Was gilt beim Filesharing durch minderjährige Kinder?
Sind die Kinder minderjährig, so haftet der Anschlussinhaber dem BGH zufolge dann nicht, wenn er sie über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihnen eine Teilnahme daran verbietet. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt, trifft die Eltern die Pflicht, die Nutzung des Internets durch ihr Kind zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren.
Kategorie(n): Filesharing