Kommentar

Domain „wir-sind-afd.de“ verletzt Namensrecht der Partei

20. April 2018
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Würfel mit Buchstaben Kürzel Afd Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 06.02.2018, Az.: 33 O 79/17

Politische Parteien müssen nicht nur zu Wahlkampf-Zeiten mitunter harsche Kritik einstecken. Da verwundert es sicherlich nicht, dass ein Blogger eine Domain registriert, die den Namen einer solchen - hier jedenfalls umstrittenen - Partei beinhaltet, um diese Webseite zur Stimmungsmache zu nutzen. Inwiefern eine derartige Domainverwendung gegen das Namensrecht einer Partei verstoßen kann, hatte kürzlich das Landgericht Köln zu entscheiden.

Was ist passiert?

Die Klägerin ist die im Bundestag vertretene politische Partei „Alternative für Deutschland“, die die Kurzbezeichnung „AfD“ führt.

Der Beklagte hatte bei der DENIC die Domain „www.wir-sind-afd.de“ registriert und betrieb auf ihr einen Internet-Blog. Im Rahmen der Webseite fand sich zunächst der ausgeschriebene Domainname mitsamt einem nach unten zeigenden Daumen sowie der Aussage „Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir wollen in den Deutschen Bundestag“. Unter dieser Passage wurden Originalzitate von AfD-Politikern mit Quellenangaben präsentiert, die einzelnen parteizugehörigen Personen zugeordnet werden konnten.

Der gerichtlichen Auseinandersetzung war eine Abmahnung mitsamt Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung vorangegangen, die seitens der Partei ausgesprochen und an den Blogger gerichtet war. Die Klägerin sah durch die Verwendung der streitgegenständlichen Domain ihr Namensrecht als verletzt an.

Der beklagte Blogger wollte eine derartige Unterlassungserklärung jedoch nicht abgeben. Er verteidigte sich damit, dass er sich „für eine weltoffene und pluralistische Gesellschaft“ engagiere und er sich zu diesem Zwecke kritisch mit den Inhalten der politischen Partei „AfD“ auseinandersetze. Über dieses Vorgehen wolle er auch die Öffentlichkeit informieren, wobei seiner Ansicht nach durch sein Vorgehen das Namensrecht der Beklagten nicht verletzt sei.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln

Dem folgte das Landgericht Köln allerdings nicht und entschied zugunsten der klagenden Partei. Auch nach Auffassung des Gerichts stellt die Registrierung und Verwendung des Domainnamens „wir-sind-afd.de“ eine unberechtigte Namensanmaßung dar, durch die eine Zuordnungsverwirrung entsteht und berechtigte Interessen der politischen Partei verletzt seien.

Demnach stehe der Klägerin ein Anspruch gegen den Blogger auf Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Domainnamens aus §§ 12, 1004 BGB sowie auf Einwilligung in die Löschung der Domain und Verzicht darauf gegenüber der DENIC nach § 12 BGB zu.

Zum einen führte das Gericht an, dass Namen politischer Parteien sowohl in ihrer ausgeschriebenen Form (hier: Alternative für Deutschland) als auch in ihrer Kurzform (hier: AfD) durch das Namensrecht geschützt seien. Insbesondere läge auch für das Signum „AfD“ ein Mindestmaß an namensmäßiger Unterscheidungskraft vor.

Durch die Verwendung des streitgegenständlichen Domainnamens werde dem Nutzer suggeriert, dass diese Webseite in Verbindung mit der politischen Partei stehe. Allein darin sieht das Gericht bereits eine Namensanmaßung. Daran ändere auch nichts, dass im Verlauf der Lektüre schnell deutlich werde, dass die Webseite nicht für, sondern gegen die genannte Partei gerichtet war. Dennoch werde nach Auffassung des Gerichts der allein durch den Domainnamen geschaffene Identitätsirrtum bewusst dafür genutzt, Nutzer auf die Seite zu locken, die diese anderenfalls gerade nicht aufrufen würden. Somit sei die Namensnutzung als „bewusstes Mittel der Meinungsmache“ einzuordnen. Darüber hinaus war das Gericht der Meinung, dass die Kurzform der Partei „AfD“ im Rahmen des Domainnamens auch namensmäßig genutzt wurde. Unberechtigt erfolgte die Namensanmaßung schon deshalb, weil dem Blogger kein eigenes Benutzungsrecht zustand und ihm die Nutzung nicht gestattet wurde.

Auch müsse davon ausgegangen werden, dass die Nutzer annehmen, dass die Webseite entweder von der Partei selbst betrieben werde oder aber jedenfalls mit ihrer Zustimmung, da von einem Domainnamen, der einen Namen beinhaltet, oftmals auch auf den Betreiber geschlossen werden könne. Somit sei damit auch die erforderliche Zuordnungsverwirrung aufgrund der Verwendung des Domainnamens gegeben.

Nach Meinung der Kölner Richter sei damit auch die erforderliche Zuordnungsverwirrung sowie eine Verletzung des schutzwürdigen Interesses der Partei, dass ihnen nicht bestimmte, ihrem Programm widersprechende Tendenzen untergeschoben werden, allein aufgrund der Verwendung des Domainnamens gegeben. In einer solchen Konstellation müsse die Partei es nicht hinnehmen, dass ihre Kurzform in einem Domainnamen zunächst den Eindruck erwecke, die Webseite sei von ihr, um dann Stimmung gegen sich gelten zu lassen.

Insbesondere führte das Gericht an, dass das Interesse der Partei schwerer wiege als ein potentielles der Meinungsfreiheit des Blog-Betreibers. Ihm werde schließlich mittels der Unterlassung nicht untersagt, eine Webseite mit dem entsprechenden Inhalt zu führen, wie aktuell unter dem Domainnamen „wir-sind-afd.de“. Lediglich die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Domain werde ihm dadurch verwehrt. Damit sei sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Auffassung der Kölner Richter überhaupt nicht tangiert. Art. 5 GG könne jedenfalls kein Recht dahingehend entnommen werden, dass Äußerungen im Rahmen eines bestimmten Domainnamens getätigt werden dürfen.

Fazit

Ob das Urteil des Landgericht Kölns auch in der nächsten Instanz so Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Denn der beklagte Blogger hat zwischenzeitlich angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Die entsprechenden Mittel stünden ihm derweilen zur Verfügung. Insbesondere möchte er zusammen mit seiner Verteidigerin dagegen vorgehen, dass ihrer Meinung nach Art. 5 GG nicht ausreichend gewürdigt wurde. Im Hinblick auf die Argumentation des Gerichts in diesem Zusammenhang wurden seit der Veröffentlichung der Entscheidung bereits mehrere kritische Stimmen laut, dass das Gericht hierbei keine wirkliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Gerichtsparteien getroffen hätte. Auch dass das Gericht bei seiner Beurteilung in erster Linie auf den Domainnamen für sich und weniger auf den gesamten Kontext abgestellt hat, könnte hierbei dann noch eine Rolle spielen.

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