Bundesverfassungsgericht: BSI darf vor Kaspersky warnen

10. Juni 2022
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Zwei Kräne bauen eine Software

Kaspersky zog gegen die Warnungen, die das BSI gegen die Virenschutzsoftware von Kaspersky aussprach, mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht - doch ohne Erfolg. Die Richter in Karlsruhe haben die Klage abgewiesen. Das BSI darf demzufolge weiterhin vor russischen Cyberangriffen, die möglicherweise mit der Software begangen werden können, warnen.

Anlass für die Warnungen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sorgt sich um die Sicherheit der Virenschutzsoftware von Kaspersky. Anlass zur Sorge bietet nach Ansicht des BSI der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Es befürchtet russische Cyberangriffe in Deutschland, welche mittels des Programms von dem russischen Softwarehersteller Kaspersky begangen werden könnten. Demnach rät das BSI auf alternative Programme umzusteigen, um das Risiko in Deutschland zu verringern.

Reaktion von Kaspersky

Kaspersky wollte sich gegen die Warnungen des BSI wehren. Dabei wandte sich das russische Unternehmen mit einem Eilantrag zunächst an das Kölner Verwaltungsgericht, welches den Eilantrag jedoch ablehnte. Auch die Beschwerde zum nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht wurde abgelehnt. Daraufhin wandte sich Kaspersky mit einer Verfassungsbeschwerde, welche mit einem Eilantrag verbunden war, an das Bundesverfassungsgericht.

Bundesverfassungsgericht lehnt Klage ab

Die Richterinnen und Richter haben die Verfassungsbeschwerde von Kaspersky nun für unzulässig erklärt, weshalb sich damit auch der Eilantrag erledigt. Die Entscheidung wird damit begründet, dass Kaspersky nicht hinreichend dargelegt hätte in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Außerdem könne es Kaspersky zugemutet werden eine Hauptsacheentscheidung der Verwaltungsgerichte abzuwarten. Die Klärung der Frage, ob die Sicherheit der Virenschutzsoftware tatsächlich gefährdet sei,  obliegt den Fachgerichten. Erst nach der Prüfung durch die Fachgerichte kann das BVerfG einen möglichen Grundrechtseingriff prüfen.

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