Top-Urteil

BGH zu Persönlichkeitsrecht trauernder Promis

10. Februar 2023
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Prominentes Pärchen will sich vor Paparazzi schützen Urteil des BGH vom 13.12.2022 Az.: VI ZR 280/21

Berichterstattungen über den Tod einer Person können auch dann das Persönlichkeitsrecht trauernder Angehöriger verletzten, wenn dessen Gefühlswelt nicht explizit dargestellt wird. Die Äußerung ist nur im Kontext des Artikels zu erfassen. Dabei muss zwischen dem Eingriff in die persönliche Sphäre des Verletzten und dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden. Dies gilt auch für Personen des öffentlichen Lebens.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 13.12.2022

Az.: VI ZR 280/21

 

 

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter […], den Richter […], die Richterinnen […] und […] sowie den Richter […]

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. August 2021 – 10 U 1068/20 im Kostenpunkt und

auf die Revision des Klägers insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. August 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen:

a) „Was war passiert? Drückende Hitze, fast 37 Grad (Wasser 26)

 

…aufgenommen unter dem Geburtsnamen ‚W. ‚“

 

wie geschehen in den Artikeln „Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab“ auf www.bild.de vom 1. Juli 2019 und in BILD vom 2. Juli 2019;

b) „Bei einem Tauchausflug am Freitag verlor M. das Bewusstsein“

wie als Text eingeblendet in dem auf www.bild.de in dem Artikel „Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab“ abrufbaren Video in Sekunde 19 bis 23;

c) “ M. Arzt im Interview ‚Wir versuchten 3 Stunden lang, sie wiederzubeleben‘

Nun sprach der behandelnde Arzt in Grosseto im Interview mit RTL über das tragische Unglück – und wie er stundenlang vergeblich darum kämpfte, M. Leben zu retten.

‚Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so L.

weiter.“

wie geschehen in dem Artikel „Wir versuchten 3 Stunden lang, sie wiederzubeleben“ vom 2. Juli 2019 auf www.bild.de;

d) „M. sei zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr bei Bewusstsein gewesen“

wie geschehen in dem Artikel „Wird die Todesursache heute geklärt?“ auf www.bild.de vom 2. Juli 2019.

Die Berufung der Beklagten wird auch insoweit zurückgewiesen.

auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung im Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. August 2020 zurückgewiesen worden ist, es zu unterlassen, folgende Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a) „Als er wieder an der Bucht ankommt, stehen bereits zwei Kranken-wagen am Strand, Sanitäter eilen zum Wasser.“

wie geschehen in den Artikeln „Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab“ auf www.bild.de vom 1. Juli 2019 und in BILD vom 2. Juli 2019;

b) „Dort stehen bereits zwei Krankenwagen, Sanitäter eilen zum Wasser. Auch ein Helikopter kommt zu Hilfe, kann jedoch nicht landen. Mit einem Krankenwagen wird sie zu einem Flugplatz gebracht … und mit einem Helikopter aufs Festland geflogen. Doch im Krankenhaus können die Ärzte nichts mehr tun. Am frühen Abend wird M. für tot erklärt. Eine Obduktion am Dienstag soll Aufschluss über die Todesursache geben.“

wie ab Sekunde 36 als Text eingeblendet in dem auf www.bild.de in dem Artikel „Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab“ abrufbaren Video;

c) „Ihr Ehemann, G. R. , soll bei der Polizei bereits eine Aussage zu den Geschehnissen auf der Insel gemacht haben. Sollte ein natürlicher Tod festgestellt werden, könnte M. ,…, voraussichtlich gegen Ende der Woche nach Deutschland überführt werden.

Dort wartete bereits ein benachrichtigter Krankenwagen.“

wie geschehen in dem Artikel „Wird die Todesursache heute geklärt?“ auf www.bild.de vom 2. Juli 2019.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung im Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. August 2020 zurückgewiesen worden ist, es zu unterlassen, folgende Lichtbilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a)

[Abbildung]

wie geschehen auf www.bild.de in dem Artikel „Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab“ vom 1. Juli 2019;

b)

[Abbildung]

wie geschehen in BILD vom 3. Juli 2019 auf Seite 4.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung im Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. August 2020 zurückgewiesen worden ist, es zu unterlassen, das Bildmaterial in dem auf www.bild.de in dem Artikel „Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab“ abrufbaren Video ab Sekunde 24 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die weitergehenden Revisionen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 %, die Beklagte trägt 20 %.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Wort- und Bildberichterstattungen in verschiedenen Print- und Onlinebeiträgen in Anspruch, die den Tod seiner Ehefrau zum Gegenstand haben.

Der Kläger war mit der Schauspielerin M. verheiratet. Das Ehepaar verbrachte mit seinen drei Kindern den Sommerurlaub 2019 auf der Insel Elba. Am 28. Juni 2019 wurde M. während eines Bootsausflugs beim Baden plötzlich ohnmächtig. Der Kläger steuerte das Boot umgehend an den Strand. Dorthin kam ein Hubschrauber, aus dem sich mangels Landemöglichkeit ein Notarzt abseilte, der versuchte, die Verunglückte auf dem Boot zu reanimieren. Schließlich wurde M. in ein Krankenhaus auf dem Festland gebracht. Auch dort scheiterten jedoch alle Wiederbelebungsversuche.

Am 30. Juni 2019 teilte der damalige Rechtsanwalt des Klägers der Presseagentur dpa mit, dass M. völlig unerwartet während eines Aufenthalts in Italien gestorben sei und dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht erfolgte nicht.

 

Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitung BILD und verantwortlich für das Internetangebot auf der Seite www.bild.de.

Am 1. Juli 2019 veröffentlichte die Beklagte auf www.bild.de den folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel K 2, Kursivdruck nur hier):

„Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab

Der dramatische Rettungseinsatz im Video

Es sind dramatische Bilder, die sich am Freitagabend in der Bucht Sant’Andrea im Norden der italienischen Insel Elba abspielten.

Ein Rettungshubschrauber wirbelt den Sand an der türkisfarbenen Bucht zwischen den Granitfelsen auf. Am 130 Meter langen Strand herrscht große Unruhe. Ärzte und Sanitäter kämpfen auf einem weißen Schlauchboot mit allen Mitteln um das Leben von TV-Star L[…] M[…] [(Vor- und Nachname der Ehefrau des Klägers)] … – ihr unermüdlicher Einsatz hat am Ende keinen Erfolg.

Was war passiert?

Drückende Hitze, fast 37 Grad (Wasser 26). Die Schauspielerin und ihr Mann, der italienische Filmemacher G[…] R[…] [(Vor- und Nachname des Klägers)] …, waren für einen Tauchausflug im Mittelmeer unterwegs, als M[…] im Wasser das Bewusstsein verlor.

M[…]s Ehemann … soll bemerkt haben, dass etwas nicht stimmte und sie ins Boot gezogen haben. Dann raste er zurück in die Bucht, alarmierte den Notarzt…

Als er wieder an der Bucht ankommt, stehen bereits zwei Krankenwagen am Strand, Sanitäter eilen zum Wasser. Auch ein Helikopter kommt zur Hilfe, kann jedoch nicht landen.

Eine Augenzeugin zu BILD: ‚Der Arzt seilte sich ab. Es wurde noch auf dem Boot versucht, die Frau zu reanimieren und zu beatmen.‘

Ein Krankenwagen bringt M[…] zum Flugplatz Marina di Campo, knapp 25 Kilometer entfernt. Von dort aus wird sie im Helikopter ins Krankenhaus nach Grosseto aufs Festland geflogen.

Doch auch ein Ärzteteam im Krankenhaus ‚Misericordia‘ kann für die Patientin (eingeliefert mit höchstem Alarm-Code ‚Rosso‘, aufgenommen unter dem Geburtsnamen ‚W[…]‘) nichts mehr tun.

Am frühen Abend wird L[…] M[…] für tot erklärt.

M[…] und ihre Familie waren erst letzte Woche nach Elba gekommen…“

Der Artikel ist mit mehreren Lichtbildern illustriert. Eines der drei angegriffenen Bilder (im Folgenden: Lichtbild 1) zeigt einen Helikopter mit geöffneter Luke, aus der sich eine Person abseilt. Es ist mit folgendem Text versehen: „Ein Pegaso-Hubschrauber der italienischen Luftrettung seilt den Notarzt am Strand ab. Der Hubschrauber konnte dort nicht landen.“ Auf einem weiteren Bild (im Folgenden: Lichtbild 2) ist ein Strand mit Sonnenschirmen und -liegen, Badegästen und Booten auf dem Wasser zu sehen. Die Bildunterschrift lautet: „Sand wird aufgewirbelt, Rettungskräfte befinden sich bei M[…] auf dem Schlauchboot.“ Das dritte Bild (im Folgenden: Lichtbild 3) zeigt mehrere Boote in der Bucht, darunter ein weißes Boot, und trägt die Unterschrift: „Unruhe am knapp 130 Meter langen Sandstrand von Sant’Andrea auf Elba: Hier wird alles versucht, um M[…] zu retten.“

Der Artikel verweist auf ein Video (im Folgenden: Video K 3), das gegen Bezahlung abrufbar ist und 1 Minute 14 Sekunden dauert. Bis Sekunde 35 ist die Kamera auf einen Hubschrauber am Himmel gerichtet mit einer Person, die an einem am Hubschrauber befestigten Seil hängt. Von Sekunde 8 bis 11 wird am Rand ein Porträtfoto von M. eingeblendet. Ab Sekunde 36 zeigt der Film einen Strandabschnitt mit einem weißen Boot. Das Geschehen auf dem Heck des Bootes ist verpixelt. Ein Ersthelfer tritt an das Boot heran. Ab Minute 1:04 wird ein weiteres Porträtbild von M. im Großformat gezeigt. Der Film ist ausschließlich mit dem Geräusch eines Hubschraubers vertont. Folgender Text ist eingeblendet (Kursivdruck nur hier):

„Hier seilt sich der Notarzt vom Hubschrauber ab,…um Schauspielerin L[…] M[…] (†47) wiederzubeleben. Bei einem Tauchausflug am Freitag verlor M[…] das Bewusstsein. [Ab Sekunde 24:] Ihr Mann G[…] R[…] soll sie ins Boot gezogen haben. Dann raste er zurück in die Bucht, alarmierte den Notarzt. [Ab Sekunde 36:] Dort stehen bereits zwei Krankenwagen, Sanitäter eilen zum Wasser. Auch ein Helikopter kommt zu Hilfe, kann jedoch nicht landen. Mit einem Krankenwagen wird sie zu einem Flugplatz gebracht… und mit einem Helikopter aufs Festland geflogen. Doch im Krankenhaus können die Ärzte nichts mehr tun. Am frühen Abend wird L[…] M[…] für tot erklärt. Eine Obduktion am Dienstag soll Aufschluss über die Todesursache geben.“

Am 2. Juli 2019 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitung BILD einen Artikel (im Folgenden: Artikel K 5), der dem Artikel K 2 entspricht mit Ausnahme des Verweises auf das Video.

