Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Facebook-Accounts
Der Verfügungsbeklagte war fast acht Jahre lang als Arbeitnehmer bei der Verfügungsklägerin beschäftigt. Während dieser Zeit hat er den besagten Facebook-Account eingerichtet und diesen bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen betreut. Auf der Facebook-Seite postete er neben privaten Bildern auch Informationen über das klägerische Unternehmen, dessen Produkte und Tätigkeitsfelder.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten sich die Parteien um die Nutzung des Facebook-Accounts sowie um eine vorgenommene Änderung an dessen Impressum. Die Verfügungsklägerin sah in der fortlaufenden Nutzung des Accounts durch den Arbeitnehmer einen vorsätzlichen betriebsbezogenen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß nach §§ 3, 3a UWG. Der Verfügungsbeklagte gab vor, dass es sich bei dem Facebook-Auftritt um seine persönliche Seite handelt, die er sich privat in seiner Freizeit und aus privaten Gründen angelegt hatte.
Der streitgegenständliche Account wurde durch den Arbeitnehmer erstellt und unter seiner privaten E-Mail-Adresse registriert. Dies spricht nach Ansicht des Gerichts dafür, dass dem Arbeitnehmer der Account wie ein Eigentum gehört und er Vertragspartner von „Facebook“ geworden ist. Die Angabe eines Links auf die Website des Arbeitgebers auf der besagten Facebook-Seite sei noch nicht ausreichend, um hieraus auch auf die Inhaberschaft der Firma schließen zu können.
Da der Account privat und dienstlich gemischt genutzt und keine vertragliche Regelung hinsichtlich der Facebook-Präsenz getroffen wurde, müsse maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild abgegrenzt werden. Der Verfügungsbeklagte hat auf dem Account nicht nur von der Verfügungsklägerin vorgegebene oder gar von ihr stammende Inhalte eingestellt, sondern auch private Fotos veröffentlicht und den Facebook-Auftritt ausschließlich selbst gepflegt.
Deshalb kam das Gericht insgesamt zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer der Inhaber des streitigen Accounts ist. Der Arbeitgeber habe diesen gerade nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlangt. Folglich steht ihm auch kein Anspruch auf Unterlassung oder Änderung des Facebook-Accounts zu.