Wie kann sich der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte gegen „Bilderdiebe“ wehren?

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Der Rechteinhaber kann mittels Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, und Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 97 ff. UrhG gegen den Rechtsverletzer vorgehen. Für die Praxis am wichtigsten ist der Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs kann dem „Bilderdieb“ verboten werden, das Foto oder das Bild weiter zu nutzen. In der Regel wird hierzu außergerichtlich eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen. Sollte der Rechtsverletzer dem nicht nachkommen, so kann der Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die Kosten hierfür hat der Rechtsverletzer zu tragen.

Kategorie(n): Bilderklau, Urheberrecht
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