Ferner veröffentlichte die Beklagte am 2. Juli 2019 auf www.bild.de den folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel K 7):

„L[…] M[…]s Arzt im Interview ‚Wir versuchten 3 Stunden lang, sie wiederzubeleben‘

… Nun sprach der behandelnde Arzt in Grosseto im Interview mit RTL über das tragische Unglück – und wie er stundenlang vergeblich darum kämpfte, M[…]s Leben zu retten. …

Der behandelnde Kardiologe Dr. U[…] L[…] erklärte nun im Interview, was dann geschah: ‚Sie wurde erst an den Strand gebracht. Da war zufällig eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte.’…

‚Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so L[…] weiter…“

In diesem Artikel wird – insoweit allerdings vom Kläger nicht angegriffen – ebenfalls mitgeteilt, dass M. auf einem Ausflug im Mittelmeer im Wasser ohnmächtig wurde und dass ihr Mann sie aus dem Wasser zog, den Notarzt rief und zurück zur Bucht fuhr.

Am 2. Juli 2019 veröffentlichte die Beklagte auf www.bild.de den folgenden weiteren Artikel (im Folgenden: Artikel K 9, Kursivdruck nur hier):

„Obduktion von L[…] M[…]…

Wird die Todesursache heute geklärt?

…Laut BILD-Informationen wurde der Leichnam der deutschen Schauspielerin am Dienstag im Hospital Misericordia in Grosseto untersucht. Der obduzierende Arzt traf gegen 9.30 Uhr in der Rechtsmedizin ein, die Obduktion fand von 10 bis 13 Uhr statt…

Klinik-Sprecherin M[…] S[…] am Montag zu BILD: ‚Ein verlässliches Ergebnis zum Ausgang der Autopsie werden wir erst am Mittwochmorgen haben. Bis dahin müssen wir uns gedulden.‘

Falls sich bei der Untersuchung Auffälligkeiten ergeben, könnte das Ergebnis auch erst mehrere Wochen später feststehen.

Nach BILD-Informationen aus der Klinik in Grosseto ist noch nicht klar, was geschieht, wenn der Leichnam freigegeben wird und ob er dann sofort nach Deutschland geflogen wird.

Das Krankenhaus der Stadt Grosseto in Italien, in dem die tödlich verunglückte Schauspielerin obduziert wird [Bildunterschrift zu einem nicht angegriffenen Bild]

Zunächst wollen die Ermittlungsbehörden vor Ort Gewissheit über die Ursache des Todes L[…] M[…]s. Ihr Ehemann, G[…] R[…], soll bei der Polizei bereits eine Aussage zu den Geschehnissen auf der Insel gemacht haben.

Sollte ein natürlicher Tod festgestellt werden, könnte M[…], die unter ihrem Geburtsnamen W[…] ins Krankenhaus aufgenommen wurde, voraussichtlich gegen Ende der Woche nach Deutschland überführt werden.

Nach R[…]s Angaben gegenüber Rettungskräften sei das Paar am Freitag gegen 15 Uhr vom Marciana Marina, einem Hafen im Nordwesten Elbas, mit einem Boot aufs freie Meer gefahren. Dort sei M[…] tauchen und schwimmen gegangen. Als ihr Mann bemerkte, dass sie Schwierigkeiten bekam, habe er sofort um Hilfe gerufen und sei mit dem Boot schnell zurück in den Hafen gefahren. Dort wartete bereits ein benachrichtigter Krankenwagen.

M[…] sei zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr bei Bewusstsein gewesen, sodass die Retter einen Hubschrauber riefen. Dieser flog sie unter der höchsten Priorität (‚Codice Rosso‘) ins Hospital aufs Festland nach Grosseto. Das dortige Ärzte-Team konnte nichts mehr für M[…] tun. Sie wurde am Freitagabend für tot erklärt.“

Am 3. Juli 2019 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitung BILD den folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel K 11):

„Herzmassage und Defibrillator konnten sie nicht retten

… Beim Baden vor Elba hatte sie das Bewusstsein verloren. Rettungskräfte versuchten unermüdlich, der Schauspielerin das Leben zu retten – vergeblich…

In BILD sprechen nun Augenzeugen und ein Helfer über die dramatischen Szenen am Strand von Capo Sant’Andrea… ‚Frau M[…] war wohl nach dem Mittagessen schnorcheln. Plötzlich habe ich die Ambulanz gehört. Und da wusste ich sofort, es muss etwas Schlimmes passiert sein.‘ Doch es dauerte, bis ein Arzt zur Stelle war. Die Augenzeugin: ‚Die Rettungssanitäter sind freiwillige Helfer. Es war anfangs kein professioneller Arzt oder Notarzt dabei.‘

… ‚Für mich hat es gefühlt eine Ewigkeit gedauert, bis richtige Rettungskräfte eintrafen.‘ Eine junge italienische Krankenschwester sei dann zu dem Schlauchboot geeilt und habe mit Herzdruck-Massagen versucht, die Schauspielerin wiederzubeleben.

Der erste richtige Arzt am Unfallort war schließlich Insel-Arzt A[…] N[…]…, der seine Praxis rund 80 Meter entfernt hat. Der Allgemeinmediziner wurde von einem Bootsverleiher zu Hilfe gerufen.

N[…] zu BILD: ‚Ich habe auch eine Herzmassage angewandt und meinen Defibrillator. Mein erster Eindruck war, dass sie einen Herzstillstand im Wasser hatte und nicht wieder zu Bewusstsein kam. Aber natürlich muss man die Obduktion abwarten.'“

Der Artikel ist mit einem Lichtbild (im Folgenden: Lichtbild 4) illustriert, das im Vordergrund einen Sonnenschirm und im Hintergrund ein weißes Boot zeigt. Es ist mit folgender Bildüberschrift versehen: „Rettungskräfte kämpfen auf dem Schlauchboot um das Leben von L[…] M[…]“.

Ebenfalls am 3. Juli 2019 veröffentlichte die Beklagte auf www.bild.de den folgenden weiteren Artikel (im Folgenden: Artikel K 13, K 14):

Der Artikel beginnt mit einem Video (K 14), dessen Bildmaterial nicht angegriffen ist. Ein Reporter spricht zunächst folgenden – angegriffenen – Text:

„…Klinikums in Grosseto… Hier wurde M[…] am Freitag eingeliefert. Die Todesursache lautet: Herzversagen.“

In den folgenden Filmausschnitt, der eine italienisch redende Person im weißen Kittel zeigt, ist folgender Text eingeblendet:

„L[…] M[…] starb eines natürlichen Todes, so Dr. M[…] B[…], Medizinischer Direktor des Klinikums in Grosseto… Es sei nicht auszuschließen, dass die 47-Jährige an einer Vorerkrankung litt. Das muss jetzt von einem Pathologen untersucht werden. Dazu wurden aus allen Organen Proben entnommen.“

Das Video schließt mit dem Text:

„In der Nacht zu Mittwoch holte M[…]s Familie ihren Leichnam ab. Er soll jetzt nach Deutschland überführt werden.“

An das Video schließt sich folgender Text (K 13) an:

„… Obduktionsergebnis ist da

…Das bestätigte der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto (Toskana), Dr. M[…] B[…]…

‚Sie erlitt einen Herzstillstand‘, sagte der Mediziner. Die Obduktion sei am Montagnachmittag abgeschlossen worden.

Die Mitarbeiter der Rechtsmedizin in der italienischen Kreisstadt hatten den Leichnam gestern zwischen 10 und 13 Uhr untersucht.

‚… Es ist nicht auszuschließen, dass die Frau auch an einer Vorerkrankung litt. Keiner von uns war auf dem Meer dabei, das muss jetzt von Pathologen geklärt werden.‘

Deswegen entnahmen die Mediziner bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am Montag auch aus allen Organen Proben, die nun von Pathologen untersucht werden sollen. Diese Untersuchungen unter dem Mikroskop seien jedoch langwierig.

Der Medizinische Direktor unterstrich im Gespräch mit BILD auch noch einmal, wie verzweifelt um das Leben von M[…] gekämpft wurde. ‚Bis zuletzt hat unser medizinisches Personal alles versucht, während der gesamten Fahrt und dem Flug in unser Krankenhaus fand eine Herzdruck-Massage statt.‘ Leider erfolglos. Um 17 Uhr am Freitag wurde M[…] für tot erklärt. ‚Unser tiefes Mitgefühl und Beileid an die Familie von L[…] M[…]‘, so B[…].

In der Nacht zu Mittwoch holte die Familie von L[…] M[…] bereits ihren Leichnam in der Rechtsmedizin in Grosseto ab, er soll nun nach Deutschland gebracht werden.“

Schließlich veröffentlichte die Beklagte am 4. Juli 2019 in der Zeitung BILD den folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel K 16):

„Vier Tage nach dem Bade-Unglück ist die Obduktion abgeschlossen

TV-Star L[…] M[…] … erlitt beim Baden einen Herzstillstand…

…während eines Badeausflugs…

Jetzt ist klar: L[…] M[…] starb eines natürlichen Todes. Das bestätigte der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto, Dr. M[…] B[…]…, gegenüber BILD. Er: ‚Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Die Obduktion sei am Dienstagnachmittag abgeschlossen worden. B[…]: ‚Dabei kam heraus, dass es keine Zweifel am natürlichen Tod von L[…] M[…] gibt.’…Ein pathologisches Gutachten müsse nun klären, ob M[…] eventuell an einer Vorerkrankung litt, die zum Herzstillstand führte…

M[…]s Leichnam wurde nach der Obduktion freigegeben und in der Nacht zum Mittwoch von der Familie abgeholt.“

Der Artikel ist mit einem Lichtbild (im Folgenden: Lichtbild 5) illustriert, das eine Badebucht mit Sonnenschirmen zeigt. Es ist mit folgender Bildüberschrift versehen: „An dieser Stelle versuchte das Rettungsteam, L[…] M[…] zunächst wiederzubeleben, um 17 Uhr am Freitag wurde sie im Krankenhaus für tot erklärt.“

Mit der Klage hat der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren relevant, verlangt, die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Videos K 3, der oben zitierten Textpassagen aus K 2, K 5, K 7, K 9, K 11, K 13, K 14, K 16 sowie der Lichtbilder 1 bis 3 mit Bildunterschriften (nur) im Artikel K 2, des Lichtbildes 4 in Artikel K 11 und des Lichtbildes 5 in Artikel K 16 zu verurteilen.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Klage in weiten Teilen abgewiesen hat. Die Verurteilung zur Unterlassung hat es nur für das Video K 3 ab Sekunde 24, für die Lichtbilder 3 und 4 (ohne Bildunterschriften) und die oben in Kursivschrift gedruckten Textpassagen aus den Anlagen K 2, K 5 und K 9 bestätigt.

