Google darf gelöschte Inhalte nicht auf Lumendatabase.org verlinken

09. Januar 2018
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fiktiver Laptop, auf dem die Google-Startseite angezeigt wird Beschluss des OLG München vom 07.06.2017, Az.: 18 W 826/17

In einem Verfahren wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wurde Google dazu verpflichtet, Suchergebnisse zu löschen, in denen fälschlicherweise behauptet wurde, gegen ein Unternehmen werde wegen Betrugsverdachtes ermittelt. Dem kam Google auch nach, wies jedoch gleichzeitig durch Verlinkung der Webseite lumendatabase.org auf die Löschung hin. Dort waren sodann über einen weiteren Link die streitigen Artikel auffindbar. Da Google auf diese Weise mittelbar eine Kenntnisnahme der vorher gelöschten Suchergebnisse ermöglichte, sei weiterhin das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

Oberlandesgericht München

Beschluss vom 07.06.2017

Az.: 18 W 826/17

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 20.04.2017, Az.: 25 O 5616/17, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte „fairvesta betrugsverdacht“ in die Suchmaske der Antragsgegnerin unter ihre Nutzer auf Folgendes hinzuweisen:

„Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, dass an 41 gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuche finden Sie unter und dabei auf die Webseite mit der URL https://www.

zu verlinken, wenn auf dieser der Hinweis auf die URL http:// erfolgt, wenn dies wie aus der Anlage LHR 2 ersichtlich geschieht und unter der mit der vorgenannten URL abrufbaren Seite die aus der Anlage LHR 3, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersichtlichen Inhalte aufgezeigt werden.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin, die eine Suchmaschine im Internet betreibt, auf Unterlassung eines Hinweises auf der bei Eingabe der Suchbegriffe „fairvesta betrugsverdacht“ sich öffnenden Suchmaske der Antragsgegnerin unter in Anspruch, mit dessen Hilfe der Nutzer unter anderem Suchergebnisse auffinden kann, welche die Antragsgegnerin im Rahmen eines vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 auf Verlangen der Antragstellerin gelöscht hat und deren Aufzeigung der Antragsgegnerin mit Beschluss 04.Q4.2017, berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017, untersagt worden ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten und der Begründung des verfahrensgegenständlichen Unterlassungsbegehrens wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.04.2017 (Bl. 1/22 d.A.) nebst den zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.04.2017 (Bl. 23/26 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass man „über die Antragsgegnerin zu den beanstandeten snippets“ komme.

Gegen den ihr am 27.04.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.05.2017, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie ihren Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 11.05.2017 (Bl. 28/34 d.A.) und 31.05.2017 (Bl. 40/42 d.A.) mit den jeweils zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.05.2017 (Bl. 35/36 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Akten des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 beigezogen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts München I vom 20.04.2017 dem Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 13.04.2017 stattzugeben war.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der beanstandete Hinweis auf die erfolgte Entfernung von Suchergebnissen, den die Antragsgegnerin auf die Webseite mit der URL https://www verlinkt hat, auf der wiederum auf die Webseite mit der URL http: hingewiesen wird, durch deren Aufruf der Nutzer unter anderem zu denjenigen Suchergebnissen gelangt, deren Aufzeigung der Antragsgegnerin mit Beschluss des Landgerichts München I vom 23.03.2017 (Az.: 25 O 3214/17), berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017, untersagt worden ist, verletzt die Antragsgegnerin rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Antragsgegnerin haftet als mittelbare Störerin, weil sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist zu bejahen.

1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts München I für das auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützte Unterlassungsbegehren ist gegeben.

Nach den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 20 m.w.N.) aufgestellten Grundsätzen sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Kenntnisnahme der beanstandeten Suchergebnisse, welche die Antragsgegnerin mittelbar durch ihren Hinweis auf die erfolgte Löschung und die vorgenommene Verlinkung auf die Webseite mit der URL https://www ermöglicht, nach den Umständen des konkreten Falls im Inland naheliegt und die von der Antragstellerin behauptete Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von den beanstandeten Suchergebnissen und die mit diesen verlinkten Webseiten insbesondere im Inland eintritt, wo die Antragstellerin ihre Geschäfte betreibt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.3.2010 -VI ZR 111/10, vom 14.5.2013-VI ZR 269/12 und vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12).

