Keyword-Advertising vs. Wettbewerbsrecht – Was gilt hier?
Unter dem Stichwort „Keyword-Advertising“ wird das Schalten von Werbeanzeigen unter Zuhilfenahme einzelner Schlüsselwörter verstanden. Gibt ein Internetnutzer ein Stichwort in die Suchmaschine (z.B. Google) ein und hat der Werbende genau dieses Stichwort für eine Anzeige bei Google gebucht, wird dem Nutzer auf der rechten Seite, außerhalb der normalen Suchergebnisse, die Anzeige gesondert gekennzeichnet aufgeführt.
Besonders findige Webseitenbetreiber könnten nun auf die Idee kommen, die eigenen Webseiten mit Unternehmenskennzeichen der Konkurrenz als Schlüsselwort zu buchen. Fließt hierbei noch genügend Geld an Google, bestünde die Möglichkeit, den Konkurrenten komplett aus den werbefinanzierten Anzeigen zu drängen. Der BGH hatte hier in seiner Entscheidung (Urteil vom 13.12.2012 – Az. I ZR 217/10) zu beurteilen, ob dadurch eine Herkunftstäuschung und somit unzulässige wettbewerbsrechtliche Handlung gegeben ist. Dies verneinten die Richter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Kennzeichen Dritter als eigene AdWords zu verwenden sei zwar eine Nutzung im „geschäftlichen Verkehr“ und dies regelmäßig auch ohne Zustimmung des eigentlichen Kennzeicheninhabers. Allerdings beeinträchtigt diese Verwendung nicht die Herkunftsfunktion der Marke des Dritten, wenn für den Suchmaschinennutzer an keiner Stelle das Schlüsselwort bzw. das Zeichen oder die Ware sowie Dienstleistung selbst sichtbar wird. Es liegt also immer dann keine Markenrechtsverletzung oder Wettbewerbsbeeinträchtigung eines Dritten vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblocks erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.