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung weiter, der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe:

 

A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beurteilung einer individuellen Betroffenheit anhand der jeweiligen Abschnitte vorzunehmen sei, wenn sich die Berichterstattung in verschiedene Themenkomplexe unterteilen lasse. Die angegriffenen Veröffentlichungen seien durch eine Art Zweiteilung gekennzeichnet, weil die Beklagte die Erzählperspektive wechsle. Zunächst werde der Hergang des Unglücks aus der Nahsicht eines den Kläger bei der Bewältigung des Notfalls begleitenden Augenzeugen geschildert. Dann folge ein Text, mit welchem über das Geschehen im Anschluss an die Bergung der M. von der Warte eines Außenstehenden berichtet werde.

Von dem Video ab Sekunde 24, den Lichtbildern 3 und 4 und den untersagten Textpassagen sei der Kläger unmittelbar und nicht bloß reflexhaft im Kernbereich seiner Privatsphäre betroffen. In der Abwägung überwöge insoweit das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Interessen der Beklagten, die sich auf das Anliegen beschränkten, das schaulustige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen. Das Aufgreifen von Details des Geschehens müsse vom Kläger nicht hingenommen werden. Der Kläger sei ungeachtet seiner Tätigkeit als Regisseur und Produzent nicht den öffentlichen Personen zuzuordnen; eine mediale Präsenz oder größere Bekanntheit des Klägers in der Öffentlichkeit sei mit seinem Wirken nicht verbunden. Allein der Umstand, dass er mit einer in Deutschland sehr bekannten Schauspielerin verheiratet gewesen sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Er könne daher einen besonderen Schutz seines Privatlebens beanspruchen, insbesondere in Momenten größter emotionaler Belastung. Die Beklagte gebe die Distanz eines Berichterstatters auf und schildere die Situation, als verfügte sie in Bezug auf den Hergang des Unglücks sowie die nachfolgenden Untersuchungen über Informationen aus erster Hand. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers, sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen Rettungsbemühungen. Auf einen Zeugen der Geschehnisse auf dem Meer könne sich die Beklagte nicht berufen, weshalb an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.

Von der Berichterstattung im Übrigen, soweit sie das Geschehen um die Versorgung der Ehefrau des Klägers und das Ergebnis dieser Bemühungen betreffe, sei der Kläger nicht individuell betroffen. Hier stehe nicht mehr der Kläger im Mittelpunkt der Berichterstattung, sondern es gehe um die Umstände und die Ursachen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Das Recht auf ungestörte Trauer des Angehörigen sei nicht tangiert. Dieses könne allenfalls dann betroffen sein, wenn durch die Beklagte solche Details an die Öffentlichkeit getragen würden, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid verstärkten. Die Berichterstattung über Tod und Sterben müsse sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem Leid der Hinterbliebenen und der Distanz zum Geschehen messen lassen. Hier fehle es an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des Todes wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebenen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die Berichterstattung erschöpfe sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Tods der Ehefrau des Klägers. Die Distanz bleibe auch insoweit gewahrt, als die weiteren Behandlungsbemühungen im Krankenhaus geschildert und die Diagnose nach der Obduktion (Herzstillstand) mitgeteilt würden. Mit einer derart pauschalen Darstellung von Rettungsversuchen und Diagnose werde, solange auf die medizinischen Hintergründe der Herzerkrankung nicht eingegangen werde, letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät gekommen sei und dass eine natürliche Todesursache vorgelegen habe. Der Kläger könne auch nicht allein deshalb eine Beeinträchtigung seines Rechts auf ungestörte Trauer geltend machen, weil ein Fehlverhalten des behandelnden medizinischen Personals beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt habe; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Umstand, dass sich hier behandelnde Ärzte pauschal zu den erlittenen irreversiblen Schäden geäußert hätten, sei nicht in nennenswertem Maße geeignet, eine Intensivierung der Trauer und des Leids der mit dem Tod der Ehefrau und Mutter konfrontierten Angehörigen zu bewirken.

Der Text in den Anlagen K 13, K 14 gebe keine Details der konkreten Obduktion preis. Die Angaben beträfen den Kläger nicht im Rechtssinn, da durch diese nicht sein Verhalten oder Erleben zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werde.

Auch die Lichtbilder 1, 2 und 5 beträfen den Kläger nicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht. Sie zeigten einen Rettungshubschrauber, aus dem sich der Notarzt abseile, sowie Bilder der Bucht in Richtung des Bootes, auf denen Einzelheiten des Geschehens auf dem Boot nicht erkennbar seien. Angesichts der schlechten Bildqualität sei es nahezu ausgeschlossen, dass auf einer Vergrößerung dieser Bilder konkrete Rettungsmaßnahmen erkennbar seien. Die Darstellungen befassten sich nicht mit dem Kläger als Individuum. Auch insoweit genüge es für die erforderliche unmittelbare Betroffenheit nicht, dass sich ein Dritter wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähne, persönlich betroffen fühle.

 

B. Soweit die Revision der Beklagten die vom Berufungsgericht untersagte Wortberichterstattung betrifft, hat sie nur teilweise Erfolg.

I. Unbegründet ist die Revision der Beklagten hinsichtlich folgender Textpassagen:

Aus den Artikeln K 2 und K 5:

„Die Schauspielerin und ihr Mann, der italienische Filmemacher G[…] R[…]…, waren für einen Tauchausflug im Mittelmeer unterwegs, als M[…] im Wasser das Bewusstsein verlor.

M[…]s Ehemann…soll bemerkt haben, dass etwas nicht stimmte und sie ins Boot gezogen haben. Dann raste er zurück in die Bucht, alarmierte den Notarzt…

… M[…] und ihre Familie waren erst letzte Woche nach Elba gekommen…“

Aus dem Video K 3:

„Ihr Mann G[…] R[…] soll sie ins Boot gezogen haben. Dann raste er zurück in die Bucht, alarmierte den Notarzt.“

Aus dem Artikel K 9:

„…, die unter ihrem Geburtsnamen W[…] ins Krankenhaus aufgenommen wurde, …

Nach R[…]s Angaben gegenüber Rettungskräften sei das Paar am Freitag gegen 15 Uhr vom Marciana Marina, einem Hafen im Nordwesten Elbas, mit einem Boot aufs freie Meer gefahren. Dort sei M[…] tauchen und schwimmen gegangen. Als ihr Mann bemerkte, dass sie Schwierigkeiten bekam, habe er sofort um Hilfe gerufen und sei mit dem Boot schnell zurück in den Hafen gefahren.“

Hinsichtlich dieser Wortberichterstattung steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB zu, weil sie das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt.

1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten – insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen – Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Eine derartige vom Schutz der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein. Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen – oder vorher: im Moment des Bangens um dessen Leben – zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der Beklagten greift eine Berichterstattung über eine solche emotionale Ausnahmesituation nicht erst dann in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein, wenn sie die Gefühlswelt des nahen Angehörigen darstellt.

2. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann allerdings nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 – VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).

a) Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 – VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteile vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 28-31; 65-70; vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 – VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 – 27 O 241/02, AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

3. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die Veröffentlichung der eingangs genannten Textpassagen den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre.

a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichungen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN) befassen sich die Textpassagen in den Artikeln K 2, K 5 und K 9 sowie der im Video K 3 eingeblendete Text unter anderem damit, dass der Kläger und seine Ehefrau auf dem Mittelmeer vor Elba unterwegs waren, als M. im Wasser plötzlich das Bewusstsein verlor. Der Kläger zog den genannten Berichterstattungen zufolge M. ins Boot, alarmierte den Notarzt und fuhr in eine Bucht.

Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische Bereich der Privatsphäre des Klägers betroffen. Denn das Unglück ereignete sich während eines Bootsausflugs, mit dem sich das Ehepaar einen Rückzug an einen Ort ermöglichte, wo es – je nach den Gegebenheiten vor Ort – frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle sein konnte und der die Möglichkeit bot, sich in gewisser Abgeschiedenheit zu entspannen. Die Mitteilung des Unglücksfalls und der Rettungsmaßnahmen des Klägers greift aber vor allem deshalb thematisch in die Privatsphäre des Klägers ein, weil dieser auf dem Boot plötzlich einer Situation höchster emotionaler Belastung ausgesetzt war, in der er auf sich allein gestellt um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Äußerung, dass M. im Wasser plötzlich das Bewusstsein verlor, nicht nur deren Privatsphäre, sondern – wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen – auch unmittelbar die des Klägers, weil diese Veränderung des Gesundheitszustands während des gemeinsamen Bootsausflugs der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers war (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 30).

b) Die Äußerung in den Artikeln K 2 und K 5: „M[…] und ihre Familie waren erst letzte Woche nach Elba gekommen“ betreffen den Kläger ebenfalls unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre. Aus dem Kontext mit den vor diesem Satz geschilderten Ereignissen ergibt sich, dass der Kläger als Teil der Familie mit M. auf Elba war, so dass die Äußerung zweifellos auch seine Person erfasst. Sein Recht auf Achtung der Privatsphäre ist nicht nur deshalb berührt, weil Angaben zum Urlaubsziel und zur Urlaubszeit thematisch den Bereich betreffen, in dem es um das Bedürfnis geht, zu sich zu kommen, sich zu entspannen und „in Ruhe gelassen zu werden.“ Der Kläger ist durch die Äußerung vor allem deshalb in seiner Privatsphäre betroffen, weil im Mittelpunkt des Artikels die Beschreibung eines Unglücks steht, dessen Zeuge der Kläger geworden ist und das sich während des gemeinsamen Familienurlaubs ereignet hat. Durch die Mitteilung, dass die Familie erst letzte Woche nach Elba gekommen war, wird der Kontrast zwischen der Erwartung, einen unbeschwerten Urlaub auf der Insel zu verbringen, und dem Schicksalsschlag, der die Familie und insbesondere den Kläger traf, besonders herausgestellt.

