Airbnb von EU-Kommission abgemahnt: Anpassung der Geschäftsbedingungen und Preis-Transparenz gefordert
Kennzeichnung gewerblich handelnder Anbieter
Homesharing, das Prinzip, dem Airbnb zugrunde liegt, soll für Reisende eine günstige Übernachtungsmöglichkeit, für die „Sharer“ ein kleines Taschengeld und gute Gesellschaft bieten. Nach dem zehnjährigen Bestehen des Online-Marktplatzes für Übernachtungen ist davon nicht mehr viel übrig. Gedacht für private Anbieter, tummeln sich immer mehr Inserate gewerblich handelnder Wohnungsvermieter – eine Unterscheidung ist für den Verbraucher meist nicht ersichtlich. Dies ist jedoch von ganz erheblichem Interesse, da unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften anwendbar sind. Hier fordert die EU-Kommission eine klare Kennzeichnung gewerblicher Angebote: „Manchmal vergessen die großen, digitalen Player ihre Verantwortung. Und das ist auch die Geschichte von Airbnb“, so Vera Jourová, EU-Kommissarin für Verbraucherschutz.
Mehr Preistransparenz
Ein weiteres Problem, das die EU-Kommission rügt, ist die undurchsichtige Preispolitik der Website. Sucht der Kunde nach einer Übernachtungsmöglichkeit in einer bestimmten Stadt, wird auf der Suchergebnis-Seite ein Preis angezeigt, der jedoch meist unvollständig ist. Weder die standardmäßige Airbnb Service-Gebühr, noch etwaige lokale Übernachtungssteuern sind enthalten. Für den tatsächlichen Gesamtpreis muss der Kunde bis zur Buchungsseite vordringen. Damit soll nun Schluss sein. Zusätzlich anfallende Kosten müssten direkt auf der Such-Seite angezeigt werden, falls diese nicht abschließend berechnet werden können, muss zumindest ein Hinweis erfolgen.
AGB verbraucherrechtskonform gestalten
Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen Nachbesserung, weil sie europäischem Verbraucherrecht nicht entsprechen. So kann Airbnb beispielsweise nicht einseitig entscheiden, welche Bedingungen nach einer Vertragsauflösung weiter Wirkung entfalten oder im Falle persönlicher Schäden Verbraucher ihres grundlegenden Rechts berauben, den Unterbringungsanbieter zu verklagen. Auch eine Irreführung von Kunden, indem ein Gericht angerufen wird, „das sich nicht im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers befindet“, ist unzulässig. Die Behörden fordern zudem einen klickbaren Link zu einer Online-Streitbeilegungs-Plattform.
Das Unternehmen hat nun bis Ende August, um genaue Lösungen für die Einhaltung des EU-Verbraucherrechts vorzuschlagen.