Sind Markenverletzungen auch strafbar?
Ja. Nach § 143 Abs. 1 MarkenG ist es mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer entgegen § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG ein Zeichen widerrechtlich benutzt. Allerdings handelt es sich dabei grundsätzlich um ein Antragsdelikt gem. § 143 Abs. 4 MarkenG, wenn nicht die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten.
Handelt der Täter dabei sogar gewerbsmäßig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe gemäß § 143 Abs. 2 MarkenG bedroht.
Kategorie(n): Markenrecht, Markenverletzung