c) Auch die Information in Artikel K 9, dass M. „unter ihrem Geburtsnamen W[…] ins Krankenhaus aufgenommen wurde“, betrifft zwar in erster Linie M. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem im Artikel ebenfalls geschilderten Unglück auf dem Meer, das der Kläger unmittelbar miterlebt hat, und den Rettungsmaßnahmen des Klägers, denen sich die Einlieferung ins Krankenhaus anschloss, ist der Kläger für den Leser gleichsam „zwischen den Zeilen“ auch bei der Aufnahme der M. im Krankenhaus präsent. In der Vorstellung des Lesers kann die Person, die im Krankenhaus M.s Geburtsnamen angab, fast nur der Kläger gewesen sein.

d) Eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich des Inhalts der genannten Textpassagen liegt nicht vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN). Der Kläger hat aber ausweislich der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts durch seinen Rechtsanwalt der Presseagentur dpa nur das völlig unerwartete Ableben seiner Ehefrau bei einem „Aufenthalt in Italien“ mitteilen lassen und mit der Erklärung, dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden, deutlich gemacht, dass er mit der Preisgabe der Umstände des Todes nicht einverstanden ist. Er hat damit auch nicht kundgetan, wo genau, seit wann und mit wem sich M. in Italien aufhielt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Umstand, dass M. sich öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich Ort und Zeit des Urlaubs selbst dann nicht zu sehen, wenn sich der Kläger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zurechnen lassen müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN). Weder dem in den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils erwähnten Instagram-Post der M., der dem von der Revision zitierten vor-instanzlichen Vortrag der Beklagten zufolge ein Bikinifoto mit dem Kommentar „Urlaubsfeeling“ zeigte, noch dem Interview der M. über den bevorstehenden „schlichten Beach-Urlaub“, auf das die Beklagte in dem von ihrer Revision in Bezug genommenen vorinstanzlichem Vortrag verwiesen hat, lässt sich entnehmen, dass M. mitgeteilt hätte, wo die Familie ihren Strandurlaub verbringen und wann genau dieser stattfinden werde. Es kann daher dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag von der Revision der Beklagten ordnungsgemäß als übergangen gerügt worden und deshalb revisionsrechtlich der Beurteilung des Senats zugrunde zu legen ist.

4. Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).

aa) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN).

bb) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23 mwN).

cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).

dd) Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25).

ee) Ebenfalls erheblich für die Abwägung kann die Herkunft der mitgeteilten Informationen sein. War eine Information ohne Weiteres zugänglich, darf sie eher öffentlich berichtet werden, als wenn sie über aufwändige Recherchen oder sogar rechtswidrige Handlungen erlangt wurde (BVerfG, AfP 2020, 307 Rn. 21).

(1) Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).

(2) Bei der Abwägung ist in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).

(3) Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Ist dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. EGMR, NJW 2022, 759 Rn. 76 f., 86). Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 f. mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der genannten Wortberichterstattung zu den Ereignissen auf dem Meer (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 41-43).

(1) Zwar war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des Klägers eine in Deutschland sehr bekannte Schauspielerin, so dass sie den Personen des öffentlichen Lebens zuzuordnen ist. Auch besteht an der Information über den plötzlichen Tod der M. ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, das sich nicht auf die Mitteilung über das unerwartete Ableben als solches beschränkt, das der Kläger der Presse hatte bekanntgeben lassen, sondern sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch auf die Umstände des Todes erstreckt. Die Tatsache, dass das Leben eines mitten im Leben stehenden Menschen in einer unbeschwerten Zeit (Urlaub), etwa aufgrund eines Badeunfalls, ein jähes Ende nehmen kann, ist von öffentlichem Interesse und kann zu einer sachbezogenen Debatte und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Dasselbe gilt für die Frage, welche Rettungsbemühungen in einem solchen Fall veranlasst sind und was sie einem Ehepartner, der den Unglücksfall miterleben muss, physisch und psychisch abverlangen.

Zugunsten der Beklagten kann auch unterstellt werden, dass der Kläger bei Berücksichtigung des von der Revision als übergangen gerügten Vortrags der Beklagten aufgrund seines beruflichen Wirkens als Schauspieler, Regisseur und Produzent und seiner medialen Präsenz entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts den Personen des öffentlichen Lebens zuzuordnen ist. Damit genießt er nicht denselben Schutz seines Privatlebens wie eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson.

(2) Allerdings ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers so gewichtig, dass die Berichterstattung insoweit als rechtswidrig zu beurteilen ist. Freilich ergibt sich das nicht schon allein daraus, dass überhaupt über das den Kläger belastende Geschehen um den plötzlichen Tod seiner Ehefrau berichtet wird. Hinsichtlich der Berichterstattung zu den Ereignissen auf dem Meer liegt die zu ihrer Rechtswidrigkeit führende Intensität des Eingriffs aber darin begründet, dass die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation geschildert wird, mit der allein der Kläger konfrontiert war und in der er Rettungsmaßnahmen ergreifen und um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. Der Revision der Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass die Schilderungen nüchtern und detailarm gehalten sind und die Gefühle des Klägers nicht thematisieren. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung ist jedoch aus Sicht des Lesers offenkundig, dass sich der Kläger in dieser Situation in einem außergewöhnlichen emotionalen Zustand befunden hat. Die Berichterstattung über die Ereignisse auf dem Meer ermöglicht so einen Blick sowohl auf das den Augen der Öffentlichkeit verschlossene Ringen um das Leben als auch auf das mit seinem Erleben und seinen Aktionen unweigerlich verbundene Gefühlsspektrum des Klägers. Ob die Beschreibung stilistisch, wie vom Berufungsgericht angenommen, in diesem Teil der Berichte aus der Nahsicht eines den Kläger begleitenden Augenzeugen erfolgt, ist für die Abwägung unerheblich. Der Umstand, dass die beanstandeten Textzeilen den Kläger nicht herabsetzen oder in einem schlechten Licht darstellen und sogar geeignet sind, ihn von einem etwaigen Verdacht zu entlasten, ändert an der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nichts.

(3) Auf die von der Revision der Beklagten angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer nicht berufen könne und ihre Schilderung der Abläufe nur auf Mutmaßungen beruhe, kommt es nach alldem für das zugunsten des Klägers ausfallende Abwägungsergebnis nicht mehr an, ebenso wenig auf dessen Behauptung, dass die berichteten Tatsachen teilweise unwahr seien. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, ob und inwieweit die beanstandeten Informationen auf Schweigepflichtverletzungen von Ärzten und Rettungskräften zurückgehen.

(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es für die Abwägung keine Rolle, ob die Information darüber, dass M. im Wasser bewusstlos wurde und der Kläger sie aus dem Wasser ziehen und die Rettungskräfte alarmieren musste, für das Verständnis der anschließenden – zulässigen – Berichterstattung über den Rettungseinsatz am Strand notwendig ist. Dies hindert nicht, die Veröffentlichung einer Äußerung, die rechtswidrig ist, weil sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit des dann verbleibenden Textes zu verbieten. Die Beklagte verkennt, dass der Klageantrag und die ihm stattgebende Verurteilung lediglich zum Gegenstand haben, künftig die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, nicht aber, den jeweiligen Artikel, der die beanstandeten Äußerungen enthält, künftig ohne diese zu veröffentlichen. Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang (Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 48).

bb) Auch die Äußerung in den Artikeln K 2 und K 5: „M[…] und ihre Familie waren erst letzte Woche nach Elba gekommen“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.

(1) Zwar mag an Informationen darüber, wo Personen des öffentlichen Lebens ihren Urlaub verbringen, aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion ein berechtigtes Interesse bestehen (BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 24). Würde in anderem Zusammenhang der Urlaubsort der Familie mitgeteilt, wäre – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die Belanglosigkeit der Information und des Umstandes, dass nur die „äußere“ Privatsphäre betroffen ist, möglicherweise rechtmäßig (vgl. BVerfG aaO, Rn. 25).

(2) Im vorliegenden Kontext wiegt der Eingriff hingegen schwer. Wie bereits ausgeführt, steht im Mittelpunkt der Artikel K 2 und K 5 die Beschreibung eines Unglücks, dessen Zeuge der Kläger geworden ist und das sich während des gemeinsamen Familienurlaubs ereignete. Durch die die Schilderung des tragischen Ereignisses abschließende Mitteilung, dass die Familie erst letzte Woche nach Elba gekommen war, wird der Kontrast zwischen der Erwartung, einen unbeschwerten Urlaub auf der Insel zu verbringen, und dem Schicksalsschlag, der den Kläger in einen außergewöhnlichen emotionalen Zustand versetzte, besonders herausgestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung nicht anders zu beurteilen als eine Berichterstattung, in der die Informationen über den Urlaubsort des Ehepaars und das Unglück, das sich dort ereignete, in einem Satz oder Absatz zusammengefasst werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Mai 2022 – VI ZR 124/21, juris Rn. 12 ff. und – VI ZR 125/21, juris Rn. 10 ff.).

cc) Schließlich ist auch die Berichterstattung in Artikel K 9 darüber, dass M. unter ihrem Geburtsnamen W[…] im Krankenhaus aufgenommen wurde, rechtswidrig. Ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, das die Preisgabe dieser Information rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.

II. Hinsichtlich folgender vom Berufungsgericht beanstandeter Äußerungen ist die Revision der Beklagten dagegen begründet:

Aus den Artikeln K 2 und K 5:

„Als er wieder an der Bucht ankommt, stehen bereits zwei Krankenwagen am Strand, Sanitäter eilen zum Wasser.“

Aus dem Video K 3:

„Dort stehen bereits zwei Krankenwagen, Sanitäter eilen zum Wasser. Auch ein Helikopter kommt zu Hilfe, kann jedoch nicht landen. Mit einem Krankenwagen wird sie zu einem Flugplatz gebracht … und mit einem Helikopter aufs Festland geflogen. Doch im Krankenhaus können die Ärzte nichts mehr tun. Am frühen Abend wird L[…] M[…] für tot erklärt. Eine Obduktion am Dienstag soll Aufschluss über die Todesursache geben.“

Aus dem Artikel K 9:

„Ihr Ehemann, G[…] R[…], soll bei der Polizei bereits eine Aussage zu den Geschehnissen auf der Insel gemacht haben.

