Bundesnetzagentur will Ortungsgeräte mit Abhörfunktion aus dem Verkehr ziehen

14. Mai 2018
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GPS-/GSM-Tracker werden immer häufiger eingesetzt um Personen, vor allem Kinder, orten zu können. Verfügen die Geräte jedoch zusätzlich über eine Abhörfunktion, qualifiziert sie das als gesetzlich verbotene Sendeanlage. Um der Privatsphäre Willen setzt sich die Bundesnetzagentur nun verstärkt dafür ein, den Verkauf der Geräte zu unterbinden und ruft Besitzer zur Vernichtung auf. Ein entsprechender Vernichtungsnachweis sollte aufbewahrt werden.

Die Bundesnetzagentur geht gegen den Verkauf von Ortungsgeräten vor, die per GPS oder GSM die eigenen Positionsdaten ermitteln. Diese kleinen Verräter werden immer öfter eingesetzt, nicht zuletzt in Schulranzen, um den Aufenthaltsort von Personen und insbesondere Kindern, auszumachen. Problematisch wird es, wenn das Gerät zusätzlich über ein Mikrofon und damit verbunden eine Abhörfunktion verfügt. „Wenn diese zugleich über ein Mikrofon verfügen und mit ihnen Gespräche unbemerkt mitgehört werden können, handelt es sich um eine verbotene Sendeanlage. Damit die Privatsphäre der Träger und der Umgebung der Ortungsgeräte geschützt wird, ziehen wir diese aus dem Verkehr“, so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Besonders kritisch ist, dass grundsätzlich jeder, der die Nummer der SIM-Karte des Trackers kennt, die Abhörfunktion aktivieren kann.

Die Bundesnetzagentur mahnt zur Vorsicht beim Kauf eines Trackers. Verbraucher sollen auf Signalworte wie „Monitorfunktion“ oder „Mithörfunktion“ achten und gegebenenfalls vom Kauf absehen. Verboten ist jedoch nicht nur der Kauf, sondern auch der Besitz. Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis von Käufern, wird sie diese auffordern, die Sendeanlage zu vernichten und einen Nachwies darüber zu erbringen. Dieser kann in Form eines Bestätigungsschreibens einer Abfallwirtschaftsstation, bei welcher der zu vernichtende Gegenstand abgegeben wurde, erfolgen. Außerdem können Fotos, die eindeutig erkennbar machen, dass das Gerät zerstört wurde und nicht funktionsfähig ist, der Beweisführung dienen.

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