Das neue Datenschutzgrundrecht der hessischen Landesverfassung: Echte Innovation oder bloße Symbolpolitik?

13. November 2018
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Im Rahmen der Landtagswahl wurde zusätzlich eine Volksabstimmung zur Änderung der hessischen Landesverfassung durchgeführt: 90,9 Prozent der Wähler stimmten für den neuen Artikel 12a und somit für das „Datenschutzgrundrecht“. Doch was besagt das Landesgrundrecht und welche Wirkung hat es?

„Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.“,  so lautet der neue Artikel 12a. Das Datenschutzgrundrecht soll somit einerseits das Selbstbestimmungsrecht über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten stärken sowie die Integrität aller datenverarbeitenden oder -speichernden elektronischen Geräte schützen. Etwaige zukünftige Einschränkungen sollen nur noch durch ein Gesetz erfolgen können.

Neuerung oder Symbolik?

Das neue Grundrecht ist eine Kodifizierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches 1983 vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Grundsatzentscheidung, dem sog. „Volkszählungsurteil“, aufgestellt wurde. Der Schutz des Einzelnen beim Umgang mit seinen Daten wird als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstanden. Auch in der 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet sich in Artikel 8 ein Recht auf den Schutz personenbezogener Daten.

Es existieren demnach also schon Regelungen, sowohl auf Bundesebene als auch auf Europäischer Ebene. Bei Grundrechten gilt jedoch nicht der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“, vielmehr gilt als spezielleres Gesetz Art. 142 GG, welcher besagt, dass Grundrechte der Landesverfassung insoweit in Kraft bleiben, als sie in Übereinstimmung mit Art. 1-18 GG stehen. Auch wenn das neue Datenschutzgrundrecht somit im restlichen Bundesgebiet keine Wirkung entfaltet, gilt es im betreffenden (Bundes-)Land.

Handelt es sich bei dem „neuen“ Grundrecht nun also um einen echte Neuerung oder ist in ihr vielmehr reine Symbolpolitik zu sehen? Klar ist: Zumindest lässt sich die Kodifizierung des neuen Datenschutzgrundrechts als symbolischer Schritt klassifizieren. Es ist ein Versuch, die Entwicklung und den Wandel in der Informationstechnologie und die dazugehörigen datenschutzrechtlichen Fragen in Hessen auch in der Verfassung abzubilden. Es könnte jedoch auch als Anstoß für Diskussionen über ein Datenschutzgrundrecht auf Bundesebene dienen.

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