Sollte ein natürlicher Tod festgestellt werden, könnte M[…], … voraussichtlich gegen Ende der Woche nach Deutschland überführt werden.

…Dort wartete bereits ein benachrichtigter Krankenwagen.“

Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

1. Der hier zitierte Text aus dem Video K 3, den das Berufungsgericht ohne Begründung für unzulässig erachtet hat, obwohl es inhaltsgleiche Passagen anderer Artikel als zulässig angesehen hat, befasst sich ebenso wie der zitierte Satz aus den Artikeln K 2 und K 5 und der hier zuletzt zitierte Satz aus Artikel K 9 mit der Fortsetzung der vom Kläger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte nach dem Anlanden des Bootes (bereitstehende Krankenwagen, herbeieilende Sanitäter, Landeversuch eines Helikopters), mit dem Krankentransport zum Flugplatz, mit dem Helikopterflug ins Krankenhaus und dem Umstand, dass die Ärzte dort für M. nichts mehr tun konnten und dass M. für tot erklärt wurde.

a) Durch diesen Text ist der Kläger allerdings unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 63-67). Zwar steht er nicht mehr im Mittelpunkt dieser Schilderungen, er wird dort noch nicht einmal erwähnt. Allerdings ist bei der Deutung einer Aussage ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn nicht abschließend festlegen kann, der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN). Die geschilderten Rettungsmaßnahmen Dritter stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor im Video K 3 und in den Artikeln K 2, K 5 und K 9 genannten Rettungsmaßnahmen des Klägers. Die Rolle des Klägers wechselt zwar von einer aktiven zu einer passiven, dennoch ist er für den Leser auch in seinem passiven Part, in dem andere seinen Kampf um das Leben seiner Frau fortsetzen, zumindest „zwischen den Zeilen“ präsent. Die gesamte Wortberichterstattung von dem Unglück im Meer bis zur Feststellung von M.s Tod im Krankenhaus betrifft die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers und das unmittelbare Erleben dieses Prozesses durch den Kläger. Die Persönlichkeitssphäre des Klägers erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.

Auch insoweit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Zwar dürfte der Einsatz des Krankenwagens, der Sanitäter und des Rettungshubschraubers der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein. Die Privatsphäre des Klägers ist deshalb nicht räumlich betroffen. Sie ist aber thematisch betroffen, weil das Geschehen um die verunglückte Ehefrau des Klägers an Land geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau, auch wenn diese nicht ausdrücklich thematisiert werden.

b) Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, weil er sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.

aa) Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des – vom Kläger öffentlich gemachten – plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass die Einsätze des Helikopters, der Sanitäter und der Krankenwagen geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 78).

bb) Demgegenüber tritt das Interesse des Klägers, mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das Leben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Dabei kann offenbleiben, ob, wie vom Berufungsgericht an anderer Stelle angenommen und von den Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung angegriffen, die streitgegenständlichen Artikel einen Perspektivwechsel bei der Schilderung der Geschehnisse auf dem Meer einerseits und an Land andererseits erkennen lassen. Denn unabhängig davon ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers durch die Schilderung der genannten Rettungsmaßnahmen geringer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger auch an Land die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Frau, nunmehr in einer passiven Rolle, miterleben musste, er weiterhin einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das Leben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem Leser, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erfolgten die in den genannten Textpassagen erwähnten Einsätze des Helikopters, der Sanitäter und der Krankenwagen nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern waren im Gegenteil geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort – auch ohne indiskrete Beobachtung – auf sich zu ziehen. Die im anschließenden Text des Videos K 3 enthaltenen Informationen, dass der Helikopter aufs Festland flog und M. in ein Krankenhaus brachte, die Ärzte dort jedoch nichts mehr für M. tun konnten und sie für tot erklärten, gehen über Tatsachen, die nach der Bergung einer verunglückten Person selbstverständlich sind, und über die Mitteilung des Klägers, dass M. völlig unerwartet in Italien gestorben ist, kaum hinaus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und inwieweit diese Informationen auf eine Verletzung der Schweigepflicht durch ärztliche Geheimnisträger zurückzuführen sind. Details der Behandlungsmaßnahmen am Strand oder im Krankenhaus werden nicht ausgebreitet. Die Darstellung des äußeren Geschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Der Senat folgt der zu inhaltsgleichen Äußerungen in anderen Artikeln erfolgten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Berichterstattung insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem Leid der Angehörigen vermissen lässt und den Kläger nicht „vorführt“ (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 81).

2. Im letzten Satz des in Video K 3 eingeblendeten Textes wird mitgeteilt, dass „eine Obduktion am Dienstag … Aufschluss über die Todesursache geben“ soll.

a) Durch diese Mitteilung ist der Kläger in seinem Recht, in der Situation des Schocks und der Trauer kurz nach dem Tod seiner Ehefrau für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen, unmittelbar betroffen. Zwar wird er in diesem Satz nicht mehr erwähnt. Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs des Videos, insbesondere wegen des Bezugs der erwähnten Obduktion zu dem zuvor geschilderten, vom Kläger unmittelbar miterlebten Unglück und den von ihm ergriffenen Rettungsmaßnahmen, ist die Persönlichkeitssphäre des Klägers selbst als zum Thema des Berichts zugehörig anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 68).

b) Die Mitteilung ist aber nicht rechtswidrig. Der Öffentlichkeitswert der Information über die bevorstehende Obduktion der Frau des Klägers nach deren vom Kläger bekanntgegebenen Tod beschränkt sich nicht auf die bloße Befriedigung von Neugier. Gerade dann, wenn ein gesund erscheinender, mitten im Leben stehender Mensch unerwartet stirbt, drängt sich die Frage nach der Todesursache auf. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Information, dass eine ungeklärte Todesursache durch eine (zeitnahe) Obduktion ermittelt wird.

Der Eingriff in das Recht des Klägers wiegt demgegenüber weniger schwer. Zwar war der Umstand, dass die Öffentlichkeit nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau über die bevorstehende Obduktion informiert wurde, durchaus geeignet, ihn in seiner Trauer empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken. Allerdings beschränkt sich die Information hier allein auf die Mitteilung, dass und wann die Obduktion stattfinden wird. Details dazu, welche Untersuchungen bei der Obduktion vorgenommen werden, werden nicht mitgeteilt, auch das Ergebnis der Obduktion ist nicht Gegenstand der Berichterstattung. Insoweit unterscheidet sich die Äußerung von denjenigen, die den Senatsurteilen vom 17. Mai 2022 (VI ZR 123/21, juris Rn. 60; VI ZR 124/21, juris Rn. 61) zugrunde lagen.

Da die Vornahme einer Obduktion bei einem plötzlichen Tod mit ungeklärter Ursache dem üblichen Vorgehen entspricht und keiner Preisgabe durch Geheimnisträger bedarf, spielt es vorliegend für das Abwägungsergebnis keine Rolle, wie die Beklagte an diese Information gelangt ist.

3. Die Veröffentlichung der Sätze in Anlage K 9

„Ihr Ehemann, G[…] R[…], soll bei der Polizei bereits eine Aussage zu den Geschehnissen auf der Insel gemacht haben. Sollte ein natürlicher Tod festgestellt werden, könnte M[…], … voraussichtlich gegen Ende der Woche nach Deutschland überführt werden“

ist zulässig.

a) Zwar berühren auch sie den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre. Mit der Mitteilung, dass der Kläger bei der Polizei ausgesagt hat, wird ein öffentlichkeitsabgewandtes Verhalten des Klägers bekannt gemacht. Auch die Überführung stellt ein öffentlichkeitsabgewandtes Geschehen dar, das der Vorbereitung der Bestattung dient und nur die nächsten Angehörigen angeht (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 69). In der Vorstellung des Lesers ist es gerade der unmittelbar zuvor und unmittelbar danach im Text erwähnte Kläger, der das Unglück und M.s Tod vor Ort miterlebte und der daher in M.s Überführung nach Deutschland in irgendeiner Weise involviert sein dürfte.

b) Die Veröffentlichung dieser Äußerungen ist aber nicht rechtswidrig. Ihnen ist die Information vorangestellt, dass die Ermittlungsbehörden vor Ort Gewissheit über die Todesursache haben wollen. An der Information, dass die Polizei im Falle des – vom Kläger der Öffentlichkeit bekannt gegebenen – unerwarteten Todes eines vergleichsweise jungen Menschen ermittelt, dass sie Zeugen vernimmt, den Leichnam erst freigibt, wenn eine natürliche Todesursache festgestellt werden kann, und dass erst dann eine Überführung möglich ist, besteht ein nicht unerhebliches berechtigtes Interesse.

Demgegenüber wiegt der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers weniger schwer. Der Inhalt seiner Aussage vor der Polizei zu den „Geschehnissen auf der Insel“ wird nicht kundgetan. Was die angesprochene Möglichkeit der Überführung von M. nach Deutschland für den Fall angeht, dass ein natürlicher Tod festgestellt wird, so ist diese Äußerung im Kontext mit der zwei Absätze zuvor getätigten Aussage zu sehen, dass „noch nicht klar ist, was geschieht, wenn der Leichnam freigegeben wird und ob er dann sofort nach Deutschland geflogen wird.“ Damit bleibt gerade offen, ob und wann eine Überführung stattfinden wird. Es wird lediglich erläutert, wann und unter welchen Voraussetzungen (Feststellung einer natürlichen Todesursache) eine Überführung erfolgen „könnte“.

 

C. Die Revision der Beklagten hinsichtlich der vom Berufungsgericht untersagten Bildberichterstattung ist begründet, da diese das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre nicht verletzt.

