Änderung ElektroG: Herstellern und Vertreibern drohen Abmahnungen

12. September 2018
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
944 mal gelesen
0 Shares
ElektroG mit symbolisierten Elektronikgeräten

Die Änderung des ElektroG vom 15.08.2018 birgt neue Risiken für Hersteller, aber auch Einzelhändler. Der Anwendungsbereich des ElektroG wurde drastisch erweitert und mit ihm die Registrierungspflicht für Hersteller und deren Produkte. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, muss mit Abmahnungen rechnen. Da das Gesetz dazu dient, Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern, ist auch mit Abmahnungen von Umweltschutzverbänden zu rechnen.

Bisher unterschied das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, Elektro- und Elektronikgerätegesetz“ (ElektroG) zehn Produktkategorien, wobei für einige bestimmte die Registrierungspflicht galt. Nunmehr gibt es lediglich sechs Produktkategorien, für die die Registrierungspflicht aber allesamt gilt:

  1. Wärmeüberträger
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
  3. Lampen
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
  6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.

Der sachliche Anwendungsbereich des ElektroG wird von den Kategorien nicht mehr abschließend definiert, sodass alle elektr(on)ischen Geräte erfasst werden, selbst wenn sie keiner der oben genannten Kategorien entsprechen, außer sie sind explizit ausgenommen. Damit gilt das Gesetz für Elektro- und Elektronikgeräte aller Art, so beispielsweise auch für beleuchtete Möbel oder beheizbare Schuhsohlen. Die Ausnahmen werden in § 2 Abs. 2 ElektroG benannt, z. B. Glühlampen oder ortsfeste industrielle Großwerkzeuge.

Die Pflicht zu Registrierung hat der Hersteller. Zu beachten ist jedoch, dass auch Personen als Hersteller gelten, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus EU- oder Drittstaaten erstmalig in Deutschland anbieten. Und auch für Vertreiber deutscher Elektro- und Elektronikgeräte ist dahingehend Vorsicht geboten: Als Hersteller gilt ebenso, wer „vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet“, so § 3 Nr. 9 ElektroG. Im Zweifel sollte der Hersteller und dessen Produkte genauer unter die Lupe genommen werden, denn die Verletzung dieser Vorschriften ist abmahnfähig. Daneben bestimmt § 45 Elektrogesetz, dass oben genannte Verstöße Ordnungswidrigkeiten darstellen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine solche Ordnungswidrigkeit begeht, kann mit empfindlichen Strafen bis EUR 100.000.- belegt werden.

Zusätzlich betrifft die Änderung auch die Handhabung ausgedienter elektr(on)ischer Geräte: Produkte, die fest verbaute elektrische oder elektronische Bestandteile enthalten, wie etwa Schuhe mit blinkender Sohle oder ein Tresor mit elektrischem Schloss gelten als Elektroaltgeräte und gehören auf den Elektroschrott. Nicht-elektr(on)ischer und elektr(on)ischer Teil sind fest mit dem Rest verbunden, wenn sie sich nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand trennen lassen. Die fach- und sachgerechte Entsorgung kann an kommunalen Sammelstellen oder teilweise bei einem der Rücknahmepflicht unterworfenem Händler geschehen. Die Rücknahmepflicht besteht, wenn die Verkaufsfläche für elektrische und elektronische Geräte über 400 qm beträgt. Im Falle eines Online-Händlers ist auf dessen Lagerfläche abzustellen. Grundsätzlich soll vermieden werden, dass Elektroaltgeräte im Hausmüll landen. Dabei gehen zum einen wichtige Rohstoffe verloren, zum anderen gelangen Giftstoffe in Müll und Umwelt. Betroffene Geräte sind mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne versehen.

Umweltschützer begrüßen die Änderungen und sehen darin einen Schritt in die richtige Richtung, um Ressourcen effektiver zu Nutzen und Recycling voranzutreiben. In der Vergangenheit wurden die Sammelquoten aus dem ElektroG i. H. v. 45% nicht erreicht – ab 2019 gilt sogar die höhere Sammelquote von 65 %. Auch im Bereich der Wiederverwendung besteht noch Verbesserungsbedarf: 2016 wurden zwar ganze 667.800 Tonnen (!) Elektroaltgeräte  stofflich verwertet, zur Wiederverwendung vorbereitet jedoch nur 1,5 %.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a