Welche Einwände können gegen den Vorwurf einer Markenverletzung geltend gemacht werden?

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Gegen den Vorwurf einer Markenverletzung stehen dem betroffenen Zeicheninhaber die Schranken des Markenschutzes zur Seite. Danach dürfen die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt oder verwirkt sein. Eine Verwirkung ist zumindest dann gegeben, wenn der Markeninhaber Kenntnis von der anderen, eingetragenen Marke hatte und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht beanstandet hat.

Weiter sind die Ansprüche wegen Verletzung einer Marke ausgeschlossen, wenn eine Marke mit jüngerem Zeitrang eingetragen wurde und bereits Bestandskraft aufweist, also bspw. ein Antrag auf Löschung der Eintragung zurückgewiesen wurde oder ein sonstiger Fall des § 22 Abs. 1 MarkenG gegeben ist. Weiter kann im Fall des § 23 MarkenG die Benutzung der Marke nur dann untersagt werden, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.

Ferner kann der Markeninhaber den Vertrieb einer Ware, welche unter seiner Marke bereits in den Verkehr gebracht wurde, nach dem Grundsatz der Erschöpfung gem. § 24 Abs. 1 MarkenG weder steuern noch verbieten. Ihm steht vielmehr nur das Recht des erstmaligen Inverkehrbringens in der Gemeinschaft zu.

Schließlich ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke gem. §§ 25, 26 MarkenG notwendig, dass die Marke in den eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Geltendmachung des Anspruchs ernsthaft benutzt worden ist, es sei denn, dass der Markeninhaber einen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung vorweisen kann. Letzteres sind vor allem Umstände, die vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind und auf die er keinen Einfluss hat, wie beispielsweise ein unberechtigtes Einfuhrverbot oder ein vorübergehend geltendes, gesetzliches Werbeverbot.

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