I. Da es sich bei den Lichtbildern 3 und 4 und dem Bildmaterial im Video ab Sekunde 24 – mit Ausnahme des Porträts von M. am Ende des Videos – nicht um ein Bildnis oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit dieser Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 50; vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit das Recht steht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht (BVerfGE 101, 361, 389, juris Rn. 94). Es ist grundsätzlich Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihrer Aufmachung zu entscheiden. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 16). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. nur Senatsurteil vom 9. April 2019 – VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10). Aber nicht alles, wofür sich Menschen zum Beispiel aus Langeweile und Neugier interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

II. Nach diesen Grundsätzen ist die Bildberichterstattung zulässig.

1. Das beanstandete Lichtbild 4 in dem Artikel K 11 zeigt im Hintergrund – unscharf – ein weißes Boot. Schemenhaft sind am Heck des Bootes Personen zu sehen, Details lassen sich aber aufgrund der Unschärfe des Fotos nicht erkennen. Aufgrund der Bildüberschrift „Rettungskräfte kämpfen auf dem Schlauchboot um das Leben von L[…] M[…]“ wird dem Leser klar, dass das Boot während der im Artikel beschriebenen Rettungsmaßnahmen abgelichtet wurde.

Das Lichtbild betrifft den Kläger nicht unmittelbar in seiner Privatsphäre. Er dürfte sich zwar beim Anblick des Bildes wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten persönlich stark betroffen fühlen. Für den Leser aber wird ein Bezug zum Kläger nicht hergestellt. Der Kläger ist an keiner Stelle des Artikels erwähnt oder abgebildet, es wird nicht einmal mitgeteilt, dass M. verheiratet war. Es wird nicht erkennbar, dass sich das Unglück im Beisein des Klägers ereignete oder dass er bei den Rettungsmaßnahmen zugegen war. Seine Rolle in dem Geschehen war zwar Gegenstand anderer, kurz zuvor veröffentlichter Artikel der Beklagten. Zur Erfassung des Informationsgehalts eines Bildes ist aber nur auf den Kontext der „dazu gehörenden“ Wortberichterstattung (vgl. BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN) abzustellen, also auf den Artikel, in dem das Bild steht, nicht aber auf den Zusammenhang mit anderen Artikeln, die der Leser ebenfalls zur Kenntnis genommen haben kann, aber nicht muss. Im hier allein zu beurteilenden Artikel K 11 ist der Kläger für den Leser nicht einmal zwischen den Zeilen präsent. Seine Persönlichkeitssphäre erscheint damit nicht als zum Thema des Berichts zugehörig (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23 ff.). Mit dem vom Kläger angeführten Fall, der dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Oktober 1998 – 15 U 232/97 (AfP 2000, 574) zugrunde lag, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Auf dem dort veröffentlichten Foto war das Gesicht des bei einem Arbeitsunfall verunglückten Ehemanns der dortigen Klägerin mit weit aufgerissenem Mund zu erkennen, während er von zwei Kollegen geborgen wurde. Demgegenüber ist auf dem Lichtbild 4 M. nicht annähernd erkennbar.

2. Das Lichtbild 3 in dem Artikel K 2 illustriert ebenfalls die Situation nach dem Anlegen des Bootes in der Bucht. Auch dieses Bild ist sehr unscharf. Erkennbar ist ein weißes Boot. Was am Heck des Bootes geschieht, lässt sich, da unscharf und teilweise wohl unkenntlich gemacht, nicht feststellen. Durch die Bildunterschrift „Unruhe am knapp 130 Meter langen Sandstrand von Sant’Andrea auf Elba: Hier wird alles versucht, um M[…] zu retten“ wie auch durch den Text im Artikel, wonach Ärzte und Sanitäter auf einem weißen Schlauchboot „mit allen Mitteln“ um das Leben von M. kämpfen und einer Augenzeugin zufolge noch auf dem Boot versucht wird, „die Frau zu reanimieren und zu beatmen“, erfährt der Leser, dass auf dem Boot – wenn auch nicht annähernd erkennbar – gerade M. behandelt wird.

a) Anders als durch das Lichtbild 4 ist der Kläger durch das Lichtbild 3 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen. Er wird in dem Artikel erwähnt und auf einem – nicht angegriffenen – Bild zusammen mit M. bei einem öffentlichen Auftritt gezeigt. Es wird geschildert, dass das Ehepaar im Mittelmeer unterwegs war, als M. im Wasser das Bewusstsein verlor, dass der Kläger M. ins Boot zog, zurück in die Bucht raste und einen Notarzt alarmierte. Bei der anschließenden Beschreibung der Rettungsmaßnahmen an Land, in die auch das Lichtbild 3 eingefügt ist, kommt der Kläger zwar nicht mehr vor, dem Leser ist aber bei der Betrachtung des Bildes bewusst, dass sich der Kläger, der M. gerade an Land gebracht hat, in der Nähe aufhalten muss und den Kampf um das Leben seiner Frau miterlebt, auch wenn nicht erkennbar ist, wo genau er sich befindet. Die Persönlichkeitssphäre des Klägers erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.

b) Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des – vom Kläger öffentlich gemachten – plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass die Rettungsmaßnahmen an Land geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Das Bild ergänzt den Wortbericht und unterstreicht die Authentizität des Geschilderten. Darauf, ob es verzichtbar gewesen wäre, kommt es nicht an.

Demgegenüber tritt das Interesse des Klägers, mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das Leben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Auch hier verkennt der Senat nicht, dass der Kläger in der abgebildeten Situation einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das Leben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem Leser, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erregten die Rettungsmaßnahmen in der Bucht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort. Das Lichtbild 3 zeigt nicht mehr, als die Badegäste ohne indiskrete Beobachtung erkennen konnten. Einzelheiten, die nur bei genauem Hinschauen erkennbar gewesen wären, enthüllt das Bild nicht. Anders als bei dem im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 51) beurteilten Lichtbild in dem dortigen Kontext, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich der Ehemann der M. während der Rettungsmaßnahmen auf dem Boot neben M. befand, was durch die Öffentlichkeit vor Ort erst durch einen indiskreteren Blick auf das private Boot zu erkennen war (vgl. Senatsurteil aaO. Rn. 44), fehlt es hier an einem solchen, die Situation emotional aufladenden Hinweis.

3. Das vom Berufungsgericht untersagte Bildmaterial des Videos K 3 ab Sekunde 24 enthält drei Sequenzen:

a) Das Video illustriert bis Sekunde 35 den im eingeblendeten Text erwähnten Einsatz des Helikopters, der mit einem sich abseilenden Notarzt zur Hilfe kommt, aber nicht landen kann. Über den Informationsgehalt des diesbezüglichen – zulässigen – Textes geht dieses Bildmaterial nicht hinaus. Warum es, obwohl inhaltsgleich mit dem vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Bildmaterial bis Sekunde 23, ab Sekunde 24 unzulässig sein soll, ergibt sich aus der Begründung des Berufungsurteils nicht.

aa) Für die unmittelbare Betroffenheit des Klägers in seiner Privatsphäre sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und das demgegenüber weniger schwer wiegende Schutzinteresse des Klägers andererseits gelten die Ausführungen zu dem eingeblendeten Text, der sich mit dem Helikoptereinsatz befasst (B. II. 1.), hier entsprechend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch dieses Bildmaterial für den Kläger für einen Moment intensivster Gefühle steht, worauf der Kläger unter Verweis auf das Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32 Rn. 40) hinweist. Dies ist jedoch zunächst nur ein Argument für die Begründung, weshalb der Kläger durch die Bilder unmittelbar in seiner Privatsphäre betroffen ist, obwohl sie lediglich zeigen, was die Öffentlichkeit vor Ort an dem fraglichen Tag bei dem Anflug des Helikopters ohnehin beobachten konnte. Rechtswidrig ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers damit nicht. Durch das Bildmaterial wird die Situation für den verständigen Betrachter des Videos nicht emotional mehr aufgeladen als durch den eingeblendeten Text. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrunde liegenden Fall, in dem es um die Abbildung einer Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung ging.

bb) Die den Hubschraubereinsatz zeigenden Bilder werden auch nicht dadurch unzulässig, dass ein Teil des eingeblendeten Textes – nämlich der zu den Geschehnissen auf dem Meer – unzulässig ist. Dies gibt dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der Einblendung dieses Textes (s.o. B. I. 4. b) aa)), nicht aber auch auf Unterlassung der Verbreitung des zulässigen Bildmaterials ohne den untersagten Text.

b) Die Sequenz von Sekunde 36 bis Minute 1:04 zeigt einen Strandabschnitt mit einem weißen Boot. Die Sicht auf das Boot ist durch Sand getrübt, der – wohl durch den Hubschrauber, dessen Motor zu hören ist – aufgewirbelt wird. Die wackelnde Kamera schwenkt nach rechts, so dass der Heckbereich des Bootes sichtbar wird. Was dort geschieht, lässt sich nicht erkennen, weil der Bildausschnitt verpixelt ist. Zwischenzeitlich ist am Rande der Verpixelung in Umrissen zu erkennen, dass dort Personen stehen. Eine Person in Ersthelferuniform tritt vom Strand an das Boot heran.

Durch die Veröffentlichung dieses Bildmaterials ist der Kläger aus denselben Gründen, wie sie für die zuvor gezeigte Hubschraubersequenz gelten, unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen.

Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Die Rettungsmaßnahmen auf dem Boot werden in dem eingeblendeten Text nicht thematisiert, auch wenn der Betrachter des Videos davon ausgeht, dass in dem verpixelten Bereich M. versorgt wird. Das Video zeigt – ähnlich wie das Lichtbild 3 im Artikel K 11 (s. C. II. 2.) – nicht mehr, als die Öffentlichkeit vor Ort, deren Aufmerksamkeit durch den Hubschraubereinsatz erregt war, ohne indiskrete Beobachtung erkennen konnte. Einzelheiten, die nur bei genauem Hinschauen erkennbar gewesen wären, enthüllt die Videosequenz nicht. Auch hier fehlt es, anders als in der im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 44, 51) beurteilten Berichterstattung an Äußerungen, die die Situation emotional weiter aufladen.

c) Das ab Minute 1:04 eingeblendete kontextneutrale Porträtbild von M. ist ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 KUG. Es verletzt den Kläger weder in seinem Recht am eigenen Bild noch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

D. Soweit die Revision des Klägers die vom Berufungsgericht für zulässig erachtete Wortberichterstattung betrifft, hat sie nur teilweise Erfolg.

I. Hinsichtlich der Wortberichterstattung in den Artikeln K 11, K 13 und K 14 sowie K 16 ist die Revision des Klägers deshalb unbegründet, weil er von den angegriffenen Äußerungen in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre schon nicht unmittelbar betroffen ist.

