Ausweiszwang für Prepaid-Karten auf dem Prüfstand

02. Oktober 2017
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Deutscher Personalausweis in Nahaufnahme

Patrick Breyer, Jurist und Sprecher für Datenschutz der Piratenpartei, hat eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Darin rügt er die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes, die neuerdings eine Ausweispflicht beim Erwerb von SIM-Karten mit sich bringt. Der „Identifizierungszwang“ sei verfassungswidrig.

Gemäß § 111 Abs. 1 S. 1 TKG müssen Unternehmer, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, u.a. den Namen, das Geburtsdatum sowie bei Festnetzanschlüssen die Adresse des Käufers erheben und speichern. Diese bereits seit 2004 existierende Regelung dient der öffentlichen Sicherheit und betrifft die schwierige Schnittstelle zwischen Sicherheitsbehörden und Telekommunikationsanbietern. Ob die vom Endverbraucher angegebenen Daten auch richtig sind, musste bislang nicht überprüft werden. Mit Wirkung vom 26.06.2017 ändert sich die Rechtslage dahingehend, dass für „im Voraus bezahlte Mobilfunkdienste“ (Prepaid) die erhobenen Daten vor der Freischaltung zu überprüfen sind. Das Gesetz sieht diesbezüglich verschiedene Verifizierungsmöglichkeiten vor, wie etwa die Vorlage von Ausweisen, Pässen, Aufenthaltstiteln, Ankunftsnachweisen nach dem Asylgesetz oder Auszügen aus dem Handelsregister. Die Änderung dient der Terrorismusbekämpfung und soll künftig verhindern, dass sich potentielle Attentäter unter falschen Angaben eine SIM-Karte beschaffen und anonym telefonieren können.

Darin sieht die Piratenpartei einen unverhältnismäßigen Eingriff in verschiedene Grundrechte. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sieht der Jurist Patrick Breyer auch die freie Meinungsäußerung sowie den freien Informationszugang in ungerechtfertigterweise eingeschränkt. In seiner 49-seitigen Beschwerdebegründung führt er unter anderem aus, dass die Maßnahmen bereits ungeeignet seien, um das angestrebte Ziel zu erreichen. So könnten Terroristen die Ausweispflicht einfach umgehen, indem sie SIM-Karten untereinander tauschten oder bereits zum Erwerb eine andere Person vorschalteten. Deshalb überwiege der „Schutz der Anonymität“, weshalb der neugefasste § 111 TKG nichtig sein soll. Ob die Verfassungsrichter in Karlsruhe die Ansicht teilen, bleibt abzuwarten. Daneben befasst sich wohl auch bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dem deutschen Identifizierungszwang für SIM-Karten.

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