Sind Markenverletzungen auch strafbar?

[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
3723 mal gelesen
0 Shares

Ja. Nach § 143 Abs. 1 MarkenG ist es mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer entgegen § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG ein Zeichen widerrechtlich benutzt. Allerdings handelt es sich dabei grundsätzlich um ein Antragsdelikt gem. § 143 Abs. 4 MarkenG, wenn nicht die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten.

Handelt der Täter dabei sogar gewerbsmäßig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe gemäß § 143 Abs. 2 MarkenG bedroht.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a