1. Wie bereits oben (C. II. 1. zu Lichtbild 4) ausgeführt, ist der Kläger an keiner Stelle des Artikels K 11 erwähnt oder abgebildet. Für den Leser wird ein Bezug zum Kläger nicht hergestellt, der Kläger ist für ihn nicht einmal zwischen den Zeilen präsent. Seine unmittelbare Betroffenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass er und seine Rolle in dem Geschehen Gegenstand anderer, kurz zuvor erschienener Artikel der Beklagten waren. Entgegen der Ansicht des Landgerichts, der sich die Revision des Klägers angeschlossen hat, sind die Artikel, auch wenn sie wie eine „Fortsetzungsgeschichte“ aufeinander aufgebaut sein mögen, äußerungsrechtlich nicht als eine Einheit zu betrachten. Der Aussagegehalt einer Äußerung ist nur in dem Kontext des Artikels zu erfassen, in dem sie steht. Es stellte eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Meinungsfreiheit dar, würde zur Bestimmung des Aussagegehalts einer Äußerung und daran anknüpfend zur Beurteilung, ob diese Äußerung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überhaupt berührt, der Inhalt anderer Artikel zum selben Thema einbezogen, die der Leser zur Kenntnis genommen haben kann, aber nicht muss.

Der Hinweis der Revision des Klägers darauf, dass auch in der dem Senatsurteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrunde liegenden Berichterstattung über den Zustand einer Grabstätte die dortigen Kläger (Eltern des Beigesetzten) nicht namentlich erwähnt waren, der Senat aber gleichwohl ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre als beeinträchtigt angesehen hat, verfängt nicht. Denn dort wurde unter anderem durch die Wiedergabe des Textes der Kranzschleife (“ … In Liebe Mama u. Papa“) ein klarer Bezug zu den dortigen Klägern hergestellt (Senatsurteil aaO. Rn. 6, 17). Demgegenüber fehlt es hier an jeglicher Einbeziehung des Klägers in die Berichterstattung, so dass seine Persönlichkeitssphäre nicht als zum Thema des Berichts zugehörig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23 ff.).

2. Dasselbe gilt für die Wortberichterstattung in Artikel K 16. Dort heißt es zwar im letzten Satz, dass M.s Leichnam nach der Obduktion freigegeben und in der Nacht zu Mittwoch „von der Familie“ abgeholt worden sei. Wer zur Familie gehört, verrät der Artikel aber nicht; wie in Artikel 11 wird auch hier nicht einmal mitgeteilt, dass und mit wem M. verheiratet war.

3. Nichts anderes gilt für die Berichterstattung in Artikel K 13 und in dem einleitenden Video K 14. Auch hier ist – sowohl im gesprochenen und im eingeblendeten Text des Videos K 14 als auch im anschließenden Text des Artikels K 13 – lediglich davon die Rede, dass „die Familie“ M.s Leichnam bereits abgeholt habe. Außerdem spricht der Arzt B. der „Familie“ laut Artikel K 13 sein Beileid aus. Dass damit auch der Kläger gemeint ist, der weder im Video K 14 noch im Artikel K 13 als M.s Ehemann Erwähnung findet, erschließt sich dem Leser nicht.

4. Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers lässt sich eine unmittelbare Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Wortberichterstattung in den Artikeln K 11, K 13 und K 14 sowie K 16 auch nicht aus der Annahme herleiten, sie enthalte Informationen, die unter Verletzung der – gegenüber M. bestehenden – ärztlichen Schweigepflicht preisgegeben worden seien. Anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Mai 2004 (58148/00 – Éditions Plon v. France). Insbesondere lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung einer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber einem Patienten eine unmittelbare Betroffenheit seiner Angehörigen in deren allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen kann.

II. Hinsichtlich folgender Äußerungen ist die Revision des Klägers deshalb unbegründet, weil der Eingriff in sein Recht auf Achtung der Privatsphäre nicht rechtswidrig ist:

Aus den Artikeln K 2 und K 5:

„Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab

Es sind dramatische Bilder, die sich am Freitagabend in der Bucht Sant’Andrea im Norden der italienischen Insel Elba abspielten.

Ein Rettungshubschrauber wirbelt den Sand an der türkisfarbenen Bucht zwischen den Granitfelsen auf. Am 130 Meter langen Strand herrscht große Unruhe. Ärzte und Sanitäter kämpfen auf einem weißen Schlauchboot mit allen Mitteln um das Leben von TV-Star L[…] M[…] … – ihr unermüdlicher Einsatz hat am Ende keinen Erfolg.

…Auch ein Helikopter kommt zur Hilfe, kann jedoch nicht landen.

Eine Augenzeugin zu BILD: ‚Der Arzt seilte sich ab. Es wurde noch auf dem Boot versucht, die Frau zu reanimieren und zu beatmen.‘

Ein Krankenwagen bringt M[…] zum Flugplatz Marina di Campo, knapp 25 Kilometer entfernt. Von dort aus wird sie im Helikopter ins Krankenhaus nach Grosseto aufs Festland geflogen.

Doch auch ein Ärzteteam im Krankenhaus ‚Misericordia‘ kann für die Patientin (eingeliefert mit höchstem Alarm-Code ‚Rosso‘, …) nichts mehr tun.

Am frühen Abend wird L[…] M[…] für tot erklärt“

sowie aus dem Artikel K 2 der Verweis:

„Der dramatische Rettungseinsatz im Video“

und die Bildunterschriften:

„Ein Pegaso-Hubschrauber der italienischen Luftrettung seilt den Notarzt am Strand ab. Der Hubschrauber konnte dort nicht landen“ (zu Lichtbild 1)

„Sand wird aufgewirbelt, Rettungskräfte befinden sich bei M[…] auf dem Schlauchboot“ (zu Lichtbild 2)

„Unruhe am knapp 130 Meter langen Sandstrand von Sant’Andrea auf Elba: hier wird alles versucht, um M[…] zu retten“ (zu Lichtbild 3).

Aus dem Video K 3:

„Hier seilt sich der Notarzt vom Hubschrauber ab … um Schauspielerin L[…] M[…] (47) wiederzubeleben.“

Aus dem Artikel K 7:

„Der behandelnde Kardiologe Dr. U[…] L[…] erklärte nun im Interview, was dann geschah: ‚Sie wurde erst an den Strand gebracht. Da war zufällig eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte.'“

Aus dem Artikel K 9:

„Obduktion von L[…] M[…]…

Wird die Todesursache heute geklärt?

…Laut BILD-Informationen wurde der Leichnam der deutschen Schauspielerin am Dienstag im Hospital Misericordia in Grosseto untersucht. Der obduzierende Arzt traf gegen 9.30 Uhr in der Rechtsmedizin ein, die Obduktion fand von 10 bis 13 Uhr statt…

Klinik-Sprecherin M[…] S[…] am Montag zu BILD: ‚Ein verlässliches Ergebnis zum Ausgang der Autopsie werden wir erst am Mittwochmorgen haben. Bis dahin müssen wir uns gedulden.‘

Falls sich bei der Untersuchung Auffälligkeiten ergeben, könnte das Ergebnis auch erst mehrere Wochen später feststehen.

Nach BILD-Informationen aus der Klinik in Grosseto ist noch nicht klar, was geschieht, wenn der Leichnam freigegeben wird und ob er dann sofort nach Deutschland geflogen wird.

Das Krankenhaus der Stadt Grosseto in Italien, in dem die tödlich verunglückte Schauspielerin obduziert wird

Zunächst wollen die Ermittlungsbehörden vor Ort Gewissheit über die Ursache des Todes L[…] M[…]s.

…sodass die Retter einen Hubschrauber riefen. Dieser flog sie unter der höchsten Priorität (‚Codice Rosso‘) ins Hospital aufs Festland nach Grosseto. Das dortige Ärzte-Team konnte nichts mehr für M[…] tun. Sie wurde am Freitagabend für tot erklärt.“

1. Diese Äußerungen befassen sich überwiegend mit der Fortsetzung der vom Kläger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte nach dem Anlanden des Bootes, nämlich mit dem Einsatz eines Hubschraubers, der nicht landen kann und von dem sich ein Notarzt abseilt, mit dem Einsatz von medizinischem Personal am Strand bzw. auf dem Boot, mit dem Einsatz eines Krankenwagens, mit dem Helikopterflug ins Krankenhaus und mit der erfolglosen Behandlung dort.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betreffen diese Äußerungen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unmittelbar. Anders als in den Artikeln K 11, K 13, K 14 und K 16 wird der Kläger in den Artikeln K 2, K 5, K 7 und K 9 sowie im Video K 3 erwähnt. Es werden – auch in Artikel K 7, wenn auch dort von ihm nicht angegriffen – die von ihm anlässlich des Unglücks auf dem Bootsausflug ergriffenen Rettungsmaßnahmen geschildert. Mit diesen stehen die letztlich erfolglosen Rettungsmaßnahmen Dritter, die Gegenstand der oben genannten Textpassagen sind, in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang. Der Kläger, der dieses Geschehen unmittelbar miterleben muss, bleibt auch in seinem nunmehr passiven Part für den Leser zumindest „zwischen den Zeilen“ präsent. Er ist thematisch in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen, weil das Geschehen um seine verunglückte Ehefrau in der Bucht und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau (vgl. oben B. II. 1. a); Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 64-67).

b) Allerdings ist der Eingriff nicht rechtswidrig, weil er sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Die oben unter B. II. 1. b) genannten Gründe gelten hier entsprechend (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 77-82). Dabei geht der Senat davon aus, dass nicht nur der Einsatz der Hubschrauber und des Krankenwagens, sondern auch der Einsatz der medizinischen Ersthelfer in der Bucht der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein können. Das gilt auch für deren Einsatz auf dem Boot. Noch zulässig sind daher die Äußerungen in den Artikeln K 2 und K 5, dass Ärzte und Sanitäter auf dem weißen Schlauchboot in einem „unermüdlichen Einsatz“ „mit allen Mitteln“ um das Leben kämpfen und dass einer Augenzeugin zufolge noch auf dem Boot versucht wurde, „die Frau zu reanimieren und zu beatmen“, ferner die Äußerungen in der Bildunterschrift zu Lichtbild 2 („…Rettungskräfte befinden sich bei M[…] auf dem Schlauchboot“) und in der Bildunterschrift zu Lichtbild 3: („…hier wird alles versucht, um M[…] zu retten“). Nähere Einzelheiten, die nur mit einem indiskreteren Blick auf das private Boot zu erkennen wären, werden damit nicht preisgegeben. Anders als bei den im Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21 (AfP 2022, 429 Rn. 44, 85) beurteilten Äußerungen wird die Situation des Klägers auf dem Boot während der Wiederbelebungsversuche nicht beleuchtet.

