Welche Zahlungsansprüche bestehen?
Die in der Abmahnung geltend gemachte Forderung setzt sich grundsätzlich aus den Anwaltsgebühren für die Abmahnung und dem Schadensersatz des Rechteinhabers, häufig in Form einer Lizenzgebühr, zusammen. Die geforderten Beträge stellen oftmals Vergleichsangebote dar. Es hängt auch hier vom Einzelfall ab, ob die Summe berechtigt ist.
Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Streitwert und sind dann zu ersetzen, wenn die Abmahnung berechtigt war, wenn also tatsächlich ein Unterlassungsanspruch besteht.
Die Höhe eines angemessenen Schadensersatzes wird von den Gerichten uneinheitlich bewertet. Je nach geschütztem Werk haben verschiedene Gerichte einen Schadensersatz zwischen 10 und 510 Euro angenommen. So bspw. im Bereich:
Musik:
AG Köln (10 € pro Musiktitel):
https://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/10-03-2014-ag-koeln-az-125-c-495-13.html
LG Hamburg (15 € pro Titel):
https://openjur.de/u/59561.html
OLG Hamburg (200 € pro Titel):
https://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/07-11-2013-olg-hamburg-5-u-222-10.html
LG Düsseldorf (300€ pro Titel): http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/12_O_68_10urteil20110209.html
Film:
AG Halle (100€ pro Film):
https://openjur.de/u/32138.html
AG Hamburg (250€ pro Film):
Az.: 35 a C 154/11
AG Frankfurt (250€ pro Film):
Az.: 32 C 1539/08
Software:
OLG Köln (200€ pro Computerspiel):
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_W_20_09beschluss20090403.html
LG Köln (510€ pro Computerspiel):
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_482_10beschluss20110121.html