Bevorstehende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im ersten Halbjahr 2016

21. Januar 2016
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Bundesgerichtshof-Schild

Im kommenden halben Jahr stehen einige relevante Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiet des Urheber-, Marken- sowie des Domain- und Wettbewerbsrechts bevor. Es werden unter anderem Haftungsfragen bei der Teilnahme an Internettauschbörsen geklärt, die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Einlösung von Rabatt-Coupons sowie die Frage eines vorhandenen Fernabsatzgeschäfts bei per E-Mail oder telefonisch geschlossenen Grundstücksmaklerverträgen.

Verhandlungstermine am 12. Mai 2016, 11.00 Uhr , in Sachen I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 (Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen)

Am 12. Mai 2016 wird sich der I. Zivilsenat des BGH erneut mit der Frage nach der Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befassen (Verfahren: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15). In allen fünf Revisionen gehen die Kläger als Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken gegen deren illegale öffentliche Zugänglichmachung in Internet-Tauschbörsen vor. Die Beklagten sind hierbei die Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vermeintliche Rechtsverletzung begangen wurde. Der BGH muss sich am angekündigten Verhandlungstermin jeweils mit der Frage nach der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers beschäftigen und was dieser in derartigen Fällen konkret vortragen muss, um nicht selbst für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden. In einem der Verfahren geht es um die Frage, wie der Anschlussinhaber Erwachsene Dritte, die zum Tatzeitpunkt Zugriff auf das Internet hatten und keine Familienangehörigen sind, über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehren muss.

 

Verhandlungstermin am 21. April 2016, in Sachen I ZB 52/15 (Farbmarke „Rot“)

In dem am 21. April 2016 zur Verhandlung anstehenden Verfahren hat der BGH über die Löschung der Farbmarke „Rot“ des Dachverbands der Sparkassen-Finanzgruppe zu entscheiden. Die Löschung der zugunsten des Dachverbandes eingetragenen abstrakten Farbemarke „Rot“ wurde von mehreren Unternehmen einer spanischen Bankengruppe beantragt. Nachdem das Bundespatentgericht die Markenlöschung mit der Begründung angeordnet hat, dass dem Farbzeichen die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft fehle, erstrebt der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe nun die Aufhebung dieses Beschlusses.

 

Verhandlungstermin am 28. Januar 2016,10.00 Uhr , in Sachen I ZR 202/14 (Domainname „wetter.de“)

Auch in dem Verfahren I ZR 202/14 steht nun der Verhandlungstermin fest: Der BGH wird sich am 28.01.2016 mit der Frage nach einem Werktitelschutz für den Domainnamen „wetter.de“ beschäftigen. Geklagt hatte die Inhaberin des Domainnamens „wetter.de“ gegen die Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen, da der Bezeichnung „wetter.de“ die erforderliche originäre Kennzeichnungskraft fehle. Zum einen sei der Begriff „Wetter“ freihaltebedürftig und zum anderen werde der Zusatz „de“ als bloße Länderzuweisung oder Abkürzung für Deutschland verstanden. Der BGH wird sich in der Verhandlung zu den Anforderungen an die originäre Unterscheidungskraft von Titeln für Internetseiten oder Apps äußern müssen.

 

Verhandlungstermin am 23. Juni 2016, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 137/15 (Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern)

Mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Einlösung von Rabatt-Coupons von Mitbewerbern wird sich der BGH am 23.06.2016 beschäftigen. In dem vorangegangenen Verfahren (I ZR 137/15) wurde eine Betreiberin von Drogeriemärkten von einer Mitbewerberin verklagt. Grund dafür war, dass die Beklagte damit warb, dass die Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern in deren Filialen vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten konnten. Ob ein derartiges Verhalten wettbewerbswidrig oder wettbewerbskonform und zulässig ist, wird der BGH im angekündigten Termin entscheiden.

 

Verhandlungstermin am 7. Juli 2016, 9.00 Uhr, in Sachen I ZR 30/15 und I ZR 68/15 (Zur Frage der Qualifizierung eines per E-Mail oder telefonisch geschlossenen Grundstücksmaklervertrages als Fernabsatzgeschäft)

Der BGH wird am 07. Juli 2016 in dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren in Sachen I ZR 30/15 und I ZR 68/15 darüber entscheiden, ob ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB aF. darstellt und vom Marklerkunden widerrufen werden kann. Gegenstand der vorangegangenen Verfahren war jeweils die Klage eines Immobilienmaklers gegen den Interessenten eines Grundstücks auf Zahlung der Maklerprovision. Da der Immobilienmaklervertrag in den gegenständlichen Verfahren per E-Mail bzw. telefonisch abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob sich das Widerrufsrecht des Maklerkunden nach den Regeln des Fernabsatzgeschäfts richtet.

 

 

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