Details der öffentlichkeitsabgewandten Behandlungsmaßnahmen im Krankenhaus werden in den Artikeln K 2, K 5 und K 9 – anders als in Artikel K 7 (dazu unten III. 3.) – ebenfalls nicht mitgeteilt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 79). Die Information, dass M. unter der Priorität ‚Codice Rosso‘ eingeliefert wurde, intensiviert den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.

Die Darstellung des äußeren Geschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Auch wenn die Artikel die Dramatik der Ereignisse teilweise ausschmücken („dramatische Bilder“, „der dramatische Rettungseinsatz“, „Sand wird aufgewirbelt“, es „herrscht große Unruhe“), dienen sie in den genannten Passagen nicht dazu, den Leser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene Leid der Angehörigen werfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 81).

c) Anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Information über die Anwesenheit der „Krankenschwester mit einem Defibrillator“ am Strand dem Artikel K 7 zufolge von dem Kardiologen Dr. L[…] stammt. Selbst für den Fall, dass dieser Umstand von der Schweigepflicht des Arztes erfasst gewesen sein sollte, wäre eine Verwertung durch die Beklagte, die aus einem etwaigen Rechtsbruch des Arztes lediglich Nutzen gezogen hätte, nach den oben unter B. I. 4. a) ee) genannten Grundsätzen nicht rechtswidrig. Denn der nicht näher beschriebene Einsatz der Krankenschwester erfolgte im öffentlichen Raum (am Strand) im Rahmen von Rettungsmaßnahmen, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten. Entsprechendes gilt für die Erwähnung der übrigen Rettungsmaßnahmen in der Bucht, so dass dahinstehen kann, ob sich der Kläger für den Einwand in der Revisionsbegründung, die Berichterstattung beruhe „in wesentlichen Bestandteilen“ auf Äußerungen der behandelnden Ärzte und Rettungskräfte, die ihre Schweigepflicht verletzt hätten, insoweit auf einen vorinstanzlich hinreichend konkretisierten Vortrag stützen kann.

d) Soweit sich die Revision des Klägers, auch im Rahmen einer Gehörsrüge, darauf beruft, die Berichterstattung sei „in wesentlichen Punkten (unstreitig) unwahr“, ergibt sich dies im Hinblick auf die hier untersuchten Textpassagen weder aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung noch konkretisiert der vorinstanzliche Vortrag, auf den die Revision insoweit verweist, welche Punkte dies sein sollen.

2. Die Äußerungen in dem Artikel K 9 zur Obduktion und dazu, wann mit deren Ergebnis gerechnet werden kann, betreffen den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre, sind aber nicht rechtswidrig. Die Ausführungen unter B. II. 2. zu der Äußerung über die Obduktion am Ende des Videos K 3 gelten hier entsprechend. Für das Abwägungsergebnis ist auch hier entscheidend, dass sich der Text auf die durch ein berechtigtes öffentliches Interesse gerechtfertigte Information beschränkt, dass eine Obduktion stattfand, wie lange diese dauerte und wann das Ergebnis vorliegen könnte, während das Ergebnis selbst und Details dazu, welche Untersuchungen bei der Obduktion vorgenommen wurden, nicht mitgeteilt werden.

3. Die Aussage in Artikel K 9: „Zunächst wollen die Ermittlungsbehörden vor Ort Gewissheit über die Ursache des Todes L[…] M[…]s“ steht unmittelbar vor dem – zulässigen (s.o. B. II. 3.) – Satz, dass M.s Ehemann bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht haben soll. Sie betrifft den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre, ist aber nicht rechtswidrig. Wie unter B. II. 3. ausgeführt, besteht an der Information, dass die Polizei im Falle des – vom Kläger der Öffentlichkeit bekannt gegebenen – unerwarteten Todes eines vergleichsweise jungen Menschen ermittelt, ein nicht unerhebliches berechtigtes Interesse. Demgegenüber wiegt der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers weniger schwer.

Die Aussage: „Nach BILD-Informationen aus der Klinik in Grosseto ist noch nicht klar, was geschieht, wenn der Leichnam freigegeben wird und ob er dann sofort nach Deutschland geflogen wird“ ist im Kontext mit der – zulässigen (s.o. B. II. 3.) – Äußerung zu sehen, dass M. bei Feststellung einer natürlichen Todesursache gegen Ende der Woche nach Deutschland überführt werden könnte. Sie ist ebenfalls zulässig; die unter B. II. 3. angeführten Gründe gelten hier entsprechend.

III. Hinsichtlich der übrigen, vom Berufungsgericht für zulässig erachteten, Wortberichterstattung ist die Revision des Klägers begründet, weil sie sein Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Beklagten, dass auch der Kläger eine Person des öffentlichen Lebens ist.

1. Die Frage in den Artikeln K 2 und K 5: „Was war passiert?“ bezieht sich auf das Unglück auf dem Meer, dessen anschließende Schilderung mit den Worten „Drückende Hitze, fast 37 Grad (Wasser 26)“ beginnt. Auch der im Video K 3 noch vor Sekunde 24 eingeblendete Text: „Bei einem Tauchausflug am Freitag verlor M[…] das Bewusstsein“ beschreibt das Unglück auf dem Meer. Zu diesem Thema gehört auch noch die Mitteilung in Artikel K 9, dass M. „zu dem Zeitpunkt“ (als dem vorangegangenen Text zufolge der Kläger zurück in den Hafen fuhr) „nicht mehr bei Bewusstsein“ gewesen sei. Für die Begründung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch diese Äußerungen gelten die Ausführungen unter B. I. 3. a) und 4. b) aa) entsprechend.

2. An der den Kläger in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre berührenden Information in den Artikeln K 2 und K 5, dass M. unter ihrem Geburtsnamen W[…] im Krankenhaus aufgenommen worden sei, besteht kein berechtigtes Interesse. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter B. I. 3. c), 4. b) cc) zu der inhaltsgleichen Äußerung in Artikel K 9 (dort anders als hier vom Berufungsgericht untersagt), wird verwiesen.

3. Hinsichtlich der Äußerungen im Artikel K 7:

„L[…] M[…]s Arzt im Interview ‚Wir versuchten 3 Stunden lang, sie wiederzubeleben‘

… Nun sprach der behandelnde Arzt in Grosseto im Interview mit RTL über das tragische Unglück – und wie er stundenlang vergeblich darum kämpfte, M[…]s Leben zu retten. …

‚Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so L[…] weiter…“

überwiegt das Schutzinteresse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Diese Informationen zu Details der Behandlung im Krankenhaus stammen, wie sich schon aus den Artikeln ergibt, vom behandelnden Arzt des Krankenhauses in Grosseto, der damit seine ärztliche Schweigepflicht verletzt hat. Der Beklagten ist der Rechtsbruch nicht selbst anzulasten, dieser war für sie aber bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflichten erkennbar. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts des Klägers an die Presseagentur dpa musste der Beklagten bekannt sein, dass zu dem unerwarteten Tod der M. weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Es war daher als ausgeschlossen anzusehen, dass medizinisches Personal zur Preisgabe von Informationen über Einzelheiten der Behandlung der M. autorisiert worden war. Die Äußerung über den dreistündigen bzw. stundenlangen vergeblichen Versuch, M. wiederzubeleben, und darüber, dass die Ärzte „das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen“ konnten, gehen über die bloße Information, dass M. in der Klinik behandelt wurde und dass die Ärzte dort nichts mehr für sie tun konnten, hinaus. Sie geben – wenn auch nur geringfügigen – Aufschluss über die Art der erlittenen Gesundheitsschäden (am Herz) und die Langwierigkeit der Rettungsbemühungen im Krankenhaus. Diese Hinweise sind einerseits zu vage und pauschal, als dass sie einen nennenswerten Öffentlichkeitswert hätten; sie dienen eher der Befriedigung der Neugier und der Sensationslust des Lesers. Andererseits reichen sie aus, um den Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des Klägers zu intensivieren, für den die lange Zeit der Behandlung und damit des Bangens um das Leben seiner Frau mit einer enormen Belastung verbunden gewesen sein muss. Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die genannte Information nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 – VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 87 mwN).

 

E. Die Revision des Klägers hinsichtlich der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Bildberichterstattung (Lichtbilder 1, 2, 5, Bildmaterial des Videos K 3 bis Sekunde 23) ist unbegründet, da diese das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre nicht verletzt.

I. Das im Artikel K 16 abgedruckte Lichtbild 5, das eine Badebucht mit Sonnenschirmen zeigt, betrifft den Kläger nicht unmittelbar in seiner Privatsphäre, da in dem gesamten Artikel der Kläger nicht erwähnt und ein Bezug zu ihm nicht hergestellt wird (s.o. D. I. 2.). Die Ausführungen unter C. II. 1. zum Lichtbild 4 gelten hier entsprechend.

II. Das Lichtbild 1 und das Bildmaterial des Videos K 3 in den ersten 35 Sekunden, also auch in dem vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Teil bis Sekunde 23, zeigen einen Helikopter mit geöffneter Luke, von dem sich eine Person abseilt. Insoweit ist der Kläger unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Die Ausführungen unter C. II. 3. a) gelten hier entsprechend.

III. Lichtbild 2 zeigt die Badebucht mit Blick vom Strand auf das Meer, im Vordergrund sind Sonnenschirme, Badeliegen und Badegäste zu sehen. Die Bildunterschrift: „Sand wird aufgewirbelt, Rettungskräfte befinden sich bei M[…] auf dem Schlauchboot“ in Zusammenschau mit dem Text des Artikels K 2 lassen den Leser erahnen, dass auf dem Wasser – neben zwei kleineren Booten – ein größeres weißes Boot sein könnte. Wegen der Unschärfe des Bildes, bedingt wohl auch durch den aufgewirbelten Sand, sind schon die Umrisse der Boote nur mit Mühe erkennbar; erst recht lässt sich nicht sagen, ob sich auf den Booten Personen befinden. Da das Lichtbild 2 damit von dem Boot, auf dem sich M. befand, noch weniger erkennen lässt als das Lichtbild 3, ist es ebenso wie dieses zulässig. Auf die Ausführungen unter C. II. 2. wird verwiesen.

IV. Das im Video K 3 von Sekunde 8 bis 11 eingeblendete kontextneutrale Porträtbild von M. ist ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 KUG. Es verletzt den Kläger weder in seinem Recht am eigenen Bild noch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

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