Aktuelles im „Sampling-Rechtstreit“: BGH legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor

13. Juni 2017
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Mann steht am Mischpult

Der sogenannte „Sampling-Rechtsstreit“ zieht sich nun schon seit mehr als einem Jahrzehnt durch die Instanzen und noch immer ist kein Ende in Sicht. AKtuell geht es in eine neue Runde: Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr (Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13) hierzu Stellung bezogen hat, soll vor dem Bundesgerichtshof erneut verhandelt werden. Zuvor muss aber erst einmal noch der EuGH einige Fragen klären.

Dem Verfahren liegt eine 2-sekündige Rhythmussequenz aus dem Tonträger „Metall auf Metall“ der Musikgruppe „Kraftwerk“ zugrunde. Dessen hatten sich die Komponisten und der Einspielende des Titels „Nur mir“ bedient, indem sie die Sequenz dem Tonträger von „Kraftwerk“ entnommen und als immer wiederkehrende Sequenz in ihrem Titel übernommen haben. Die Mitglieder von „Kraftwerk“ sehen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Die vermeintlichen Rechtsverletzer hingegen sind der Meinung, es handele sich um eine zulässige Übernahme.

Entwicklung des Verfahrens

Das Landgericht Hamburg hat der Klage der Musikgruppe mit Urteil vom 08.10.2004 (Az.: 308 O 90/99) mit der Begründung, dass auch ein noch so kleiner Tonausschnitt eines Musikstücks die Rechte des Tonträgerherstellers verletzt, stattgegeben. Dieser Auffassung hat sich das OLG Hamburg mit Urteil vom 07.06.2006 (Az.: 5 U 48/05) angeschlossen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Im Zuge der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.11.2008 (Az.: I ZR 112/06) das zuvor ergangene Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Die Richter führten dazu aus, dass es das Berufungsgericht versäumt hätte, zu prüfen, ob sich die vermeintlichen Rechtsverletzer auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen könnten. Diese Regelung sei im vorliegenden Fall grundsätzlich entsprechend anwendbar, allerdings unter der Voraussetzung, dass es nicht möglich ist, die entsprechende Tonfolge selbst einzuspielen und dass es sich nicht erkennbar um eine Melodie handelt.

Diesen Ansatz hat das Berufungsgericht in einer erneuten Verhandlung aufgegriffen, ist jedoch zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Tonsequenz um eine solche handelt, die ebenso gut selbst hergestellt werden könnte und deshalb keine Notwendigkeit besteht, die fremde Rhythmussequenz schlicht zu übernehmen. Auch unter diesem Gesichtspunkt läge damit eine Verletzung der Tonträgerherstellerrechte vor, womit die Berufung vor dem OLG Hamburg mit Urteil vom 17.08.2011 (Az.: 5 U 48/05) erneut abgewiesen wurde.

Die daraufhin verfolgte Revision wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 182/11) ebenfalls zurück und folgte dabei der Begründung des Oberlandesgerichts Hamburg: Selbst kleinste Ausschnitte stellen einen Eingriff in das Leistungsschutzrechts gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG dar, sofern es sich nicht um eine erlaubte freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG handelt.

Als Reaktion darauf folgte die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, woraufhin das Revisionsurteil sowie das Berufungsurteil aufgehoben wurden. Das BVerfG führte dazu näher aus, dass mit den Entscheidungen des BGH und des OLG Hamburg die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiheit der künstlerischen Betätigung der Beklagten nicht ausreichend Beachtung gefunden habe und insbesondere dann als verletzt anzusehen sei, wenn es sich bei der Übernahme um kleinste Sequenzen handele, die ebenso gut nachspielbar seien. Mit Urteil vom 31.05.2016 (Az.: 1 BvR 1585/13) verwies es das Verfahren sodann zurück an den Bundesgerichtshof.

Vorabentscheidungsersuchen

Bevor der Bundesgerichtshof den Rechtstreit unter diesem Gesichtspunkt neu verhandelt, hat er das Verfahren mit Beschluss vom 01.06.2017 (Az.: I ZR 115/16) vorläufig ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Klärung einiger Fragen vorab angerufen.

Zunächst beziehen sich die Vorabentscheidungsfragen des Bundesgerichtshofs darauf, ob die Entnahme und Übertragung solch kleiner zweisekündiger Rhythmussequenzen auf einen anderen Tonträger überhaupt einen „Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. C Richtlinie 2001/29/EG“ darstellen sowie darauf, ob es sich dabei überhaupt um eine Kopie im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. B Richtlinie 2006/115/EG handelt.

Ist dies der Fall, so soll zudem klargestellt werden, ob den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben ist, eine Bestimmung vorzusehen, anhand derer „der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. C Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. B Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf“. Konkret wird in diesem Zusammenhang auf die nationale Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG abgestellt, wonach „ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, […] ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden [darf]“.

Angenommen, es läge tatsächlich ein Eingriff ohne Berufungsmöglichkeit auf das Recht zur freien Benutzung vor, so möchte der BGH darüber hinaus wissen, ob in diesem Zusammenhang eine Nutzung für Zitatzwecke denkbar wäre, sofern nicht erkennbar ist, dass die Sequenz einem anderen Werk entnommen wurde. Ebenso stellt sich in dieser Hinsicht die Frage nach Umsetzungsspielräumen im nationalen Recht im Hinblick auf die Vorschriften im Unionsrecht. Auch inwieweit die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta bei der abschließenden Beurteilung Berücksichtigung finden, soll der Europäische Gerichtshof überprüfen.

Es bleibt also weiter spannend. Wie lange sich dieses Verfahren noch hinzieht und vor allem mit welchem Ergebnis es letztlich ein Ende finden wird, wird sich zeigen. Wir halten Sie selbstverständlich auch über die neuen Entwicklungen hier auf dem Laufenden.

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