Sind Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch Filesharing in einer Tauschbörse) auch strafbar?

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Ja. Gemäß § 106 Abs. 1 UrhG macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk, eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werks vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.

Durch den Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei in eine Tauschbörse kommt es zu einer solchen Vervielfältigungshandlung im Sinne der Norm, da die Datei gem. § 19a UrhG unberechtigterweise öffentlich zugänglich gemacht wird. Ein „gesetzlich zugelassener Fall“ im Sinne einer urheberrechtlichen Schrankennorm kann dabei nicht gesehen werden.

Auch Downloads fallen grundsätzlich unter den Vervielfältigungsbegriff des § 106 Abs. 1 UrhG. Umstritten ist jedoch, ob das Herunterladen aus einer Tauschbörse unter die Schrankennorm des § 53 UrhG („Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“) als „gesetzlich zugelassenen Fall“ erfolgt. Allerdings ist dann Voraussetzungen, dass keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zwar ist dies grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall abhängig, jedoch wird man in aller Regel davon ausgehen können, dass es sich bei den angebotenen Dateien von bekannten Künstlern, deren Werke andernorts nur kostenpflichtig erworben werden können oder die sich gerade in der relevanten Verwertungsphase befinden, um keine legalen Downloads handelt.

Nach § 108a Abs. 1 UrhG wird die unerlaubte Verwertung sogar unter Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gestellt, wenn sie gewerbsmäßig begangen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Urheberrechtsverletzung erfolgt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu schaffen.

 

Kategorie(n): Internetstrafrecht
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