Sind die Kosten für eine Abmahnung nicht begrenzt?
Für urheberrechtliche Abmahnungen im privaten Bereich gegenüber Verbrauchern gibt es eine Begrenzung des Gegenstandswerts für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000.- €. Dies hat zur Folge, dass nach dem einschlägigen Regelgebührensatz lediglich Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € geltend gemacht werden können. Voraussetzung für diese Kostenbegrenzung ist nach § 97a Abs. 3 UrhG, dass es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt und die urheberrechtlich geschützten Werke nur privat – also nicht für gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeiten – genutzt werden. Darüber hinaus darf der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden nicht bereits aufgrund eines vertraglichen Anspruchs oder einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterlassung verpflichtet sein.
Satz 4 der Vorschrift enthält allerdings eine Ausnahmeregelung, wenn die Kostenbegrenzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig erscheint. In der Praxis stellt sich hier die Frage danach, wann eine Rechtsverletzung so erheblich ist, dass eine Begrenzung der Abmahnkosten unbillig ist.