Welche Ansprüche bestehen bei Wettbewerbsverletzungen?
Zunächst kann der Verletzer gem. § 8 Abs. 1 UWG dazu aufgefordert werden, das gegenständliche rechtsverletzende Verhalten zu beseitigen bzw. zu unterlassen. Dies kann einerseits bedeuten, dass eine bereits eingetretene Störung beseitigt oder eine zukünftig zu erwartende Verletzungshandlung verhindert werden soll. Den durch seine Handlung entstandenen Schaden, hat der Verletzer gem. § 9 UWG im Rahmen eines Schadensersatzanspruches zu ersetzen. Das deutsche Recht versteht hierunter jedoch keine Strafe oder eine mögliche Bestrafung für einzelne Handlungen. Als Schaden kann nur der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt werden um den erlittenen Vermögensnachteil des Einzelnen auszugleichen, wie z.B. entgangener Gewinn. Geltend gemacht kann dieser Schadensersatz allerdings nur durch Mitbewerber. Verbände oder auch Verbraucher steht dieses Recht nicht zu.