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Deutscher Rundfunkbeitrag rechtmäßig

13. Dezember 2018
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Fernseher Zentrale Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17

Der deutsche Rundfunkbetrag ist als bestehende staatliche Beihilfe zu werten und in seiner Form nach Unionsrecht zulässig. Bis zum Jahr 2013 war eine Rundfunkgebühr für jedes Rundfunkempfangsgerät zu entrichten. Die Gebühr wurde durch den Rundfunkbeitrag (für eine Wohnung oder Betriebsstätte) ersetzt. Für den öffentlichen Rundfunk in Deutschland stellt die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung dar, womit die Änderung auch nicht vorab der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Des Weiteren verbieten die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfe nicht, dass Öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden. Deshalb ist es ihnen erlaubt, rückständige Rundfunkbeitrage in Form der Zwangsvollstreckung selbstständig einzufordern.

Europäischer Gerichtshof

Pressemitteilung Nr. 202/18 zum Urteil vom 13.12.2018

Az.: C-492/17

 

In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch den Rundfunkbeitrag finanziert, den u. a. jeder Erwachsene zahlen muss, der Inhaber einer Wohnung im Inland ist. Dieser Rundfunkbeitrag ersetzte vom 1. Januar 2013 an die alte Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war. Was die Einziehung des Rundfunkbeitrags angeht, verfügen die öffentlich-rechtlichen Sender über vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen selbst zu betreiben.

In den Jahren 2015 und 2016 erstellte die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR)1 gegen Herrn Rittinger und andere Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein.

Herr Rittinger und die übrigen Schuldner legten vor den deutschen Gerichten gegen die sie betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den Rundfunkbeitrag (der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist) keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland darstellt. Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten (die Kommission hatte im Jahr 2007 befunden, dass die Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe einzustufen sei2).

Der Gerichtshof verweist hierzu u. a. darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass die fraglichen Vorrechte von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt wurden und seither unverändert geblieben sind. Außerdem sind derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen.

Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.

 

 

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