Kann ich Markenschutz auch anders als durch Eintragung erlangen?
Zeichen können neben der Registrierung als Marke beim Markenamt auch dadurch Markenschutz erlangen, indem sie im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, soweit sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben oder zwar (noch) nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, aber dennoch bereits notorische Bekanntheit in Deutschland erlangt haben. Allerdings handelt es sich hierbei um Rechtsbegriffe, welche an keine starren Grenzen geknüpft sind. Eine bestimmte, allgemeingültige Aussage ist nicht möglich. So ist es beispielsweise umstritten, ab welchem Zeitpunkt von „Verkehrsgeltung“ ausgegangen werden kann.
Möchte man die rechtliche Sicherheit haben, an dem Zeichen die alleinigen Rechte eines Markeninhabers zu erlangen, so empfiehlt es sich, das Zeichen als Marke bei einem Markenamt anzumelden und schließlich in das Markenregister eintragen zu lassen.