Können Wettbewerbshandlungen auch strafbar sein?

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Auch das UWG kennt neben dem StGB verschiedene strafrechtliche Vorschriften, die aufgrund des Sinnzusammenhangs mit dem Wettbewerb speziell im geschäftlichen Verkehr auftreten und nicht nur als „einfache“ Wettbewerbsverletzung betrachtet werden müssen. Entweder stellen diese Handlungen eine gesteigerte Gefahr für die Allgemeinheit dar oder werden gerade unter dem Gesichtspunkt der Wichtigkeit von wirtschaftlichem Know-how in Unternehmen als besonders verwerflich und wirtschaftsbeeinträchtigend betrachtet.

Als besonders schützenswert sieht der Gesetzgeber gem. § 16 UWG Verbraucher an, die durch unwahre Werbeaussagen z.B. zu dem Abschluss eines Vertrages gedrängt werden. Hier ist jedoch eine eindeutige Unwertsteigerung zu § 5 UWG Voraussetzung. Es reicht nicht bloß eine Irreführung des Verbrauchers, vielmehr muss mit absichtlich falschen Informationen geworben werden, die beim Kunden eine Fehlvorstellung hervorrufen sollen, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Zudem darf dies nicht nur im kleinen Kreis bezweckt, sondern einem großen Personenkreis zugänglich gemacht werden. Hierunter kann z.B. Telefon- oder Haustürwerbung fallen.

Betriebswirtschaftliches Wissen, Erfahrungen, Kundenkarteien, Forschungsergebnisse und auch Erfindungen sind bares Geld wert. Durch den Verrat von Geschäftsgeheimnissen und firmeninternen Wissens entstehen der Wirtschaft jährlich hohe Schäden. Zur Verhinderung hat der Gesetzgeber die Normen der §§ 17, 18 in das UWG aufgenommen. In § 17 ist die Strafbarkeit des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geregelt, die sich ein Dritter unbefugt verschafft. In § 18 ist die Strafbarkeit der Weitergabe von schützenswerten Unterlagen erweitert, die jemandem anvertraut wurden.

Kategorie(n): Wettbewerbsrecht
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