Debatte um E-Evidence: Vorschlag der EU-Kommission in der Kritik

18. Februar 2019
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Weltkarte internationale Beziehungen

In Ermittlungsverfahren benötigt man laut Aussage der EU-Kommission in 85 Prozent der Ermittlungen elektronische Beweise. Dabei kommt es häufig vor, dass die benötigten Beweise im Ausland gespeichert werden und es oft mehrere Monate dauern kann, bis Zugriff gewährt wird. Der grenzüberschreitende Datenzugriff soll jetzt durch eine Neuregelung erleichtert werden.

Der Vorschlag der Kommission

Das „Anti-Terror-Paket“ sieht vor, dass die Ermittler elektronische Beweismittel durch Zugriff auf die Daten der Provider einfacher sicherstellen können. Potentiell erhebbar wären damit Daten wie Name, Anschrift, Passwörter, E-Mails, SMS, aber auch Inhaltsdaten wie Fotos und Videos. Ermöglicht werden soll dies durch eine Europäische Vorlageanordnung: Dadurch soll für die Ermittler die Möglichkeit bestehen, im Falle von Schwierigkeiten die elektronischen Beweismittel unmittelbar bei den Providern anzufordern, unabhängig vom Speicherort der jeweiligen Daten. Auf die Anordnung muss der Provider binnen 10 Tagen antworten, in Notfällen teilweise sogar binnen 6 Stunden.

Die Kritik des Parlaments

Im Innenausschuss des EU-Parlaments wird unter Anderem kritisiert, dass die Regelung aufgrund der mangelnden Harmonisierung des Rechts in den Mitgliedsstaaten der EU nur schwer umsetzbar ist. Aufgrund abweichender Strafandrohungen in den Ländern wären die Provider dann oftmals darauf angewiesen, selbst einzuschätzen, ob die Herausgabeanordnung gerechtfertigt ist oder nicht. Um dies zu verhindern, sei eine eigene Behörde nötig.

Bilaterales Abkommen mit den USA

Ein weiterer Vorschlag der Kommission betrifft das Thema „E-Evidence“: Ein Übereinkommen zum Datendurchgriff mit den USA ist nach Ansicht der Kommission sinnvoll, da sich ein Großteil der Provider in den USA befinden. Der Datenzugriff ist momentan unter Anderem durch die Kollision der europäischen DSGVO mit dem amerikanischen CLOUD Act erschwert. Dieser besagt beispielsweise, dass eine Verpflichtung zur Datenherausgabe selbst dann besteht, wenn dies lokale Gesetze am Ort des Datenspeicherns verbieten.

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