Welche Rechte hat der Markeninhaber bei Verletzung seiner Marke?

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Wer ein Zeichen entgegen den ausschließlichen Rechten des Rechteinhabers benutzt, sieht sich einer Reihe von Ansprüchen ausgesetzt. So kann vom Verletzer Unterlassung, Beseitigung durch Vernichtung, Auskunft über den Umfang der Nutzung, Schadensersatz sowie Wertersatz verlangt werden.

Der Verletzer kann zunächst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Marke bereits verletzt wurde und Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr kann jedoch beseitigt werden, wenn der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Allerdings besteht der Anspruch auch bereits dann, wenn die Marke noch gar nicht verletzt wurde, sondern vielmehr erst droht, verletzt zu werden. Der Anspruch ist dabei unabhängig davon, ob der Verletzer der Marke wusste, dass er die Marke verletzt oder gerade keine Kenntnis davon hatte.

Wird die Verletzungshandlung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangen, so ist der Markeninhaber zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet, wobei auch der Gewinn berücksichtigt wird, welchen der Verletzer durch die Verletzungshandlung erzielt hat.

Ferner steht dem Markeninhaber ein Auskunftsanspruch gem. § 19 MarkenG zu, um Auskunft über die Art und den Umfang der erlangten Umsätze mit den rechtswidrig gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu erhalten und so seinen ihm entstandenen Schaden besser abschätzen zu können. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich aber auch auf die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren, den Namen und Adressen der Auftraggeber und Abnehmer sowie auf die Menge der hergestellten und verkauften Waren.

Auch steht dem Markeninhaber ein Anspruch auf Vernichtung der im Eigentum des Verletzers widerrechtlich gekennzeichneten Waren sowie hinsichtlich derjenigen Gegenstände zu, die zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben. Allerdings besteht dieser Anspruch nur dann, wenn er im Einzelfall nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre.

Schließlich ist anerkannt, dass dem Markeninhaber ein sog. Ersatzanspruch auch gegen einen schuldlos handelnden Verletzer nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zustehen kann. Für die Höhe des zu zahlenden Wertersatzes ist demnach der Wert des durch den Gebrauch der Marke Erlangten entscheidend, welcher sich entsprechend einer Lizenzanalogie zu den üblichen und angemessenen Lizenzgebühren ergibt, welche für die Einräumung eines entsprechenden Markenrechts eingeräumt werden müssten.

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