In welcher Form können Marken angemeldet werden?

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Wenn eine Marke angemeldet wird, muss angegeben werden, in welcher Markenform das Zeichen als Marke angemeldet werden soll. Der Anmelder hat dabei die Auswahl unter folgenden Formen:
–    Wortmarke
–    Bildmarke
–    Wort-/Bildmarke
–    dreidimensionale Marke
–    Hörmarke
–    Kennfadenmarke
–    Kollektivmarken
–    sonstige Markenform

Bei Wortmarken handelt es sich um Marken, die aus einem oder mehreren Wörtern, Buchstaben, Zahlen(reihenfolgen) oder sonstigen Schriftzeichen bestehen. Voraussetzung für eine Eintragung ist aber, dass sich die Zeichen in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.

Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen, also grafische Darstellungen ohne Wortbestandteile (z.B. ein Logo). Daneben werden unter Wort-/Bildmarken Kombinationen von Wort- und Bildbestandteilen sowie grafisch gestaltete Wörter verstanden.

Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken, die aus dreidimensionalen Gestaltungen bestehen (z.B. das Michelin-Männchen).

Hörmarken sind akustisch wahrnehmbare, ohne sprachlichen Charakter hörbare Zeichen, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche.

Unter Kennfadenmarken werden farbige Streifen sowie Fäden gefasst, die auf bestimmten Produkten angebracht sind.

Unter Kollektivmarken werden Fachverbandszeichen verstanden, zu deren Anmeldung alle bereits genannten Arten von Marken genommen werden können. Inhaber dieser Kollektivmarken können jedoch nur rechtsfähige Verbände sein.

Kategorie(n): Markenrecht, Markenschutz
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