Top-Urteil

Dauerhafte Speicherung des Versichertenfotos rechtswidrig

14. Januar 2019
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1715 mal gelesen
0 Shares
Krankenversicherungskarte/Gesundheitskarte der AOK Pressemitteilung Nr. 59/2018 zum Urteil des BSG vom 19.12.2018, Az.: B 1 KR 31/17 R

Eine Krankenkasse darf das Lichtbild eines Versicherten nur so lange speichern, bis die elektronische Krankenversicherungskarte hergestellt ist und an den Versicherten übergeben wurde. Die Speicherung des Lichtbildes bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist datenschutzrechtlich unzulässig, da es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Bundessozialgericht

Pressemitteilung Nr. 59/2018 zum Urteil vom 19.12.2018

Az.: B 1 KR 31/17 R

 

Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat der 1. Senat am 18. Dezember 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt. Auf seine Revision hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts die Beklagte zur Unterlassung verurteilt: Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindert nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.

Hinweise zur Rechtslage

§ 284 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialdaten bei den Krankenkassen
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für

2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte

erforderlich sind. …

§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

(2) …

4Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 5Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. …

§ 202 Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. …

§ 555 Zivilprozessordnung – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

 

 

 

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a