§ 52 a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) soll unter Aufhebung des § 137 k UrhG entfristet werden
Da zunächst Unsicherheit darüber bestand, ob die Regelung eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von wissenschaftlichen Verlegern darstellen werde, wurde der § 137k UrhG eingefügt, der eine Befristung des § 52 a UrhG bis zum 31.12.2006 normierte.
Nach drei Verlängerungen der Ablauffrist und mehreren Evaluierungen über die Auswirkungen der Vorschrift in der Praxis liegt nun ein Gesetzesentwurf vom 23.09.2014 vor, der die Aufhebung des § 137k UrhG und damit die Entfristung des § 52 a UrhG vorsieht. Diese Entscheidung wird unter anderem mit der ergangen höchstrichterlichen Rechtsprechung im letzten Verlängerungszeitraum begründet, die bestätigte, dass § 52 a UrhG einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen zwischen den Nutzern und den Rechtsinhabern ermöglicht.
Link zum Gesetzesentwurf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/026/1802602.pdf