Verwendung von Meta-Tags vs. Wettbewerbsrecht – Was gilt hier?

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Auch Meta-Tags haben das Ziel, eine bessere Platzierung in den Ergebnissen von Suchmaschinen zu erreichen. Jede Webseite hat einen sog. „Header“. Hier sind verschiedene technisch begründete Informationen zur Anzeige einer Webseite im Html-Text „versteckt“.  Insbesondere in den Anfängen des Internets waren Meta-Tags für Suchmaschinenroboter interessant, wodurch sich bei den richtigen Schlüsselwörtern an dieser Stelle, eine bessere Platzierung in den allgemeinen Suchergebnissen ergab.

Auch wenn diese Bewertung der Suchmaschinenroboter längst nicht mehr entscheidend ist und Html-fremde Wörter im Header weitestgehend unbeachtet bleiben und nicht in die Bewertung einfließen, stellt ein solches Verhalten regelmäßig einen Wettbewerbsverstoß dar. Hierzu urteilte der BGH (Urteil vom 18.05.2006 – Az. I ZR 183/13), dass bei der Verwendung von fremden Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr durch versteckte Suchwörter eine kennzeichenmäßige Benutzung erfolgt. Diese hingegen ist unzulässig und stellt einen Kennzeichenverletzung dar, wenn das fremde Zeichen dazu eingesetzt wird, den Nutzer auf einer Internetseite des Verwenders zu führen. Eine Verwechslungsgefahr kann sich sogar je nach Branchennähe bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

Kategorie(n): Wettbewerbsrecht
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