Die DSGVO und Klingelschilder – ein datenschutzrechtliches Problem?

30. Oktober 2018
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Klingelschilder an Appartmentwohnungen

Das durch den Vermieter oder die Hausverwaltung angebrachte Namensschild des Mieters an der Klingel einer Wohnung oder vor dem Hauseingang stellt keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar, so die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff. Sie führt dabei aus, dass das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen weder eine automatisierte Verarbeitung, noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen darstelle. Den Grund für ein Tätigwerden der obersten Datenschützerin hierzulande, lieferte ein Mieter aus Österreich, welcher Beschwerde bei seiner Hausverwaltung einlegte.

Vor wenigen Tagen sorgte ein Fall der österreichischen Hausverwaltung Wiener Wohnen für Aufsehen. Auf Beschwerde eines Mieters hin, entschied sich der Verband, die etwa 220.000 Namen an Klingelschildern sukzessiv durch die entsprechenden Wohnungsnummern auszutauschen. Die Kombination des Nachnamens und der Wohnungsnummer stufte die für Datenschutzangelegenheiten der Stadt Wien zuständige Abteilung als Verstoß gegen die DSGVO ein. Sollte deswegen weiterhin ein Name am Klingelschild gewünscht sein, müsse dieser von den Mietern selbst angebracht werden.

Der Fall erregte auch hierzulande schnell die Aufmerksamkeit. Ganz im Sinne von „Prävention statt Nachsicht“, schloss sich auch der deutsche Immobilien-Eigentümerverband Haus & Grund der österreichischen Auffassung an und empfahl daraufhin seinen Mitgliedern, die Namensschilder präventiv zu entfernen, um etwaige Bußgelder, die aus den DSGVO-Verstößen resultieren können, zu verhindern.

Eine übereilte Entscheidung, meint nun die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff. In derartigen Fällen sollten sich Verbände und Institutionen vielmehr bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach der Rechtslage erkundigen. Diese stehen mit Rat und Tat zur Seite und sollten dringlichst vor Versand von Informationsschreiben konsultiert werden. So hätte man der Verbreitung falscher Informationen auch in diesem Fall vorbeugen können. Weiterhin führt sie aus, dass das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen darstelle. Ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzurecht läge durch das Anbringen von Namen somit nicht vor.

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