Hafte ich als Anschlussinhaber für die durch andere Personen begangenen Rechtsverletzungen?

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Auch wenn der Inhaber eines Internetanschlusses selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat, erhält er zunächst eine Abmahnung. Allein aus seiner Stellung als Anschlussinhaber besteht nämlich eine Vermutung, dass er die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch „erschüttern“ – dann haftet der Anschlussinhaber täterschaftlich gerade nicht für die Rechtsverletzung.

Dennoch kommt in diesem Fall eine Haftung des Anschlussinhabers als sog. „Störer“ in Betracht. Eine Haftung als Störer kommt grundsätzlich in Betracht, wenn „in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zu einer Verletzung beigetragen wurde, ohne Täter oder Teilnehmer der fraglichen Handlung zu sein.“

Die Haftung als Störer setzt jedoch die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dies ist davon abhängig, wer den Internetanschluss mitbenutzt, vgl. insoweit die folgenden Fragen.

Kategorie(n): Filesharing, Internetrecht
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