2. Das verfahrensgegenständliche Unterlassungsbegehren ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem auch der Erfolg eingetreten ist.

Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellern in der Antragsschrift vom 13.04.2017 Gebrauch gemacht (a.a.O., S. 14 = Bl. 14 d.A.). Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, wo eine Gefährdung des Ansehens der hier ansässigen Antragstellerin eintreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12; Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 – auch zur Nichtanwendbarkeit der Rom Ii-Verordnung und zu § 3 TMG als sachlich-rechtlichem Beschränkungsverbot).

3. Die Suchergebnisse, deren Kenntnisnahme die Antragsgegnerin mittelbar ermöglicht, beeinträchtigen die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

a) Der Antragstellerin als juristischer Person steht das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. Der geschützte Bereich ist betroffen, wenn die juristische Person und ihre Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigenden Kritik gemacht werden (BGH, Urteil vom 01.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 m.w.N.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 125), Dies ist hier der Fall.

b) Verfahrensgegenständlich sind die vier Snippets, welche auf dem in den Verfügungsantrag eingestellten Screenshot (Antragsschrift vom 13.04.2017, S. 7 = Bl. 7 d.A.) rot umrandet sind. Diese enthalten jeweils die Äußerung „Fairvesta unter Betrugsverdacht, Staatsanwaltschaft ermittelt“; hinsichtlich des weiteren Inhalts der Snippets wird auf den vorgenannten Screenshot Bezug genommen.

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs vom unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 95, 102 und BGH, Urteil vom 30.05.2000 – VI ZR 276/99). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erläuterten Maßstabes eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze versteht der maßgebliche Durchschnittsleser die angegriffenen Textpassagen jeweils dahin, dass durch einen Staatsanwalt gegen die Antragstellerin („Fairvesta“) – bzw. gegen deren Organe oder sonstige für die Antragstellerin in leitender Position tätigen Personen – wegen des Verdachts des Betruges ermittelt werde.

c) Mit diesem Inhalt handelt es sich bei den beanstandeten Suchergebnissen nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen.

Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Wahrheit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 23.02.1999 – Vi ZR 140/98, VersR 1999, 1162 f., Urteil vom 27.04.1999 – VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 m.w.N.; BGHZ 154, 54; BVerfGE 61, 1, 9, NJW 1983,1415, 1416; BVerfGE 85, 1, 14, NJW 1992, 1439,1440).

Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar grundsätzlich darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung jedoch dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH, Urteil vom 27.04.2009 – VI ZR 174/97; Urteil vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03; Urteil vom 27.04.1999-VI ZR 174/97).

Ausgehend hiervon versteht der Durchschnittsleser die angegriffenen Äußerungen, gegen Verantwortliche der Antragstellerin werde von der Staatanwaltschaft wegen des Verdachts des Betruges ermittelt, nicht als bloße Rechtsauffassung. Vielmehr ruft die Einstufung des Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand im Streitfall die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Der Leser stellt sich konkret vor, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts ermittle, dass Anleger oder Kunden der Antragstellerin im strafrechtlichen Sinne betrogen und damit konkret geschädigt worden seien. Der Leser kennt den Begriff des Betruges aus dem Strafrecht und weiß, dass es sich um einen Straftatbestand handelt, der zur Voraussetzung hat, dass andere Personen geschädigt wurden.

Der maßgebliche Kontext der Suchergebnisse ändert sich auch nicht dadurch, dass auf der mit dem Hinweis verlinkten Webseite https://www. darauf hingewiesen wird, dass die Entfernung des Suchergebnisses auf einer „Court Order“ beruht. Denn der Inhalt dieser gerichtlichen Entscheidung wird dem Internet-Nutzer nicht mitgeteilt. Der Nutzer erfährt somit nicht, aus welchen Gründen die Anzeige des Suchergebnisses von einem Gericht als rechtswidrig untersagt worden ist, und kann somit die rechtlichen Erwägungen des Gerichts in seine eigene Meinungsbildung nicht mit einbeziehen.

