Kommentar

Hofbräuhaus in München sichert sich hofbraubeer.com im UDRP-Verfahren

18. September 2015
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Hofbräuhaus Kommentar zum UDRP-Verfahren, Case No. D2015-1107

Die Registrierung von Domainnamen mit Markenbegriffen durch Nichtberechtigte ist den Inhabern der betroffenen Marken in aller Regel ein Dorn im Auge. So werden solche Domains oftmals nicht nur registriert, um diese anschließend verkaufen zu können, sondern gleichzeitig führen Links auf solchen geparkten Domains in der Regel zur direkten Konkurrenz.

In einem aktuellen Fall hatte sich das Staatliche Hofbräuhaus aus München gegen eine solche unzulässige Domainregistrierung im Rahmen des UDRP-Verfahrens gewehrt – mit Erfolg!

Was ist passiert?

Das Hofbräuhaus ist Inhaber zahlreicher Markenzeichen, u.a. der bekannten „Hofbräu“ Marke, die bereits seit 1914 national und seit 1965 international besteht.

Ende letzten Jahres wurde die Markeninhaberin darauf aufmerksam, dass die Domain hofbraubeer.com registriert wurde, ohne dass dem Domaininhaber eine Lizenz für die Nutzung der Marke zukam. Die Domain war zu diesem Zeitpunkt geparkt und wies nicht nur zahlreiche Links und Linklisten zu Konkurrenten des Markeninhabers auf, sondern stand auch zu einem Mindestgebotspreis von US$ 6.500.- zum Verkauf. Hierin sah die Markeninhaberin eine Verletzung ihrer zahlreichen Markenrechte.

Das Hofbräuhaus beschritt daraufhin Ende Dezember 2014 das sog. UDRP-Verfahren gegen den Domaininhaber. Zwar behauptete der Domaininhaber, sich bereits mit dem Präsidenten des Hofbräuhauses geeinigt und die Übertragung der Domain veranlasst zu haben; da aber tatsächlich kein Domaintransfer erfolgte, wurde das UDRP-Verfahren fortgesetzt.

Entscheidung im UDRP-Verfahren

Im Rahmen des UDRP-Verfahren wurde anschließend entschieden, dass dem Hofbräuhaus ein Anspruch auf Übertragung der Domain zustehe.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Domain hofbraubeer.com der Marke „Hofbräu“ zum Verwechseln ähnlich sei. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass es der Domain an dem „ä“-Umlaut fehle. Vielmehr werde durch den Zusatz „beer“ gerade auf das Geschäftsfeld der Markeninhaberin hingewiesen.

Gleichzeitig konnte der Domaininhaber selbst kein eigenes Interesse oder sonstige Erlaubnis zur Nutzung der Marke im Rahmen der Domain (z.B. durch entsprechende Lizenz) geltend machen. Auch war der Domaininhaber unter dem Namen „Hofbräu“ oder „Hofbraubeer.com“ nicht bekannt, weswegen der erste Anschein, dass dem Domaininhaber kein Recht am Domainnamen zustand, weiterhin bestehen blieb.

Schließlich wurde die Domain auch gerade nicht für gutgläubige Angebote von Waren und Dienstleistungen genutzt, im Gegenteil: vielmehr wurde vom Entscheidungspanelist eine bösgläubige Registrierung der Domain angenommen, weil der Domaininhaber diese für Link-Verweise auf Konkurrenzprodukte verwende und der Verkaufspreis in keinem Verhältnis mehr zum Preis für die Registrierung der Domain stand, was nach Ansicht des Einzelpanelisten dafür sprach, dass die Domain nicht selbst genutzt werden sollte, sondern ausschließlich für den Verkauf registriert wurde.

Schließlich seien auch die Angaben im WHOIS-Eintrag falsch gewesen, was – neben der behaupteten Verständigung mit dem Präsidenten des Hofbräuhauses, die lediglich als Verzögerung des Verfahrens angesehen wurde – im Ergebnis die Annahme einer bösgläubigen Registrierung nur bestärkte.

Fazit

Die Entscheidung überrascht nicht: wer fremde Markenrechte im Rahmen einer Domain verletzt, ohne selbst zur Nutzung berechtigt zu sein, muss damit rechnen, dass er diese Domain an den Rechteinhaber herausgeben muss. Im Rahmen des UDRP-Verfahrens besteht dabei sogar die Besonderheit eines Übertragungsanspruchs des Rechteinhabers.

Aktuell ist die Domain noch geparkt und weist Links zur Konkurrenz und auch noch das Verkaufsangebot auf. Ein Domaintransfer hat also gegenwärtig noch gar nicht stattgefunden. Allerdings ist auch noch nicht die Frist von 14-Tagen abgelaufen, innerhalb derer gegen die Entscheidung aus dem UDRP-Verfahren vor den Zivilgerichten vorgegangen werden kann. Erst nach Ablauf dieser Frist muss der Transfer schließlich umgesetzt werden.

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