„My Friend Cayla“: Bundesnetzagentur fordert Eltern zur sofortigen Vernichtung auf

21. Februar 2017
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Zerbrochener Puppenkopf mit blondem Haar

Mit langem blonden Haar und großen blauen Augen sollte sie das Kinderzimmer erobern. Nun stellt sich heraus: Ganz so unschuldig wie ihr Blick vermuten lässt, ist die sprechende Puppe keineswegs. Einem aktuellen Rechtsgutachten zufolge soll die 2014 vom Bundesverband des Spielwaren-Einzelhandels als „Top 10 Spielzeug des Jahres“ ausgezeichnete Puppe vielmehr eine nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) verbotene Sendeanlage darstellen. Die Bundesnetzagentur untersagte nun den weiteren Verkauf und forderte die Eltern, die bereits im Besitz des Spielzeugs sind, zur sofortigen Vernichtung der Puppe auf.

„My Friend Cayla“ sei fast wie „eine richtige Freundin“ und „mehr als nur eine sprechende Puppe“ oder ein Spiel. Der Hersteller verspricht, dass man sich mit der ca. 45 cm großen Puppe regelrecht unterhalten, ihr Fragen stellen und auch mit ihr spielen kann: „Fantastisch, was sie alles weiß!“ lautet die vollmundige Bewerbung. Weniger fantastisch ist aber wohl die Tatsache, dass es sich laut einem Rechtsgutachten und nun auch der Bundesnetzagentur bei „Cayla“ um eine als Spielzeug getarnte Sendeanlage handelt, die auch zum heimlichen Abhören von Gesprächen geeignet ist.

§ 90 TKG verbietet den Besitz, die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr von Sendeanlagen oder sonstiger Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Genau dies soll wohl auf „Cayla“ zutreffen: Jedes bluetoothfähige Gerät im Umkreis von 10 Metern könne sich mit der Puppe verbinden und das eingebaute Mikrofon sowie die verbauten Lautsprecher verwenden. Ohne Kenntnis könnten so Gespräche aufgezeichnet und weitergeleitet werden. Auch könnten die Funktionen der Puppe gezielt dazu genutzt werden, um jemanden auszuspionieren oder auch Kinder bzw. die Eltern mit individueller Werbung anzusprechen. Die Halskette der Puppe soll im „aktiven Modus“ zwar leuchten. Diese Funktion lasse sich jedoch einerseits bereits in der App ausschalten, andererseits funktioniere das Leuchten der Kette laut Aussage des Herstellers bei einigen Android-Geräten nicht. Hierdurch wüssten Kinder oder auch andere anwesenden Personen nicht, wann Sprache aufgezeichnet wird und wann nicht.

Der Hersteller reagierte in der Zwischenzeit und vertritt erwartungsgemäß eine gegenteilige Auffassung. Man beabsichtige den Fall gerichtlich klären zu lassen und lege Wert darauf, „die Verbraucher darüber aufzuklären, dass es keinen Anlass gibt, Cayla zu zerstören oder die Puppe wegzugeben.“

Auch wenn die Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass Eltern bereits aus Eigeninteresse die Puppe eigenverantwortlich unschädlich machen, sollten sich diese derweil im Klaren darüber sein, dass der Besitz einer verbotenen Sende- oder Telekommunikationsanlage gem. § 148 TKG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann. Man habe zwar „nicht vor, Verwaltungsverfahren gegen die Konsumenten zu starten“, jedoch zeigt die Vergangenheit, dass die Staatsanwaltschaft dies anders beurteilen und gegen die Besitzer Strafverfahren einleiten könnte, sofern die Vernichtung nicht durchgeführt würde. Damals hatte ein Homeshopping-Sender einen Plüschbären mit eingebauter Kamera verkauft und musste einen Rückruf starten. Wer den Bären jedoch nicht zurückgab, dem drohte ein Strafverfahren.

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