d) Mit dem durch Interpretation festgestellten Inhalt beeinträchtigen die Suchergebnisse unternehmensbezogene Interessen der Antragstellerin, welche durch deren Persönlichkeitsrecht geschützt sind (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rn. 92); denn die unter namentlicher Nennung der Antragstellerin aufgestellte Tatsachenbehauptung, dass die Staatsanwaltschaft gegen diese wegen des Verdachts des Betruges ermittle, ist geeignet, das unternehmerische Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

4. Die in den verfahrensgegenständlichen Suchergebnissen enthaltene Tatsachenbehauptung verletzt die Antragstellerin auch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht; denn sie ist unwahr.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt dessen Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35; BGH, Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12; jeweils m.w.N.).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – V! ZR 217/08, VersR 2012,994; BGH, Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12; jeweils m.w.N.; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10; Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; BVerfG, AfP 2009,480 Rn. 62; jeweils m.w.N.).

Die Antragstellerin hat durch Vorlage eines Schreibens der Staatsanwaltsschaft Stuttgart vom 08.07.2014 (Anlage LHR 14) glaubhaft gemacht, dass gegen Verantwortliche der Antragstellerin nicht wegen Betruges gemäß § 263 StGB, sondern wegen Kapitalanlagebetruges gemäß § 264a StGB ermittelt wird. Der Verlautbarung der amtlichen Stelle ist ein gesteigertes Vertrauen entgegenzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10).

Ob gegen ein Unternehmen bzw. Verantwortliche eines Unternehmens wegen des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) oder des Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) ermittelt wird, ist erheblich. Hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin von dem Inhalt des Suchergebnisses sowie des Links betroffen ist, kommt es nicht auf die Vorstellungen des Durchschnittslesers darüber, welche konkreten Tatbestandsvoraussetzungen ein „Kapitalanlagebetrug“ hat, sondern darauf an, inwieweit sich die beiden Strafnormen voneinander unterscheiden. Der Tatbestand des § 264a StGB befindet sich zwar im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches „Betrug und Untreue“ und ist mit der Überschrift „Kapitalanlagebetrug“ versehen, ist jedoch mit dem Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB nicht vergleichbar. § 264a StGB normiert ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das im Verhältnis zu § 263 StGB ein zum selbständigen Tatbestand erhobenes Versuchsdelikt enthält, das weit in den Vorbereitungsbereich hineinragt. Zur Verwirklichung dieses Straftatbestandes ist weder die Täuschung eines individuellen Anlegers, noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung, noch der tatsächliche Eintritt eines Schadens nötig. § 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn es tatsächlich zu einer Täuschung eines konkreten Anlegers kommt. Tathandlung ist die Verbreitung tatsächlicher Informationen durch schriftliche oder mündliche Äußerungen in Werbemitteln, die aufgrund des unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit den Anlageobjekten verbundenen Risiken hervorzurufen. Täter kann jedermann sein. Die Tat des Kapitalanlagebetrugs ist bereits mit Zugänglichmachen der Werbemittel gegenüber einem größeren Personenkreis verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Tat gleichzeitig auch beendet.

5. Die Antragsgegnerin haftet auf Unterlassung der als mittelbare Verbreitung anzusehenden Zugänglichmachung der von ihr auf ihrer eigenen Suchmaske entfernten Suchergebnisse. Sie kann als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch die Antragstellerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Vielmehr war der Antragsgegnerin bewusst, dass ihr eine Verlinkung auf die von der Antragstellerin beanstandeten Suchergebnisse durch eine „Court Order“ – nämlich den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.03.2017 (Az.: 25 O 3214/17), berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017 – untersagt worden war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als mittelbarer Störer anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und wissentlich adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, AfP 2015, 424; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zu zumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, MDR 2016, 518; BGH, Urteil vom 15.04.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).

