsersatzansprüche noch sonstige urheberrechtliche Ansprüche aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung am 4.9.2010 betreffend das streitgegenständliche Werk zustehen, die mit der Abmahnung vom 29.10.2010 geltend gemacht wurden.

Jedenfalls mit Erhebung der Widerklage ist das Feststellungsinteresse für diesen Antrag entfallen, soweit er Unterlassungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche betrifft. Denn die Widerklage ist darauf gerichtet, den Kläger zu Unterlassung sowie zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz zu verurteilen. Es handelt sich also um die zum negativen Feststellungsantrag spiegelbildliche Leistungsklage.

Soweit der Kläger zudem begehrt, festzustellen, dass der Beklagten auch keine sonstigen urheberrechtlichen Ansprüche zustehen, ist der Antrag unbestimmt und daher unzulässig. Weder aus dem Klageantrag noch aus dem diesbezüglichen Vortrag geht hervor, welche urheberrechtlichen Ansprüche damit gemeint sind.

II. Auch in Bezug auf Sachantrag Ziffer 3 war das klageabweisende Versäumnisurteil vom 16.01.2014 aufrechtzuerhalten. Mit diesem Antrag verlangt der Kläger Zahlung von Gegenabmahnkosten in Höhe von 651,80 €. Dieser Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Er folgt weder aus § 97a Abs. 4 UrhG noch aus §§ 683, 670 BGB oder aus § 678 BGB. Denn jedenfalls war die Abmahnung der Beklagten nicht unberechtigt, schließlich steht der Beklagten gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch zu (s.u.).

B. Die zulässige Widerklage ist nur teilweise begründet, das Versäumnisurteil vom 16.01.2014 war daher teilweise aufzuheben und teilweise aufrechtzuerhalten.

I. Die Beklagte begehrt hauptsächlich, den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, das Musikalbum … der Künstlergruppe … oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen. Dieser auf eine Haftung des Klägers als Täter abzielende Anspruch steht der Beklagten jedoch nicht zu. Insoweit war das diesen Anspruch zusprechende Versäumnisurteil vom 16.01.2014 daher aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.

Davon, dass der Kläger nicht Täter der streitgegenständlichen Urheberechtsverletzung ist, ist die Kammer gemäß § 286 ZPO nach ihrer individuellen Einschätzung überzeugt (Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rz. 13 zu § 286) im Sinne einer persönlichen Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rz. 19 zu § 286).

Der Kläger hat sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung stets erklärt, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Dabei gab er im Rahmen der zweiten Anhörung am 16.03.2017 an, er selbst habe das streitgegenständliche Lied nicht im Internet angeboten. Die Datei des Liedes sei auf keinem seiner Rechner gespeichert. Dort befinde sich auch keine Filesharing Software. Schon bei seiner ersten Anhörung erklärte er, er selbst habe das streitgegenständliche Werk zur Tatzeit nicht filegeshared.

Dabei hat die Kammer vor allem der persönliche Eindruck des Klägers bei der zweiten Anhörung überzeugt. Auch der Umstand, dass sich der Kläger in Anbetracht des zeitlichen Abstands zwischen der ersten Anhörung im Juli 2014 und März 2017 bei seiner zweiten Anhörung nicht mehr an alle Details erinnern konnte trug zur Überzeugung der Kammer bei.

II. Der Beklagten steht als Inhaberin des Tonträgerherstellerrechts aber der hilfsweise auf Störerhaftung gestützte Unterlassungsanspruch zu. Zudem kann die Beklagte Zahlung von EUR 606,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.01.2011 verlangen. Das Versäumnisurteil war daher in diesem Punkt aufrechtzuerhalten.

Die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs ist nicht nur auf Privatpersonen sondern erst recht auf Gewerbetreibende anzuwenden. Der Betreiber eines WLAN ist als Störer anzusehen, wenn er seinen WLAN-Anschluss unzureichend sichert und dadurch einem außenstehenden Dritten ermöglicht das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht zu verletzen.

Davon, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt einen WLAN-Anschluss betrieben hat und dass er diesen nicht durch Passwort gesichert hat, ist die Kammer überzeugt. Der Kläger hat sowohl in den vorbereitenden Schriftsätzen als auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen erklärt, seinen WLAN-Anschluss offen betrieben zu haben. So erklärte er bei der ersten Anhörung, er habe das Bedürfnis gehabt, unter seinem auf Grund Eheschließung neuen Namen bekannt zu werden. In diesem Zusammenhang habe er die Idee gehabt, sein bisher verschlüsselt betriebenes WLAN bewusst für eigene Besucher aber auch Dritte zu öffnen, verbunden mit einer bewusst gewählten Bezeichnung des WLAN. Er sei davon überzeugt, dass der Zugang zum Internet frei sein solle.

