Digitalcourage erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Staatstrojaner

18. September 2017
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Trojanisches Pferd

Ende Juni wurde vom Bundestag der Staatstrojaner, der zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und Online-Durchsuchung genutzt werden kann, beschlossen. Sowohl die Quellen-TKÜ als auch die Online-Durchsuchung wurde als „Formulierungshilfe“ in ein laufendes Gesetzesverfahren eingebracht. An dessen Ende soll ein Gesetz verabschiedet werden, das der Polizei den Zugriff auf Geräte von Verdächtigen erleichtert und das Überwachen von verschlüsselter Kommunikation ermöglicht.

Digitalcourage e. V., ein Verein der sich seit 1987 für Grundrechte und Datenschutz einsetzt, führt mehrere verfassungsrechtliche Argumente gegen den Staatstrojaner an.

Digitalcourage e. V. nennt den Staatstrojaner einen „Schlag gegen vertrauliche Kommunikation“ und klagt vor dem Bundesverfassungsgericht. Um die Trojaner zu installieren, würden Sicherheitslücken genutzt, die man zu diesem Zwecke bewusst offenhalte. Damit verletze der Einsatz von Staatstrojanern das sogenannte „IT-Grundrecht“, das auf die „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ gerichtet sei. Jeder, der digital kommuniziert, kann die Verfassungsbeschwerde mitzeichnen.

Zunächst sei bereits der Anlass des Eingriffs verfassungsrechtlich bedenklich. Laut Bundesverfassungsgericht ist eine Online-Durchsuchung nur zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung eines überragend wichtigen Rechtsgutes vorliegt. Das oben erwähnte Gesetz gehe jedoch über diesen engen Rahmen hinaus. Es sieht für Online-Durchsuchungen gleich einen ganzen Katalog an Straftaten vor, die dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprechen, wie etwa Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Betrug.

Weiterhin verletze der Staat durch die Art und Weise, wie der Staatstrojaner eingesetzt wird, Schutzpflichten gegenüber seinen Bürgern. Die Software muss zunächst auf dem zu überwachenden Gerät installiert werden. Dabei nutzt der Staat dieselben Sicherheitslücken, die Schadprogramme wie WannaCry und NotPetya vor kurzem nutzten, um Cyberattacken durchzuführen. Es sind dieselben Sicherheitslücken, die der Staat eigentlich schließen solle. Das passiere jedoch bewusst nicht, um den Staatstrojaner auf Kommunikationsgeräte schleusen zu können. Dessen Einsatz stelle damit eine Verletzung des Grundrechts auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ dar, bei dem es sich laut Bundesverfassungsgericht um eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt. Insbesondere sei eine derartige Einschränkung von Grundrechten nicht verhältnismäßig, da dazu die informationstechnischen Systeme aller Bürgerinnen und Bürger unsicher gehalten werden müssen. Außerdem sei der Strafkatalog, bei dem die Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung zum Einsatz kommen können, zu umfangreich.

Digitalcourage e. V. erhofft sich einen ähnlichen Erfolg wie 2008, als das Bundesverfassungsgericht einen vergleichbaren Vorstoß der nordrhein-westfälischen Regierung für verfassungswidrig erklärte. In der damaligen Entscheidung begründeten die Verfassungshüter das „IT-Grundrecht“ (Urteil vom 27.02.2008, Az.: 1 BvR 370/07).

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