Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

02. Oktober 2018
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Smartphone mit offenem Chatfenster in einer Hand Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messenger an Dritte verschickt wurden, können keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Ein solcher Ankunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG kann u. a. nur gegen Betreiber eines soziales Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen. Der Facebook-Messenger dagegen stellt ein Mittel der Individualkommunikation dar, vergleichbar mit dem Messengerdienst WhatsApp, und ist damit (jedenfalls noch derzeit) vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Pressemitteilung zum Beschluss vom 06.09.2018

Az.: 16 W 27/18

 

Die Antragstellerin verlangt von der Beteiligten (Facebook) Auskunft über Nutzerdaten. Facebook betreibt neben der Webseite www.facebook.com auch einen Messenger-Dienst (Messenger). Über diesen Messenger können private Nachrichten an bestimmte Personen oder Gruppen geschickt werden. Die Nutzer müssen dafür nicht bei Facebook angemeldet sein. Alle bei Facebook angemeldeten Nutzer können dagegen über den Messenger angeschrieben werden.

Die Antragstellerin wendet sich gegen kompromittierende Nachrichten, die von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und Familienangehörige verschickt wurden. Sie hatte zunächst vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt. Nunmehr begehrt sie, dass es facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG stellt fest, dass nach der gegenwärtigen Gesetzeslage die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Antragstellerin deshalb nicht bestehe, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handele. Zwar sei § 14 Abs. 3 TMG auf Facebook anwendbar, soweit es um Kommunikation in seinem sozialen Netzwerk gehe. Der Messenger diene jedoch – vergleichbar mit WhatsApp – dem privaten Austausch.

§ 14 Abs. 3 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Dafür spreche sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 1 NetzDG heiße es zwar, dass der „oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt(en)“ „Debattenkultur im Netz“ zu begegnen sei. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen werde. Auch die Verknüpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, führe nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks. Zwar erleichtere die Interaktion mit anderen Facebook-Diensten, mit einer Vielzahl von Empfängern ohne großen Aufwand zu kommunizieren. Allein die Möglichkeit, private Nachrichten an einen großen Empfängerkreis zu versenden, führe jedoch nicht zur Annahme eines sozialen Netzwerkes. Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu „bestimmt“ sein, „beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen“. Das OLG resümiert insoweit: „Messenger erfüllt eine andere Funktion, nämlich die der privaten Kommunikation“.

§ 14 Abs. 3 TMG verdränge auch als speziellere Regelung die allgemeine datenschutzrechtliche Möglichkeit nach § 24 BDSG, Auskunft über Daten zu erteilen. Bei der Umsetzung der DS-GVO und Anpassung des BDSG sei der Gesetzgeber explizit davon ausgegangen, dass weiterer Anpassungsbedarf bestehe, der gesonderte Gesetzesvorhaben erfordere. Das TMG sei bislang indes nicht novelliert und damit in seiner bestehenden Form anzuwenden.

Es sei allerdings nicht zu verkennen, dass dieses Ergebnis für die Antragstellerin unbefriedigend sei. Betroffenen stehe gegenwärtig kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite; ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach „Treu und Glauben“ sei fraglich. „Insoweit könnte der Gesetzgeber aufgerufen sein, gegebenenfalls ein Auskunftsanspruch entsprechend der Regelung in § 101 UrhG zu kodifizieren“, deutet das OLG abschließend an.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die Fragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken bislang höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung seien.

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