In seiner zweiten Anhörung gab der Kläger an, die Vergabe eines Passworts hätte seiner Intention widersprochen, sein WLAN seinen Besuchern und umliegenden Nachbarn und deren Besuchern als Service anzubieten.

Auch diesbezüglich hat die Kammer vor allem der persönliche Eindruck des Klägers bei der zweiten Anhörung davon überzeugt, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt einen WLAN-Anschluss betrieben hat und dass er diesen nicht durch Passwort gesichert hat.

Zur Passwortsicherung seines Anschlusses war der Kläger jedoch verpflichtet. Denn die Auffassung, dass ein Anbieter seinen Internetanschluss nicht sichern muss, liefe darauf hinaus, dem Grundrecht auf geistiges Eigentum jeden Schutz zu entziehen (EuGH Rz. 98). Daher haftet der Kläger schon jetzt auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten sofern sie der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und nicht der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs dienen. Die geltend gemachten Abmahnkosten wurden allein aus dem Unterlassungsstreitwert errechnet.

Hieran ändert auch das Telemediengesetz bzw. die ECRL nichts. Denn zwar greift die ECRL. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Leistung des WLAN-Angebots vom Anbieter zumindest zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird (EuGH Rz. 34, 43). Das WLAN des Klägers diente in diesem Sinn zumindest auch Werbezwecken. Zwar lautete die SID des Routers zum Tatzeitpunkt aller Wahrscheinlichkeit nach … . Jedoch kam dem Angebot des WLANS noch eine gewisse Werbewirkung für das Geschäft des Klägers zu. Denn der Kläger gab bei seiner ersten Anhörung an, die SID seines WLAN benutzt zu haben, um seinen nach Heirat neuen Namen im Geschäftsleben bekannt zu machen. Weiter erklärte er, die Benennung des WLAN-Anschlusses habe der Werbung gedient. Dies hat die Kammer überzeugt.

Der Umstand, dass der WLAN-Anschluss des Klägers in den Schutzbereich des ECRL fällt, schließt jedoch eine Haftung des Klägers auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten nicht aus, soweit sie sich auf den Unterlassungsanspruch beziehen (EuGH Rz. 76-78). Denn Art. 12 Abs. 3 ECRL stellt klar, dass die Privilegierung nach Art. 12 Abs. 1 ECRL die Möglichkeit unberührt lässt, vom Diensteanbieter zu verlangen, die Urleberrechtsverletzung abzustellen und diese zu verhindern.

Dabei hat der EuGH festgestellt, dass die Verpflichtung zur Passwortsicherung hinreichend wirksam ist, wenn die Nutzer des WLAN-Anschlusses gleichzeitig ihre Identität offenbaren müssen, wenn sie das Passwort zu erhalten wollen (EuGH Rz. 96). Denn es reicht aus, dass die getroffenen Maßnahmen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände zumindest erschwert werden (EuGH Rz. 95). Passwortsicherung mit Identitätsfeststellung ist auch verhältnismäßig (EuGH Rz. 91).

III. Weiter wurde der Kläger mit dem Versäumnisurteil verurteilt, an die Beklagte EUR 600,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 12.1.2011 zu zahlen. Der Antrag zielt auf die Zahlung von Schadensersatz ab. Ein Schadensersatzanspruch steht der Beklagten gegen den Kläger aber nicht zu. Denn Artikel 12 ECRL schließt Ansprüche auf Schadensersatz aus (EuGH .Rz. 74 f.). Insoweit war das diesen Anspruch zusprechende Versäumnisurteil vom 16.01.2014 aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr.; 1, 269 Abs. 3 S, 2 ZPO. Der Kläger obsiegt in Bezug auf den Schadenersatzanspruch der Beklagten i.H.v. EUR 600,-. Die Beklagte obsiegt hinsichtlich der Klage voll bzw. hat der Kläger die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen (EUR 11.001,80). Zudem gewinnt die Beklagte im Unterlassungsantrag (EUR 10.000) sowie in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten über EUR 506,-.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit hinsichtlich des Unterlassens war so zu bemessen, dass der Schuldner aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt wird (Herget in: Zöller, ZPO, 30, Auflage, Rz. 3 zu § 709.

D. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 3, 39 Abs. 1, 45 Abs, 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 2, 3 ZPO. Es wird auf die Begründung zur vorläufigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 05.12.2013 (Bl. 87/88 d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der Klage war der Streitwert zu staffeln, weil der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag Ziffer 2 mit Schriftsatz vom 26.03.2014, bei Gericht eingegangen am 28.03.2014 zurückgenommen hat. Haupt- und Hilfsantrag der Widerklage waren nicht zu addieren, weil sie denselben Gegenstand betreffen. Klage und Widerklage sind hinsichtlich eines Betrags von 10.350,- EUR nämlich.

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