a) Die Antragstellerin hat durch anwaltliche Versicherungen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2017 (Anlage LHR 9) und 31.05.2017 (Anlage LHR 17) sowie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Handlungsbevollmächtigten O vom 07.04.2017 (Anlage LHR 10) glaubhaft gemacht, dass der von ihr beanstandete Hinweis auf die Webseite mit der URL https// verlinkt ist, dass sich auf dieser Webseite ein Hinweis auf eine weitere Webseite mit der URL https://www befindet und dass bei Aufruf dieser Webseite auch diejenigen Suchergebnisse angezeigt werden, auf welche zu verlinken der Antragsgegnerin durch Beschluss des Landgerichts München I vom 23.03.2017 (Az.: 25 O 3214/17), berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017, untersagt worden war.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend, dass die Antragsgegnerin nicht auf die Webseite mit der URL http:// über welche die beanstandeten Suchergebnisse abrufbar sind, verlinkt hat. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragsgegnerin liegt nicht in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion. Indem sie auf die angegebene Suchanfrage hin die ihr zugänglichen Webseiten auf die entsprechenden Schlüsselwörter durchsucht und ihre Ergebnisse dem Nutzer anzeigt, macht sie für diesen die unübersichtliche Flut von Informationen im Internet nicht nur gezielter und vereinfachter nutzbar, sondern oft auch die von ihr angezeigten URLs erst auffindbar (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 15 U 173/15, Rn. 123, zit. nach juris, ZUM-RD 2017, 134).

Von entscheidender Bedeutung ist demnach, dass die Antragsgegnerin es ihren Nutzern ermöglicht, durch den beanstandeten Hinweis, dessen Verlinkung auf die auf die Webseite mit der URL https://www und den dort enthaltenen Hinweis auf eine weitere Webseite mit der URL http:// die im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 von der Antragstellerin beanstandeten Suchergebnisse aufzurufen. Der Umstand, dass der Nutzer die letztgenannte Webseite selbst aufrufen muss, lässt die Haftung der Antragsgegnerin als mittelbare Störerin nicht entfallen

c) Eine Haftung der Antragsgegnerin steht auch nicht das Haftungsprivileg des § 10 TMG entgegen. Die Antragsgegnerin ist Dienstanbieterin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12). Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin nicht wegen „eigener“ Inhalte, sondern wegen des Zugänglichmachens und Präsentierens von Fremdinhalten in Anspruch, für die der Dienstanbieter gemäß §§ 8 bis 10 TMG nur eingeschränkt haftet. Jedoch ist § 10 TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08; Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10; BGHZ 181, 328 Rn. 13 f.).

d) Die Antragsgegnerin hat die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen nicht ergriffen, um zukünftig eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu verhindern. Diese Verpflichtung folgt aus der Abwägung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin mit der durch Art. 2 und 14 GG geschützten wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, a.a.O.).

Zugunsten der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass die von ihr betriebene Suchmaschine nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist und sie für den jeweiligen Nutzer einen wichtigen Beitrag zur Informationsgewinnung leistet. Der Antragsgegnerin ist es jedoch möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Suchergebnissen zu sperren. Mit Schreiben vom 27.03.2017 (Anlagenkonvolut LHR 12) hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin in ausreichender Weise auf den rechtsverletzenden Inhalt der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse hingewiesen. Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mittelbar eine rechtswidrige Berichterstattung zugänglich macht, kommt erhebliches Gewicht zu. Insgesamt überwiegen die Rechte der Antragstellerin die betroffenen Interessen der Antragsgegnerin, mit der Folge, dass diese den ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

6. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet. Die Antragsgegnerin hat diese nicht ausgeräumt, sondern vielmehr mit E-Mail vom 27.03.2017 (Ablage LHR 13) mitgeteilt, dass sie in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Beanstandung der Antragsgegnerin „derzeit keine Maßnahmen ergreifen“ werde, weil für sie die Transparenz gegenüber ihren Nutzern höchste Priorität habe.

7. Auch der Verfügungsgrund ist zu bejahen. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigte von dem streitgegenständlichen Hinweis, der Verlinkung auf die Webseite mit der URL https://www dem dortigen Hinweis auf eine weitere Webseite mit der URL http:// und der auf dieser Webseite fortbestehenden Abrufbarkeit der im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 beanstandeten Suchergebnisses erst am 15.03.2015 Kenntnis erlangt hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde in Anwendung von §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.

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