Wer trägt die Kosten für Beschlagnahmeverfahren, Lagerung und Vernichtung von gefälschten Waren?

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Für die Beantragung des europäischen Beschlagnahmeverfahrens werden keine Kosten erhoben. Der Antrag ist für ein Jahr gültig und kann verlängert werden. Auch für die Beantragung des nationalen Beschlagnahmeverfahrens erhebt der Zoll keine Kosten.

Allerdings hat der antragstellende Schutzrechtsinhaber zunächst die Lagerungs- und Vernichtungskosten vorzustrecken. Diese kann er jedoch vom Verletzer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zurückfordern.

Zu beachten ist, dass der Schutzrechtsinhaber selbst auf Schadensersatz haftet, wenn der Inhaber einer anderen Ware oder Marke zu Unrecht der Produktpiraterie beschuldigt wird. Darüber hinaus hat der Schutzrechtsinhaber dem Zoll dann die Kosten zu erstatten, die für das Festhalten der Ware entstanden sind.

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